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   BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96   

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https://dejure.org/1996,103
BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, der in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthalten ist; Begriff der Bande im Betäubungsmittelstrafrecht

  • Wolters Kluwer

    Bandenstraftat - Betäubungsmittel - Ecstasy - Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a, § 30, § 30a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 255
  • NJW 1997, 810
  • MDR 1997, 83
  • NStZ 1997, 132
  • NJ 1997, 55
  • StV 1996, 665
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der ständigen Rechtsprechung genügte für den Begriff der Bande eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens zwei Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 23, 239; 38, 26, 31; BGH bei Dallinger MDR 1973, 555; BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1); für eine Bande war weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch die Bildung einer festen Organisation vorausgesetzt (BGHSt 31, 203, 205; 42, 255, 258, BGH GA 1974, 308; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).

    Da auch nach Auffassung der Rechtsprechung die bandenmäßige Tatbegehung eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit darstellt, hat sie - insbesondere bei Verbindung von zwei Personen - aber zusätzlich verlangt, daß die Täter eines Bandendelikts ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; 1998, 255 m. Anm. Körner; BGHR BtMG § 30a Bande 8).

    Sie rücken die Bandentat in die Nähe des Organisationsdelikts der kriminellen Vereinigung des § 129 StGB, obwohl die Bandendelikte, auch nach den Entscheidungen, die von der Notwendigkeit eines verbindlichen Gesamtwillens und der Verfolgung eines übergeordneten Bandeninteresses ausgehen, keine Organisationsdelikte sind (vgl. BGHSt 42, 255, 258; BGH NStZ 1996, 339, 340; BGHR BtMG § 30 a Bande 9).

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    lediglich aus eigenem Interesse an den Wetten des Angeklagten S. mitgewirkt und diesen zur Maximierung ihres Gewinnes regelmäßig übervorteilt haben (UA 48), wird ein Interessengleichlauf zur Bedingung für eine bandenmäßige Begehungsweise gemacht, der nach der Aufgabe der Rechtsprechung zum "übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.) gerade nicht mehr erforderlich ist.
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Da beim Wirkstoff 3, 4-MethylendioxyBase nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von jedenfalls 30 Gramm MDE-Base zugrunde zu legen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283), ist der Wirkstoffgehalt sorgfältiger zu ermitteln.
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