Rechtsprechung
BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 465 Abs. 2 StPO
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung einer Kotenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 465 Abs 2 StPO
Kostenpflicht des Verurteilten: Billigkeit der Kostenentscheidung bei erheblicher Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil - Wolters Kluwer
Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO bei Vorliegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt
- rewis.io
Kostenpflicht des Verurteilten: Billigkeit der Kostenentscheidung bei erheblicher Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 464 Abs. 3; StPO § 465 Abs. 2
Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO bei Vorliegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.06.2012 - 517 KLs 2/12
- BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 203
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97
Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze
Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN).
- BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13
Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten …
Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. - BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); …
bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1;… vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 …und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH…, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).