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BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60 |
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- BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57
Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der …
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Im übrigen ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei wesentlich unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; es hat dabei berücksichtigt, daß dann, wenn der Betroffene Zahlungen auf die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen hat, die Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag einwirken kann, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zustand (BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ).Die Entscheidung über die Höhe einer Enteignungsentschädigung ist - was auch die Revision nicht verkennt - vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu treffen (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ), der den Beweis erleichtert und das Gericht zu einer besonders freien Würdigung ermächtigt (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] .
Da die Festsetzung der Entschädigung im Entschädigungsbeschluß wesentlich unrichtig war, kann - wie oben unter Hinweis auf BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; 30, 281 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58] bereits dargelegt ist - die Entschädigung nicht mehr nach dem Wert zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses bemessen werden, vielmehr verschiebt sich der Stichtag in das gerichtliche Verfahren hinein.
- BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Im übrigen ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei wesentlich unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; es hat dabei berücksichtigt, daß dann, wenn der Betroffene Zahlungen auf die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen hat, die Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag einwirken kann, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zustand (BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ).Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
Da die Festsetzung der Entschädigung im Entschädigungsbeschluß wesentlich unrichtig war, kann - wie oben unter Hinweis auf BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; 30, 281 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58] bereits dargelegt ist - die Entschädigung nicht mehr nach dem Wert zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses bemessen werden, vielmehr verschiebt sich der Stichtag in das gerichtliche Verfahren hinein.
- BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Deshalb müssen zur Ermöglichung der Prüfung, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind, die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGHZ 6, 62).Denn gerade die Ermittlungsgrundlage und die dafür erforderlichen Feststellungen (BGHZ 6, 62, 63) [BGH 30.04.1952 - III ZR 198/51] sind aus den Entscheidungsgründen ersichtlich; sie ermöglichen die Entscheidung, daß die Wertermittlung nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen worden sind.
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Die Beklagte hatte den Sachverständigen W. mit einem vervielfältigten Schriftsatz vom 27. November 1957, in dem sie auf Ausführungen des jetzt erkennenden Senats in einem in anderer Sache ergangenen Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - verwies, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.Zu der durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - auf das die Beklagte sich bei der Ablehnung des Sachverständigen bezogen hatte, aufgeworfenen Frage gibt der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des Einzelrichters eine sachliche Erklärung, die einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen läßt.
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Im übrigen ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei wesentlich unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; es hat dabei berücksichtigt, daß dann, wenn der Betroffene Zahlungen auf die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen hat, die Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag einwirken kann, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zustand (BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ).Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
- BGH, 08.06.1959 - III ZR 66/58
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Hinweis auf BGHZ 30, 281, 284 [BGH 08.06.1959 - III ZR 66/58] zutreffend anführt - der Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts (Juli 1957) oder des Berufungsgerichts im ersten (Dezember 1957) oder im zweiten Berufungsrechtszug (März 1960) maßgebend sein.Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
- BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
Rechtswidrigkeit einer Drohung
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Im übrigen ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei wesentlich unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57] ; es hat dabei berücksichtigt, daß dann, wenn der Betroffene Zahlungen auf die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen hat, die Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag einwirken kann, der dem Betroffenen am Tage der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zustand (BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ).Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
