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   BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18   

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https://dejure.org/2019,36392
BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18 (https://dejure.org/2019,36392)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18 (https://dejure.org/2019,36392)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18 (https://dejure.org/2019,36392)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 474 Abs 2 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB
    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines ...

  • IWW

    § 218 BGB, § ... 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 433 BGB, § 476 BGB, § 90a BGB, §§ 474 ff. BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, § 309 Nr. 8 Buchst. b BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB, § 438 Abs. 4 Satz 1, § 475 Abs. 2 BGB, § 476 Abs. 2 BGB, § 156 BGB, § 437 BGB, Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, § 14 BGB, § 13 BGB, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 979 BGB, § 383 BGB, § 90a Satz 3, §§ 481 ff. BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 474 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 203 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle einer Klausel in Auktionsbedingungen des als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines "gebrauchten" Pferdes ; Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wann ist ein Pferd als "neuwertig" im Sinne des § 474 Abs. 2 BGB zu bewerten?

  • rewis.io

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer Versteigerung verkauften Pferdes: Berücksichtigung der lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos im Rahmen der Abgrenzung "neu"/"neu hergestellt" und "gebraucht"; Bewertung eines ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; BGB § 309 Nr. 8 b; BGB § 474 Abs. 2 S. 2
    Zulässige Verkürzung der Verjährungsfrist bei Verkauf eines Hengstes auf einer öffentlichen Versteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Inhaltskontrolle einer Klausel in Auktionsbedingungen des als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines "gebrauchten" Pferdes; Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Der gebrauchte Hengst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Versteigerung eines "nicht mehr neuen" Pferdes - und die Gewährleistungsfrist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Pferdekauf - Wann ein Pferd noch neu ist: und wann schon gebraucht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kaufvertrag über "gebrauchten" Hengst - keine Rückabwicklung!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ersteigerung eines gebrauchten Pferdes - Rückabwicklung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kaufvertrag über Pferd - Zweieinhalb Jahre altes Pferd allein wegen des Alters als gebraucht anzusehen

Besprechungen u.ä. (5)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachmangel im Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434, 346 Abs. 1 BGB - Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (Pferdekauf)

  • jura-online.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wann ist ein Pferd "gebraucht”?

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ab wann ist ein Pferd "gebraucht"?

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Weiterführende didaktische Erörterungen zum Urteil

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kaufrechtliche Bestimmungen über Neu- und Gebrauchtsachen beim Tierkauf (zugleich zur Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 476 II BGB)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 235
  • NJW 2020, 759
  • ZIP 2020, 1243
  • MDR 2019, 1497
  • VersR 2021, 378
  • WM 2020, 788
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).

    aa) Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass Tiere entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung - unbeschadet des Umstands, dass sie schon ab ihrer Geburt ein gewisses, nur schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen mögen - nicht bereits ab diesem Zeitpunkt oder mit der ersten Nahrungsaufnahme als "gebraucht" anzusehen sind (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 28 ff. mit Nachweisen zu abweichenden Literaturmeinungen).

    Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des Schuldrechts von der Erwägung leiten lassen, dass es beim Kauf von Tieren keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften auch diesen Bereich angemessen regelten und auch hier zwischen "neu" und "gebraucht" zu unterscheiden sei, wobei für die Abgrenzung an die bisherige Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG anzuknüpfen sei und daher etwa junge Haustiere oder lebende Fische als "neu" auch im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB zu behandeln seien (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 205 ff., 245).

    bb) Aus diesen Gründen hat der Senat zur Abgrenzung eines "neuen" Tiers von einem "gebrauchten" Tier in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 b bb [zu lebenden Forellen]) auch im Anwendungsbereich der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF jedenfalls solche Tiere nicht als "gebraucht" angesehen, die nur mit dem in ihrer Existenz ("Beschaffenheit") wurzelnden Lebens- und Gesundheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30).

