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   BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53   

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https://dejure.org/1953,3429
BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53 (https://dejure.org/1953,3429)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1953 - 2 StR 290/53 (https://dejure.org/1953,3429)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1953 - 2 StR 290/53 (https://dejure.org/1953,3429)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Angeklagte, indem sie mit "Frau Hanni B." oder "Frau B." oder "B." unterzeichnete, den Anschein erwecken wollte, als rührten die Urkunden von einer anderen Person her als der , die sie in Wahrheit ausgestellt hatte, oder ob sie sich nicht etwa nur einen falschen Namen und eine ihr nicht zukommende Eigenschaft beilegen wollte (vgl. RGSt 30, 43; 48, 240; BGHSt 1, 117, 121).
  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53
    Es hätte daher der Feststellung bedurft, dass die beiden Mieter, wenn sie alsbald, wie ursprünglich vorgesehen, gegen den Angeklagten B. vorgegangen wären, tatsächlich wenigstens einen Teil ihrer bereits hingegebenen Baukostenzuschüsse gerettet hätten (vgl. BGHSt 1, 262, 264).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53
    Denn die Revision gibt entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder, wie erforderlich (BGHSt 3, 213), den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses noch die Tatsachen an, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben.
  • RG, 26.03.1897 - 724/97

    Zum Begriffe der Urkundenfälschung. Unter welchen Voraussetzungen erscheint eine

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 2 StR 290/53
    In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Angeklagte, indem sie mit "Frau Hanni B." oder "Frau B." oder "B." unterzeichnete, den Anschein erwecken wollte, als rührten die Urkunden von einer anderen Person her als der , die sie in Wahrheit ausgestellt hatte, oder ob sie sich nicht etwa nur einen falschen Namen und eine ihr nicht zukommende Eigenschaft beilegen wollte (vgl. RGSt 30, 43; 48, 240; BGHSt 1, 117, 121).
  • BGH, 26.05.1954 - 4 StR 88/54

    Rechtsmittel

    Nach dem Urteilszusammenhang haben die Angeklagten nicht die Ehefrau als unverheiratet hinstellen, also nur über ihren Personenstand oder ihre Stellung zum angeklagten Ehemann täuschen wollen (vgl RG JW 1934, 3064 Nr. 13; BGH 2 StR 290/53 vom 9. Oktober 1953).
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