Rechtsprechung
BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 1 GWB, § ... 81 Abs. 2 GWB, § 4 Abs. 3 OWiG, § 67 Abs. 2 OWiG, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.F. GWB, § 19 GWB, § 81 GWB, Art. 101, 102 AEUV, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO, § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB
- rewis.io
Bestimmung eines kartellbedingten Mehrerlöses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf mit Bußgeldausspruch; Kartellordnungswidrigkeit der unzulässigen Kundenschutzabsprache betreffend die Belieferung von Endkunden mit Flüssiggas; Bestimmung des ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
- BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17
Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von …
- KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19
Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid
Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 -, juris m.w.N.). - OLG Brandenburg, 28.02.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 28/22
Zulässige Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf Höhe der …
Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 - m.w.N.).