    Dabei hat der Senat in Anbetracht der gesetzgeberischen Wertung, nach der jedenfalls junge Haustiere nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 14/6040, S. 245), bei einem noch nicht seinem Bestimmungszweck zugeführten Tier (noch nicht zu Reit- oder Zuchtzwecken genutztes Hengstfohlen) den bloßen Zeitablauf für den Eintritt erhöhter Sachmängelrisiken nicht ausreichen lassen, solange das Tier noch jung ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32).

    Deswegen konnte er offenlassen, ob und wann ein Tier auch unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es schon dafür verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32).

    Das Berufungsgericht hat zwar bei der Darstellung des Inhalts des Senatsurteils vom 15. November 2006 (VIII ZR 3/06, aaO Rn. 28 ff.) ausgeführt, auch bei einem Tierkauf sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen "neu" und "alt" zu unterscheiden.

    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht allein aufgrund eines Umkehrschlusses aus der Senatsentscheidung vom 15. November 2006 (VIII ZR 3/06, aaO Rn. 26 ff.) abgeleitet, dass ein an Lebensjahren "altes" Pferd stets als gebraucht anzusehen sei.

    Vielmehr hat der Senat - was die Revision letztlich auch erkennt - ausdrücklich offengelassen, ob bei der Ausfüllung des Begriffs "gebraucht" im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ein altersbedingtes Sachmängelrisiko einzufließen hat und damit ein Tier unter Umständen unabhängig davon, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt als "gebraucht" zu bewerten ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 32).

    Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache dann "gebraucht", wenn sie bereits benutzt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 27 mwN).

    Für die Annahme eines erhöhten Sachmängelrisikos, das zu der Bewertung führt, ein Tier sei nicht mehr "neu", genügt allerdings - wie das Berufungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats angenommen hat - nicht bereits der Umstand, dass die Geburt des Tieres einige Wochen oder Monate zurückliegt (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 28 ff. [für den Fall eines sechs Monate alten Hengstfohlens, das sich noch nicht von der Mutter abgesetzt hatte]).

    Zwar mag ein Tier schon ab seinen ersten Lebenstagen ein gewisses, nur schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29).

    Ein solch erhöhtes Gefahrenpotential besteht aber aufgrund der weitgehend biologisch gesteuerten Interaktionen eines Pferdes mit seinen Artgenossen und der bei Lebewesen nie auszuschließenden nachteiligen Veränderungen durch falsche Nahrung oder durch Krankheiten, durch tiermedizinische Behandlungen (etwa Impfungen) oder unsachgemäße Pflege auch dann, wenn das Pferd noch nicht seinem Bestimmungszweck als Reit-, Fahr- oder Zuchttier zugeführt worden ist, aber bereits eine längere Zeit gelebt hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. August 2013 - 15 U 7/12, juris Rn. 49 f.; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2006, 193, 194 [Vorinstanz zu BGHZ 170, 31]; vgl. ferner MünchKommBGB/Lorenz, aaO Rn. 20 und Reuter, ZGS 2005, 88, 90 f., die Tiere sogar schon ab der ersten Fütterung oder Unterbringung als "gebraucht" einstufen).

    (b) Soweit die Revision - im Ansatz zutreffend - geltend macht, auch Fohlen könnten bei nicht artgerechter Haltung und Fütterung sowie unzureichender tierärztlicher Versorgung nachteilige Veränderungen erleiden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 29; OLG Schleswig, aaO), ist daraus nicht abzuleiten, dass ein mit zweieinhalb Jahren deutlich älteres Pferd nicht auch dann als "gebraucht" zu werten ist, wenn es noch nicht zu Reit-, Fahr- oder Zuchtzwecken verwendet worden ist.

    Für die Beurteilung, ob ein Vertrag den Kauf einer "gebrauchten" oder einer "neu hergestellten" Sache (oder eines Tieres) betrifft, gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 245, S. 157 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30).

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 152/84

    Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz bei gelieferten verseuchten Forellen -

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    bb) Aus diesen Gründen hat der Senat zur Abgrenzung eines "neuen" Tiers von einem "gebrauchten" Tier in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 AGBG (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 b bb [zu lebenden Forellen]) auch im Anwendungsbereich der § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB aF jedenfalls solche Tiere nicht als "gebraucht" angesehen, die nur mit dem in ihrer Existenz ("Beschaffenheit") wurzelnden Lebens- und Gesundheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 30).

