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   BGH, 09.11.1973 - I ARZ 284/73   

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https://dejure.org/1973,4942
BGH, 09.11.1973 - I ARZ 284/73 (https://dejure.org/1973,4942)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1973 - I ARZ 284/73 (https://dejure.org/1973,4942)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1973 - I ARZ 284/73 (https://dejure.org/1973,4942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist - Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.1966 - Ib ARZ 266/66

    Ausspruch eines Verweisungsbeschlusses durch das Arbeitsgericht ohne Prüfung der

    Auszug aus BGH, 09.11.1973 - I ARZ 284/73
    Diese Rechtsfrage bedarf im Streitfall aber keiner abschließenden Entscheidung, denn das Amtsgericht Norden ist nach § 6 a Abs. 3 Satz 4 AbzG, § 276 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zuständig; ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeichnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs. 3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1966 - Ib ARZ 266/66 - NJW 67, 565).
  • BGH, 23.01.1976 - I ARZ 7/76

    Zuständigkeit eines Gerichts - Zulässigkeit eines Einspruchs

    Diese Regelung erscheint auch sinnvoll; denn die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs erfordert eine mündliche Verhandlung (§§ 340 a, 341 ZPO); in den Fällen des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO soll aber nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung dem Schuldner eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitzgericht zugemutet werden (vgl. für den Fall des § 6 a AbzG Senatsbeschluß v. 9. Nov. 1973 - I ARZ 284/73 - Rpfl. 74, 147 - WM 74, 104).
  • BGH, 01.10.1976 - I ARZ 267/76

    Wirksamkeit der Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht durch einen

    Nach dieser Entscheidung ist auch im Falle des § 700 a ZPO der Grundsatz maßgebend, daß dem Schuldner eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitz zugemutet werden soll, daher eine mündliche Verhandlung und die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs durch das Mahngericht nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1973 - I ARZ 284/73 - Rpfl. 74, 148; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1976 - I ARZ 7/76 - NJW 76, 676 - in beiden Beschlüssen ist die Frage erörtert, aber offen gelassen).
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