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   BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07   

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https://dejure.org/2007,2534
BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07 (https://dejure.org/2007,2534)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - 5 StR 162/07 (https://dejure.org/2007,2534)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 5 StR 162/07 (https://dejure.org/2007,2534)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 23 Abs. 1 Satz Nr. 4 EStG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 15 StGB
    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvorsatz; Tatbestandsirrtum: erwartete Rechtsprechung des BVerfG); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (tatsächliche Belastungsgleichheit; gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit; Einbeziehung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Kenntnis aufgrund eines automatisierten Kontenabrufverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; AO § 370; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4
    Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 23 EStG
    BGH hält § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG für das Jahr 2002 für verfassungskonform

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Termingeschäfte - Spekulationsgewinne in VZ vor Einführung des Kontenabrufverfahrens - eine Replik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 408
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07
    Er schließt sich den auch für diese Norm zutreffenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner zum Veranlagungszeitraum 1999 und zur Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangenen Entscheidung vom 29. November 2005 (BFHE 211, 330) an.

    Dies gilt selbst dann, wenn eine temporäre Unvereinbarkeit der Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem Grundgesetz (vgl. BFHE 211, 330, 337) bestanden haben sollte.

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 211, 330, 336 f.) an.

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07
    Die vom Angeklagten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung wurde hier am 30. November 2004 beendet, als das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abschloss (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.).

    Geltung in diesem Sinne hat jede Vorschrift, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (vgl. zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer Steuernorm mit dem Grundgesetz festgestellt hat: BGHSt 47, 138).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07
    Davon unabhängig ist die Frage, ob bei der nun vorzunehmenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der blankettausfüllenden Steuernorm für den Veranlagungszeitraum 2002 - im Hinblick auf die Beseitigung des für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen strukturellen Vollzugsdefizits (BVerfGE 110, 94 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F.) - die rückbezügliche Anwendbarkeit des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen werden darf.
  • LG Augsburg, 26.04.2007 - 10 KLs 509 Js 103192/03

    § 396 Abs. 1 AO: Aussetzung des Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07
    Daher steht der Bestrafung des Angeklagten auch das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB) nicht entgegen (a. A. Joecks wistra 2006, 401, 404; vgl. auch LG Augsburg wistra 2007, 272, 273).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BGH, 09.10.2007 - 5 StR 162/07
    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 über die Vorschriften zum automatisierten Kontenabrufverfahren (NJW 2007, 2464) berücksichtigt.
  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07 explizit dieser Auffassung angeschlossen.

    Da für die Jahre 1999 und 2000 die Verfassungswidrigkeit der Norm gerade nicht festgestellt ist, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG also gilt und im Zusammenhang mit § 22 Nr. 2 EStG die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgewinne anordnet, ist hier die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten, wenn die Steuerpflichtigen --wie im Streitfall die Antragsteller-- ihre Gewinne nicht erklärt und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben (vgl. dazu auch BGH-Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07, m.w.N.).

  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 3018/08

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000

    Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der jeweils geltenden Fassung 1999 und 2000 ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschuss vom 23. Mai 2008 IX B 11/04, BFH/NV 2008, 1477; BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 mit anschließendem Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; so auch Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 9. Oktober 2007 5 StR 162/07, HFR 2008, 514).

    Da für die Jahre 1999 und 2000 die Verfassungswidrigkeit der Norm gerade nicht festgestellt ist, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG also gilt und im Zusammenhang mit § 22 Nr. 2 EStG die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgewinne anordnet, ist hier die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten, wenn die Steuerpflichtigen - wie im Streitfall die Kläger - ihre Gewinne nicht erklärt und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben (vgl. dazu auch BGH-Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07, HFR 2008, 514, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

    c) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weitere Begründung in den Urteilen und Beschlüssen des BFH und des BVerfG (BFH-Beschuss vom 23. Mai 2008 IX B 11/04, BFH/NV 2008, 1477; BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 mit anschließendem Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BStBl II 2008, 382; so auch BGH-Beschluss BGH vom 9. Oktober 2007 5 StR 162/07, HFR 2008, 514) verwiesen.

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