    Der unterschiedlichen Behandlung des Kaufs von "gebrauchten" und "neuen" beweglichen Sachen liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass dem Verkäufer bei "gebrauchten" Sachen Haftungserleichterungen zu Gute kommen sollen, weil diese - auch aus objektiver Käufersicht - mit einem höheren Sachmängelrisiko als "neue" Gegenstände behaftet sind (vgl. die Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks. 14/6040, S. 245).

    Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen auch Haustiere (etwa Hunde), die - anders als beispielsweise Arbeits- oder Reitpferde, Wollschafe oder Milchtiere (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO) - nicht als Nutztiere gelten, nicht stets, sondern nur, so lange sie noch "jung" sind, als "neu" angesehen werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 245 unter Verweis auf LG Aschaffenburg, NJW 1990, 915).

    Denn dieses Verbot greift nur ein, wenn Gegenstand des Vertrags, in den die zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, eine "neu hergestellte Sache" ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 61; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 14; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO [zu § 11 Nr. 10 AGBG]).

    Diese Bestimmung gilt auch für den Kauf von Tieren (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84, aaO; BT-Drucks. 14/4060, S. 245 [jeweils zu § 11 Nr. 10 AGBG]).

  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05

    Begriff der öffentlichen Versteigerung

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    Hierdurch wollte der nationale Gesetzgeber nicht allgemein die Vertriebsform "Versteigerung" gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüterkaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, nämlich bei Versteigerungen von gebrauchten Sachen, bei denen eine Teilnahmemöglichkeit des Kaufinteressenten besteht, die nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 12).

    Auch Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf dem § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht, liegen im Kern weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Erwägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13).

    Nr. C 333, S. 46, 53; Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    (a) Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die sowohl von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter) als auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27, 24).

    Der wesensmäßige Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des - durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) eingefügten - § 90a BGB zum Ausdruck kommt, ist nach der Aufhebung dieser Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsreform nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-133/16

    Ferenschild - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsgüterkauf und Garantie

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    Diese Vorschrift ist allerdings richtlinienwidrig, weil Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) den Mitgliedstaaten nur die Befugnis verleiht, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Lieferung begrenzen dürfen, ihnen dagegen nicht die Möglichkeit einräumt, zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-133/16 - Ferenschild, JZ 2018, 298 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 47).

    Welche Auswirkungen sich daraus ergeben (zum Meinungsstand vgl. Kulke, EWiR 2018, 397 f.), bedarf hier jedoch keiner Erörterung, denn § 475 Abs. 2 BGB aF ist - trotz des Umstands, dass der Beklagte bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt und die Klägerin den Hengst als Verbraucherin (§ 13 BGB) erworben hat - im Streitfall nicht anwendbar, da hier die Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreift, nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 475 Abs. 2 BGB aF) in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann, nicht gelten.

  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    Der Beklagte hat das Pferd nicht als Eigentümer, sondern als Kommissionär versteigert, so dass ihm der Hengst und dessen "Vorleben" nicht aus eigener Anschauung bekannt waren und für ihn aus diesem Grunde bezüglich eventuell vorhandener verdeckter Mängel typischerweise ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, S. 374 f. [für den Kunsthandel]), das es aus seiner Sicht zu verringern galt.
  • BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17, BGHZ 217, 1 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 19.06.2013 - VIII ZR 183/12

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Händlerpflicht zur Kenntnisverschaffung von einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    a) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision auch nicht in Frage stellt, verstößt die in Abschnitt D.V. enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate nach Gefahrübergang nicht gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB (zur Unwirksamkeit uneingeschränkter Verkürzungen der Verjährung vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    (1) Anders als die Revision meint, sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil ausreichend, um die Sachkunde des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht hinreichend nachprüfbar darzulegen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796 unter II 1 mwN).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17

    Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
    Sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN).
  • OLG Schleswig, 13.12.2005 - 3 U 42/05