- BGH, 30.11.1959 - III ZR 146/59
Baulandsache. Verzinsung der Entschädigung
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Grundsätze für die Verzinsung von Entschädigungsansprüchen enthält das Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 31, 235. - BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59
Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Denn § 279 a ZPO geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) im Interesse einer sachdienlichen Entscheidung einer Partei aufgibt, sich über aufklärungsbedürftige streitige Punkte oder - wie hier - Beweisergebnisse schriftlich zu erklären (BGHZ 33, 236, 240) [BGH 03.11.1960 - VII ZR 150/59] . - RG, 27.04.1931 - VIII 611/30
1. Zur Auslegung formularmäßiger Prozeßschriften. 2. Kann das Berufungsgericht …
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Die Anwendung der Bestimmung setzt ein Verlangen des Gerichts nach Aufklärung (RGZ 132, 330, 337), eine "Anordnung", sich zu äußern, voraus, die eine entsprechende prozessuale Pflicht der Partei auslöst und die deshalb schon in ihrer Form der Bedeutung der Fristsetzung Rechnung zu tragen hat. - BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Enteignungsentschädigung. Preisstop
- BGH, 19.06.1958 - III ZR 32/57
Rechtsmittel
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
- BGH, 04.11.1953 - VI ZR 64/52
Diebstahl durch Arbeiter. Unternehmerhaftung
- BGH, 22.01.1959 - II ZR 129/57
- BGH, 06.11.1958 - III ZR 147/57
Auswahl und Gutachten des Sachverständigen
- BGH, 22.01.1959 - III ZR 148/57
Rücktritt von Enteignungsunternehmen
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
- BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
- BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53
Geschäfte der laufenden Verwaltung
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
Verfügung über Nachlaßgegenstand
- BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58
Ortsüblichkeit von Immissionen
- BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53
Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG
- BGH, 12.03.1959 - III ZR 8/58
Rechtsmittel
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte (BGH, Urteil vom 09. November 1962 - III ZR 144/60, S. 13; vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60, S. 7). - BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60
Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …
Er soll aber den Wert des ihm Genommenen erhalten und in diesem Recht nicht durch die Preisentwicklung bis zur Zahlung oder, wenn die Entschädigungsfestsetzung anfänglich unrichtig war, bis zur endgültigen Entscheidung beeinträchtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 9. November 1961 - III ZR 144/60 -). - BGH, 30.05.1963 - III ZR 230/61
Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung
Damit entspricht dieser Ausgangspunkt dem in Art. 14 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich festgelegten Grundsatz, dass der Enteignete durch gerechte Entschädigung einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, des er der Allgemeinheit bringt, indem er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 12.02.1962 - III ZR 215/60, S. 7 und vom 09.11.1961 - III ZR 144/60, S. 13).Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen kann oder will (BGH, Urteil vom 09.11.1962 - III ZR 144/60, S. 13).
- BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
Rechtsmittel
Der grundsätzliche in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegte Ausgangspunkt der Betrachtung besagt, daß der Enteignete durch gerechte Entschädigung einen sozialen Ausgleich für das Opfer einhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt, indem er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hinnehmen muß (BGH Urteile vom 9. November 1961 III ZR 144/60 S. 13 und vom 12. Februar 1962 III ZR 215/60 S. 7).Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte (BGH Urteil vom 9. November 1962 III ZR 144/60 S. 13; vom 12. Februar 1962 III ZR 215/60 S. 7).
- BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62
Landbeschaffungsgesetz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 04.06.1962 - III ZR 54/61
Rechtsmittel
Dabei bedeutet die Ermöglichung der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgrundstückes, wie in dem ebenfalls einen Frankfurter Enteignungsfall betreffenden Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 9. November 1961 - III ZR 144/60 - betont worden ist, nichts anderes, als daß dem Enteigneten durch die Entschädigung das volle Äquivalent - bemessen nach dem Zeitpunkt der Zahlung für das Genommene gegeben werden muß; hierbei ist nicht vorausgesetzt, daß der Enteignete sich im Einzeifall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte, er soll aber den Wert des Genommenen erhalten. - BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits in seinem, ebenfalls die Beklagte als Enteignungsunternehmerin betreffenden Urteil vom 9. November 1961 - III ZR 144/60 - S.13/14 ausgeführt hat, verkennt die Beklagte bei ihren Einwendungen gegen die vom erkennenden Senat entwickelten und vom Berufungsgericht angewendeten Grundsätze über die Bemessung der Enteignungsentschädigung den grundsätzlichen, in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegten Ausgangspunkt der Rechtsprechung, daß nämlich der Enteignete durch Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt.