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   BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07 (1)   

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https://dejure.org/2008,1384
BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07 (1) (https://dejure.org/2008,1384)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 (1) (https://dejure.org/2008,1384)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 (1) (https://dejure.org/2008,1384)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung bei einem durch den Schuldner eingereichten zulässigen und im Hinblick auf die Angaben zu den Gläubigern unvollständigen Insolvenzantrag; Zeitpunkt des Entstehens der Auskunftspflicht des Schuldners bei einem durch diesen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1
    Umfang der Auskunftserteilung im Rahmen des Eröffnungsantrags des Schuldners

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 20 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 § 20 Abs. 1
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die Gläubiger im Insolvenzantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unvollständige Angaben über Gläubiger im Insolvenzantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unvollständige Angaben im Privatinsolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unvollständige Angaben im Insolvenzantrag können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Restschuldbefreiung - Unvollständige Angaben als Versagungsgrund: BGH gibt Gläubigern neue Munition

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2276
  • MDR 2009, 169
  • NZI 2009, 65
  • WM 2008, 2298
  • Rpfleger 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 37/04

    Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
    Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zulässigen Antrag einreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
    Ist der Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207), entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, aaO § 20 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, aaO).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
    Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 17/05

    Versagung der Restschuldbefreiung vor Abhaltung des Schlusstermins

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
    b) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung voraus (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie sie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 42; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 31).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
    Nach einhelliger Auffassung wird über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 284/08

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung

    Denn die Schuldnerin hat im Streitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die Forderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet.
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

    Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - [...] Rn. 11; MünchKommInsO-Schmahl 2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR 211/55 - GA 1956, 123, 124).
  • BGH, 07.04.2011 - IX ZB 254/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners im

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts führt die Rechtsprechung des Senats, nach der im Falle eines zulässigen Eröffnungsantrags bereits ab Antragstellung eine umfassende Auskunftspflicht besteht (Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZVI 2009, 38 Rn. 9), nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen

    a) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, WM 2008, 2298 Rn. 8 ff).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1 InsO setzt ein, sobald ein zulässiger Antrag eingereicht wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264, juris Rn. 6, und vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07, NZI 2009, 65, juris Rn. 9; Braun/Böhm, InsO, a.a.O., § 20 Rn. 4), besteht jedoch zunächst nur gegenüber dem Insolvenzgericht und gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO erst nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch diesem gegenüber.

    Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, seine bereits gemachten Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Veränderungen ergeben haben oder die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 17.11.2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, juris Rn. 36, und vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07, NZI 2009, 65, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.07.1955 - 3 StR 211/55, GA 1956, 123, 124; MüKoInsO/Vuia, a.a.O., § 20 Rn. 34; BeckOK InsR/Kopp, a.a.O., InsO § …

  • AG Kassel, 25.02.2010 - 660 IN 72/07

    Versagung der Restschuldbefreiung bei unvollständigen Gläubigerangaben im

    Nach der Rechtsprechung des BGH (9. Zivilsenat, Aktenzeichen IX ZB 212/07, Beschluss vom 09.10.2008) liegt der Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung schon dann vor, wenn im Eigenantrag unvollständige Gläubigerangaben erfolgen.
  • AG Fürth/Bayern, 19.06.2017 - IN 611/16

    Insolvenzrecht: Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger

    Die Insolvenzschuldnerin hat in den von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegten Verzeichnissen - unter welche die Anlage 6 als Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eindeutig fällt - bereits mit Einreichung des Eröffnungsantrages ihre Vermögensverhältnisse richtig und vollständig anzugeben (vgl. BGH, NZI 2009, S. 65; Vallender-Uhlenbruck, § 290, RdNr. 67).
  • AG Frankfurt/Oder, 10.04.2012 - 3 IN 709/07

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsrüge wegen unterlassener Mitteilung des

    Unrichtige Angaben des Schuldner erfüllen den Versagungstatbestand in objektiver Hinsicht, in Sonderheit sind konkrete Frage des Insolvenzgerichts nach den Vermögensverhältnissen stets zutreffend zu beantworten (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 9. November 2008, IX ZB 212/07, NZI 2009, S. 65; Beschluss vom 17. März 2011, IX ZB 174/08, ZInsO 2011, S. 836).
  • LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08

    Erfüllen des Versagungstatbestandes bzgl. der Restschuldbefreiung bei Unterlassen

    Der Schuldner hat den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er im Insolvenzantrag vom 1. November 2002 weder seine Immobilie in Spanien/Mallorca in der Vermögensaufstellung noch die Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter über rund 800.000,00 Euro in dem Gläubigerverzeichnis angegeben hat (vgl. zur Reichweite des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 , Rn. 6 bis 9, zitiert nach [...]).
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