    Verbrauchsgüterkauf: Jungtiere als neue oder gebrauchte Sachen

  • LG Aschaffenburg, 14.12.1989 - S 210/89
  • OLG Frankfurt, 27.08.2013 - 15 U 7/12

    Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in einem Pferdekaufvertrag

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 213/03

    Zur Frage der Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Zuchtstute wegen Fehlens

  • BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom

  • OLG Koblenz, 05.06.2020 - 8 U 1803/19

    Abgasskandal: Schadenersatz bei Audi SQ5 TDI mit 3-Liter-Motor

    Diese Vorschrift ist allerdings richtlinienwidrig, weil Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) den Mitgliedstaaten nur die Befugnis verleiht, im Falle gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab Lieferung begrenzen dürfen, ihnen dagegen nicht die Möglichkeit einräumt, zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (EuGH, Urteil vom 13.07.2017 - C-133/16 -, juris; s. auch BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18 -, juris Rn. 22).

    Die Verkürzung der Haftungsfrist auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes verstößt nicht gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB (BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18 -, juris Rn. 52).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff. und vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51 und vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).

    (a) Der nationale Gesetzgeber hat mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in der Ausnahmevorschrift des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Folgenden aF; jetzt § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB) die bisherige Formulierung "öffentliche Versteigerung", die in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzlich definiert ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12, 14 f.; vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 f.; ebenso MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 383 Rn. 6), durch die in der - zeitgleich geschaffenen - Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB gesetzlich definierte Formulierung "öffentlich zugängliche Versteigerung" ersetzt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 474 Rn. 7; MünchKommBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 474 Rn. 14, 16; Staudinger/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., N Rn. 278; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2021, § 474 Rn. 33 ff.; HK-BGB/Saenger, 10. Aufl., § 474 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 91 ff.).

    Diese Voraussetzungen sind hier unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu der von dem beklagten Pferdezuchtverband am 4. Oktober 2015 durchgeführten Versteigerung (siehe oben unter II 1 b aa (2)) erfüllt (vgl. dementsprechend zu weiteren von Pferdezuchtverbänden durchgeführten Pferdeauktionen Senatsurteile vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO).

    Der Senat kann diese Beurteilung jedoch auf der Grundlage der sonstigen Feststellungen und unter Heranziehung der von ihm zur Abgrenzung der Begriffe "neu" und "gebraucht" bei Tieren entwickelten Maßstäbe (siehe hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 32 ff. [zum Fall eines zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittenen noch angerittenen und auch nicht einer sonstigen Verwendung - etwa Zucht - zugeführten knapp zweieinhalb Jahre alten Hengstes]) selbst vornehmen, da es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf.

    Damit ist es in Vorbereitung auf die Auktion bereits einer bestimmten mit einer "Abnutzungsgefahr" verbundenen Verwendung, nämlich der Nutzung als Reitpferd, zugeführt worden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, aaO Rn. 32) und deshalb als "gebraucht" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB einzustufen.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

    Danach gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (und damit auch § 476 BGB aF) nicht in den Fällen, in denen gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung (seit dem 13. Juni 2014: in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB; zu diesem Begriff siehe § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann (zum Begriff der gebrauchten Sache beim Kauf eines Pferdes siehe Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, NJW 2020, 759 Rn. 25 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; [zur Versteigerung eines zweieinhalbjährigen Hengstes]).
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

    Gemessen hieran ist § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) bei Anwendung entsprechend seinem Wortlaut richtlinienwidrig (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 236 Rn. 22).
  • OLG München, 07.12.2020 - 9 U 2484/20

    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit

    Nicht mit der RL vereinbar ist dagegen, dass die Parteien nach Abs. 2 bei gebrauchten Gütern die Verjährungsfrist vertraglich auf bis zu ein Jahr verkürzen können (BGH NJW 2020, 759 Rn. 22; BeckOGK/Augenhofer, 15.4.2020, Rn. 67; B. Köhler GPR 2018, 37 [40]; Leenen JZ 2018, 284 [285 ff.]; MüKoBGB/Lorenz Rn. 26; Palandt/Weidenkaff Rn. 13).
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