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   BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50   

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https://dejure.org/1951,527
BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50 (https://dejure.org/1951,527)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1951 - V BLw 25/50 (https://dejure.org/1951,527)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1951 - V BLw 25/50 (https://dejure.org/1951,527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 423
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 76/54

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Die Rechtsbeschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951 (V BLw 25/50, NJW 1952, 423), nach der bei einem Erbhof, der sich aus Vorerben- und Volleigentum zusammensetze, unter der Geltung der Höfeordnung nur das Vorerbeneigentum an den Nacherben falle; denn das Beschwerdegericht habe hier das Volleigentum der Witwe des Erblassers der Nacherbin zugesprochen.

    Die Rechtsbeschwerde findet daher auch insoweit in der Entscheidung des Beschwerdegerichts einen Verstoss gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951 (V BLw 25/50).

    Die Antragsgegner können die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel auch nicht aus einem Abweichen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951 (V BLw 25/50, NJW 1952, 423) herleiten Sie gehen davon aus, dass der Hof mit dem Eintritt des Erbfalls unbeschränktes Eigentum (Volleigentum) der Antragsgegnerin zu 1) geworden sei, und wollen die Abweichung darin finden, dass das Oberlandesgericht dieses Volleigentum im Gegensatz zu der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats der Nacherbin zugesprochen habe.

    Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1951 (V BLw 25/50) auch im Hinblick auf § 8 HöfeO abgewichen sein soll.

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Durch die Vorschriften der Höfeordnung (§ § 12, 16) oder die Belastungsverbote des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (Art V) und die der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung (Art IV) ist ein Hofeigentümer nicht gehindert, durch Aussetzung von Vermächtnissen eine schuldrechtliche Belastung des Hofes über sieben Zehntel des Einheitswertes hinaus anzuordnen (so bereits Beschluß des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50; vgl. auch OLG Hamm vom 14.3.1951, JMBl NRW 1951, 176 = RechtdLandw 1951, 219).

    Auch das Verfügungsrecht des Hofeigentümers über Zubehörstücke ist durch die Höfeordnung selbst keinen Beschränkungen unterworfen; und doch ist eine Vermächtnisanordnung, durch die der Hof von Inventar in einem Ausmaß entblößt würde, daß er nicht mehr ordnungsmäßig bewirtschaftet werden könnte, als Verstoss gegen den Grundsatz des einheitlichen Hofüberganges auf den Hoferben anzusehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9.10.1951, V BLw 25/50 und Lange-Wulff a.a.O. S 262).

  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70

    Nacherbenanwartschaft bei Inkrafttreten der Höfeordnung

    Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 - V BLw 25/50 (NJW 1952, 423) festgestellt, der aus Vorerben- und Volleigentum zusammengesetzte Erbhof sei über die zeitliche Geltung des Erbhofrechts hinaus nicht den besonderen Erbfolgevorschriften des § 52 EHRV unterstellt worden; da es in der Höfeordnung insoweit an Sondervorschriften für die Vererbung fehle, vererbten sich die einzelnen Teile des Hofes verschieden.
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

    Der erkennende Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der Hofeigentümer nach dem jetzt geltenden Recht über einzelne Zubehörstücke sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen frei verfügen könne (Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 25/50, und vom 22. September 1953 - V Blw 31/53 - und V BLw 34/53 = RechtdLandw 1953, 326), unbeschadet der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 40 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84. In der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß vielfach Höfe ohne Inventar an Pächter verpachtet Werden, die das Inventar selbst mitbringen, und weiter ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb bleibe, auch wenn das Hofinventar veräußert werde, als Einheit bestehen und werde in seiner Gesamtheit nicht dadurch berührt, daß das Inventar und damit einzelne zum Betriebe gehörende Gegenstände veräußert würden.
  • BGH, 10.07.1975 - V BLw 25/74

    Übertragung einer Hofstelle samt allem Zubehör sowie einen Teil des Grundbesitzes

    Es ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum für den Fall des Zusammentreffens von Vorerbschaftseigentum und Volleigentum (sei es in der Person des Alleineigentümers eines Hofes oder sei es bei einem Ehegattenhof in der Welse, daß ein Ehegatte hinsichtlich seines Grundbesitzes nur Vorerbe ist) anerkannt, daß hier auch bei Eingreifen des § 19 Abs. 1 HöfeO keine geschlossene Vererbung der Besitzung an einen Erben nach Maßgabe der Höfeordnung eintritt, vielmehr sich - entsprechend dem Erblasserwillen - das Vorerbeneigentum an den Nacherben und das Volleigentum an den Erben des Volleigentümers vererbt (BGH Beschl. v. 9. Oktober 1951, V BLw 25/50, LM HöfeO § 4 Nr. 2 = RdL 1952, 53 = NJW 1952, 423 mit zustimmender Anmerkung von Rötelmann; OLG Hamm, RdL 1959, 298; Lange/Vulff a.a.O. § 1 Nr. 8 S. 83; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 19 HöfeO Rdn. 2 a.E.).
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