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   BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20   

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https://dejure.org/2020,28077
BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,28077)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - IV ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,28077)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - IV ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,28077)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § ... 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, § 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, § 651l Abs. 3 Satz 1 BGB, § 2290 BGB, GNotKG Anl. 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 6 ZPO, § 84 FamFG, § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG, § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG, § 113 Abs. 17 Satz 9 BNotO, § 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO

  • Deutsches Notarinstitut

    KV GNotKG Nr. 21102 Ziff. 2
    Gebühr für eine Teilaufhebung eines Vertrags

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde eines Notars gerichtet auf die Bestätigung einer Kostenrechnung; Anwendbarkeit der Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Vertragsänderungen; Auslegung von Bestimmungen in Kostenvorschriften; Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich ...

  • rewis.io

    Notarkostenrecht: Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • notar-drkotz.de

    Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung eines Vertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG -KV Nr. 21102 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    GNotKG -KV Nr. 21102 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de

    Notarkostenrecht: Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung der Bestimmung über die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, auf Teilaufhebungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1342
  • FamRZ 2020, 1937
  • WM 2021, 2454
  • WM 2021
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. für die Revision: Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13; vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

    Für die Frage, ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels an (vgl. für die Revision Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 26/12

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
    Es wäre zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Übrigen ausnahmsweise auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung - auch des Beteiligten zu 2 - hätte nachgeholt werden können, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12, NJW-RR 2013, 256 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17

    Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
    In Ausnahme von dieser Regel erachtet der Bundesgerichtshof die Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. für die Revision Senatsurteil vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 15 m.w.N.; für die Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 182/14

    Insolvenzeröffnung nach Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung - und nun?

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
    In Ausnahme von dieser Regel erachtet der Bundesgerichtshof die Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. für die Revision Senatsurteil vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 15 m.w.N.; für die Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 10).
  • BGH, 09.09.2014 - IV ZR 99/12

    Private Rentenversicherung: Beschränkte Revisionszulassung auf die Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. für die Revision: Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13; vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • KG, 26.01.2021 - 9 W 96/19

    Kostenberechnung eines Notars für eine Beurkundung und weitere notarielle

    Mit seiner gesamten Struktur wolle das GNotKG einen Zusammenhang zwischen Aufwand des Notars und Höhe der Gebühren herstellen (BGH, Beschluss vom 09. September 2020 - IV ZB 9/20 -, Rn. 23, juris).

    Ob der höhere Aufwand für Prüfung, Belehrung und Haftung vorliegend tatsächlich dem Aufwand einer vorherigen oder zeitgleich erfolgten Beurkundung eines Kaufvertrages entspricht oder tatsächlich ggf. geringer ausgefallen ist, ist für den auf zulässigen Generalisierungen beruhenden Gebührentatbestand unerheblich (BGH, Beschluss vom 09. September 2020 - IV ZB 9/20 -, Rn. 23, juris).

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZB 26/22

    Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags

    Während das Wertgebührensystem als solches sicherstellt, dass der Einzelne Gebühren nur entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu bezahlen hat, was sich am wirtschaftlichen Wert des einzelnen Geschäfts bemisst (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 136), gehört zu den weiteren Zielen des Notarkostenrechts die Gewährleistung leistungsgerechter Gebühren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, FamRZ 2020, 1937 Rn. 23; BT-Drucks. 17/11471, S. 139).

    Mit seiner gesamten Struktur will das Gerichts- und Notarkostengesetz einen Zusammenhang zwischen Aufwand des Notars und Höhe der Gebühren herstellen (Senatsbeschluss vom 9. September 2020 aaO).

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 17/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines

    Ein Rechtsmittel gegen die von der Revisionszulassung ausgenommenen Urteilsteile war - unabhängig von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10).
  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines

    Ein Rechtsmittel gegen die von der Revisionszulassung ausgenommenen Urteilsteile war - unabhängig von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10).
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