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BGH, 09.10.1973 - 1 StR 327/73 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Angreifbarkeit einer durch eine Justizverwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung über die erforderliche Zahl von Hauptschöffen im Wege der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1974, 155
- MDR 1974, 152
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 420/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.10.1973 - 1 StR 327/73
Vielmehr ist § 43 Abs. 2 GVG schon nach seiner Fassung darauf angelegt, der Justizverwaltung einen gewissen Ermessensspielraum zu gewähren; so läßt die Vorschrift ausdrücklich - wie die Wahl des Wortes "voraussichtlich"zeigt - die Möglichkeit offen, daß ein Schöffe auch zu weniger als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 - 3 StR 420/55).
- BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78
Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der …
Ein Ermessensmißbrauch des Präsidenten des Landgerichts bei der Benennung der Zahl der Schöffen, der allein mit der Revision gerügt werden könnte (BGH LM GVG § 43 Nr. 1 = NJW 1974, 155), liegt ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht vor. - BGH, 25.08.1977 - 4 StR 229/77
Willkürliche Verlegung der Sitzungstage durch den Vorsitzenden - Ablehnung der …
Die Schöffenauslosung ist nicht zu beanstanden; eine mit der Revision angreifbare Ermessensausübung der Justizverwaltungsbehörde liegt nicht vor (vgl. BGH NJW 1974, 155).