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   BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74   

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BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74 (https://dejure.org/1974,875)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1974 - 3 StR 245/74 (https://dejure.org/1974,875)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 (https://dejure.org/1974,875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit des Verkehrs mit und des Besitzes von Cannabisharz - Strafbarkeit eines Boten oder Besitzdieners wegen Abgabe oder Veräußerung eines Betäubungsmittels - Weitergabe eigener Vefügungsgewalt des Übertragenden als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Abgabe ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.06.1974 - 1 StR 119/74

    Veräußerung von Betäubungsmitteln - Unerlaubtes Handeltreiben - Erwerb von

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Dazu genügt die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877 S. 9; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 - S. 3, 4; Joachimski, Betäubungsmittelgesetz, § 11 Anm. 15).

    Als Besitz von Betäubungsmitteln wird zwar nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern, worauf die Revision zutreffend hinweist, "ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/ 1877, S. 9; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 -S. 4).

  • BGH, 09.07.1969 - 2 StR 260/69

    Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei - Absetzen von Erzeugnissen oder

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    "Absetzen" setzt voraus, daß der Absetzende selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters auf einen Dritten überträgt, selbst die Tatherrschaft besitzt und darüber entscheidet oder mitentscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Sache veräußert wird; ein solches "Absetzen" liegt daher nicht schon in einem bloßen "Mitwirken zum Absatz", das bereits in jeder untergeordneten Förderung des Absatzes gesehen werden kann (BGHSt 23, 36).

    Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zu einer Steuerhehlerei scheidet deshalb aus, weil insoweit eine Haupttat der Steuerhehlerei nicht festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1973 - 2 StR 424/73; ferner BGHSt 23, 36, 38); Petkoff scheidet als Täter einer Steuerhehlerei dann aus, wenn er, was nicht fern liegt, das Cannabisharz selbst eingeführt haben sollte.

  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 510/73

    Verurteilung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Das Landgericht hat bei der erheblichen Menge des Heroins zu Recht einen besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG) angenommen; diese Bestimmung ist in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 - S. 5).
  • BGH, 12.12.1973 - 2 StR 424/73

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zu einer Steuerhehlerei scheidet deshalb aus, weil insoweit eine Haupttat der Steuerhehlerei nicht festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1973 - 2 StR 424/73; ferner BGHSt 23, 36, 38); Petkoff scheidet als Täter einer Steuerhehlerei dann aus, wenn er, was nicht fern liegt, das Cannabisharz selbst eingeführt haben sollte.
  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Zwar ist unter "Handeltreiben" jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, zu verstehen (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290, 291).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie für den Fall der Beihilfe zu einem schwereren Delikt gemacht wird (BGHSt 8, 205, 210), kann hier nicht angenommen werden; nach der Ausgestaltung des § 11 Abs. 1 BetmG ist nämlich das Handeltreiben mit einem Betäubungsmittel kein schwereres Vergehen als der Besitz daran.
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 192/60

    Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Des weiteren hat der Angeklagte das Cannabisharz nicht im Sinne von § 398 AO "an sich gebracht"; das wäre nur dann der Fall, wenn er an der Sache eine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken erlangt hätte (BGHSt 15, 53, 56 ff).
  • BGH, 01.07.1954 - 3 StR 657/53

    Betäubungsmittel - Irrtümlicher Glauben - Anbieten zum Kauf - Handel

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Zwar ist unter "Handeltreiben" jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, zu verstehen (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290, 291).
  • BayObLG, 23.03.1972 - RReg. 4 St 25/72

    Opiumgesetz; Betäubungsmittelgesetz; Hanf; Cannabis; Extrakt; Tinktur;

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Der Verstoß gegen § 9 BetmG und der Besitz von Cannabisharz ist in § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetmG unter Strafe gestellt, während sich § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG auf "Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d BetmG), bezieht (vgl. BayObLGSt 1972, 82).
  • RG, 03.05.1897 - 1383/97

    Kann Diebstahl angenommen werden, wenn eine in einem Laden angestellte Person die

    Auszug aus BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
    Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber die tatsächliche Herrschaft - zumindest als Mitgewahrsam - an den in der Wohnung befindlichen Sachen (RGSt 30, 88, 89), jedenfalls insoweit, als er, wie hier der Angeklagte bezüglich des Heroins, von ihrem Vorhandensein Kenntnis hat.
  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Was unter Besitz im Sinne dieser Bestimmung fällt, ist weder im Schrifttum (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht § 11 Anm. 15 und 27 a, c; Pfeil/Hempel/Schiedermair, Betäubungsmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 4, Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Betäubungsmittelgesetz § 11 Anm. 12) noch in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MDR 1974, 954; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - vgl. auch BGHSt 26, 117) eindeutig geklärt.
  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 508/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Definitionen von "Abgabe",

    Eine "Abgabe" von Betäubungsmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG setzt die Weitergabe der eigenen Verfügungsgewalt des übertragenden voraus (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; Pelchen in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtmG Anm. 8).

    "Besitz" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtmG ist ein Dauerdelikt, das in der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht und mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet (BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, und vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; vgl. auch BGHSt 26, 117; 27, 380, 382; Joachimski a.a.O., § 11 Anm. 15 Buchst. a; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877, S. 9).

  • BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78

    Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch - Anforderungen für

    In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - (zitiert bei Pelchen a.a.O.) ging es um eine nur untergeordnete Tätigkeit als Bote, wobei es auch am Merkmal der Eigennützigkeit fehlte.
  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 558/81

    Voraussetzungen für die Prüfung eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4

    Der Begriff des Besitzes wird dabei nicht verkannt (vgl. dazu BGHSt 25, 385 [BGH 16.01.1974 - 2 StR 514/73]; 26, 117 = NJW 1975, 1470; 27, 380 - NJW 1978, 1696; BGH, Urt. v. 18.6.1974 - 1 StR 119/74; Urt. v. 9.10.1974 - 3 StR 245/74; Beschl. v. 31.3.1976 - 2 StR 54/76; Urt. v. 25.11.1980 - 1 StR 508/80; Urt. v. 24.3.1981 - 1 StR 100/81).
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 408/77

    Anforderungen an den Begriff des "Handeltreibens" im Sinne des

    Der Begriff "Handeltreiben" umfaßt zwar auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, jedoch nicht eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 - zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 6).
  • BGH, 31.03.1976 - 2 StR 54/76

    Eigener Unrechtsgehalt beim Besitz von Betäubungsmitteln neben dem Handeltreiben

    Erforderlich ist aber ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 - und vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74 -).
  • BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im Revisionsverfahren - Wahlfeststellung

    Mangels einer entsprechenden Haupttat kann daher eine Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht angenommen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74).
  • BGH, 02.10.1981 - 2 StR 481/81

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben mit

    Danach hat er sich nicht der Abgabe (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74), sondern des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
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