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   BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18   

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https://dejure.org/2019,45050
BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB
    Täter-Opfer-Ausgleich (Grundsatz; Entbehrlichkeit eines vollständigen Schadensausgleichs; objektivierter Prüfungsmaßstab; Bestimmung des Leistungszweckes durch den Täter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73e Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung bei einem erloschenen Anspruch des Geschädigten

  • rewis.io

    Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessungserwägungen im Strafurteil: Notwendige Feststellungen zu der Zweckbestimmung einer Ausgleichszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Strafrahmenverschiebung bei Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • rechtsportal.de

    StGB § 73e Abs. 1
    Rechtswidrige Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung bei einem erloschenen Anspruch des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täter-Opfer-Ausgleich - Entbehrlichkeit eines vollständigen Schadensausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 486
  • StV 2020, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können (Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    b) Demgegenüber verlangt § 46a Nr. 2 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f.), auf der Seite der Opfer, dass sie "ganz oder zum überwiegenden Teil' entschädigt worden sind sowie täterseitig "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht'.
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. August 2016, wistra 2016, 486).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    So ist zum einen erforderlich, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil' wiedergutgemacht hat; ausreichend ist zum anderen aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2002 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29).
  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486; vom 8. August 2012 ? 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33; vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206, 207; BTDrs.

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können; dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019, aaO, und vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, aaO mwN).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 139/20

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer: über

    Daher sind regelmäßig tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 ? 2 StR 412/19 Rn. 8; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486 Rn. 7 f.; vom 24. August 2017 ? 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 ? 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 ? 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).

    Zu der Frage, ob die Zahlung von 3.000 EUR bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 ? 2 StR 412/19 Rn. 12; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, aaO, Rn. 9) der Höhe nach als ausreichende Leistung anzusehen ist, die geeignet erscheint, die Folgen der Tat zumindest zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 393/19

    Geringfügige Ermäßigung des Einziehungsbetrages aufgrund eines marginalen

    Gemäß § 73e Abs. 1 StGB schließt dieser Umstand die Einziehung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 468/18, juris Rn. 4; vom 19. September 2018 - 1 StR 183/18, wistra 2019, 59 Rn. 5 ff.; BT-Drucks. 18/9525, S. 69).
  • KG, 25.02.2022 - 161 Ss 25/22

    Strafrahmenwahl nach Schadenswiedergutmachung

    In Betracht zu ziehen war die Bestimmung des § 46a Nr. 2 StGB, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (vgl. BGH NJW 2020, 486).
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