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   BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75   

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BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75 (https://dejure.org/1976,927)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1976 - III ZR 168/75 (https://dejure.org/1976,927)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1976 - III ZR 168/75 (https://dejure.org/1976,927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die Tragung der Kosten für die Anschlussrevision - Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels - Kosten für die (unselbstständige) Anschließung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 305
  • MDR 1977, 295
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 07.03.1919 - III 534/18

    Kosten der Anschlussrevision bei Verwerfung der Revision wegen Nichtleistung des

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
    Wird allerdings über die Anschließung sachlich entschieden, wird sie insbesondere als unbegründet zurückgewiesen, so wird sie kostenrechtlich wie ein Rechtsmittel behandelt, mit der Folge, daß der Revisionsbeklagte - wie nach § 97 Abs. 1 ZPO - die Kosten der Anschließung zu tragen hat (BGHZ 4, 235 unter Hinweis auf RGZ 44, 374, 377; 95, 121).

    War diese von vornherein unzulässig, etwa weil die Revisionssumme nicht erreicht war, so hat der Revisionsbeklagte nach gefestigter Rechtsprechung die Kosten seiner Anschließung zu tragen (RGZ 95, 121; RG WarnRspr 1914 Nr. 171; 1915 Nr. 307; RG JW 1936, 257; s. auch BGHZ 4, 240).

    Auch in einem solchen Fall war für die Kostenentscheidung die Erwägung maßgebend, der Revisionskläger habe der Anschlußrevision durch eine willkürliche Prozeßmaßnahme die Wirksamkeit entzogen (RGZ 95, 121, 122; s. auch BGHZ 4, 241).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
    Nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1951 (GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229) findet diese Vorschrift jedoch auf die (unselbständige) Anschließung keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels ist (a.a.O. S. 233, 235).

    Vor allem aber gilt hier entsprechend, was der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung BGHZ 4, 229, 239 für den Fall der Rücknahme der Hauptrevision ausgeführt hat: Dem Revisionsbeklagten, der von dem gesetzlichen Recht der Anschließung Gebrauch macht, darf dies bei Nichtannahme der Revision nicht über die gesetzlich angeordneten Folgen hinaus von Nachteil sein.

  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55

    Unzulässige Anschlußrevision

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
    Ebenso ist - aus derselben Erwägung - der Fall behandelt worden, daß der Revisionskläger sein Rechtsmittel bei Einlegung der Anschlußrevision bereits zurückgenommen hatte, auch wenn dies den Revisionsbeklagten nicht bekannt war (BGHZ 17, 398, 399).
  • RG, 08.06.1899 - VI 111/99

    Zeugenvernehmung des Cedenten. Kosten des Rechtsmittels.

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
    Wird allerdings über die Anschließung sachlich entschieden, wird sie insbesondere als unbegründet zurückgewiesen, so wird sie kostenrechtlich wie ein Rechtsmittel behandelt, mit der Folge, daß der Revisionsbeklagte - wie nach § 97 Abs. 1 ZPO - die Kosten der Anschließung zu tragen hat (BGHZ 4, 235 unter Hinweis auf RGZ 44, 374, 377; 95, 121).
  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69

    Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung;

    Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
    Ebenso ist es im Fall einer Hilfswiderklage, deren Streitwert dem der Klage nur dann hinzuzurechnen ist, wenn der Eventualfall eintritt, für den die Widerklage erhoben worden ist (BGH NJW 1973, 98).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Daß auch der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt der jeweiligen Arbeitsbelastung für berücksichtigungsfähig hält, geht deutlich aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (JZ 1977, S. 105 f.) hervor: In diesem Beschluß ist im Zusammenhang mit § 554b Abs. 1 ZPO die Rede von einer "in Grenzen" zulässigen Selbststeuerung der Arbeitsbelastung, von Entscheidungskriterien, die "von der jeweiligen Rechtssache unabhängig" sind, und davon, daß die Entscheidung über die Annahme der Revision von keiner der Parteien vorhersehbar oder auch nur abschätzbar sei (a.a.O. S. 106).

    Es ist nicht feststellbar, ob der Senat insoweit - verfassungskonform - allein auf die Erfolgsaussicht der Revision abgestellt hat oder ob bei der Nichtannahmeentscheidung trotz eventueller Erfolgsaussicht des Rechtsmittels die Arbeitsbelastung des Senats den Ausschlag gegeben hat (vgl. hierzu auch den bereits erwähnten Beschluß des III. Zivilsenats JZ 1977, S. 105 [106]; Salger und Münchbach, a.a.O. S. 264, 266 sowie die oben unter B I 2b aa wiedergegebenen Stimmen aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Schrifttum).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

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  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 31/79

    Unselbständige "Rechtsmittel" (Anschlussberufung, Anschlussrevision) -

    Der III. Zivilsenat hat in seinem Beschluß vom 9. November 1976 (BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]) die Frage geprüft, ob der Revisionskläger, wenn das Gericht (in Revisionsverfahren über nicht vermögensrechtliche Ansprüche mit einem 40.000 DM übersteigenden Wert) die Annahme seiner Revision ablehnt, nicht nur (nach § 97 ZPO) die Kosten seiner Revision trägt, sondern auch die Kosten der vom Gegner (zulässigerweise) eingelegten unselbständigen Anschlußrevision.

    Der VI. Zivilsenat sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats (BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]), übrigens u.a. auch durch die aus BGHZ 72, 339 ersichtliche Kostenrechtsprechung des VIII. Zivilsenats, gehindert und hat daher seit BGHZ 72, 339 in allen derartigen Fällen (es handelt sich um 12) bisher die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Auf Nachweise für diese Rechtslage wird angesichts der Darstellung in BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] verzichtet.

    Insoweit haben die Ausführungen des III. Zivilsenats BGHZ 67, 305, 307 ff [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] nach Ansicht des Senats auch noch Bestand, nachdem das Annahmeermessen des Revisionsgerichts durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der erwähnten Weise eingeengt worden ist.

    Wenn der III. Zivilsenat in BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] diese schwere Unbilligkeit für den Revisionskläger hingenommen hat, obwohl die Begründung kaum tragfähig war, dann wird das allenfalls verständlich, weil die gleichzeitige regelwidrige Streitwertfestsetzung, die der Große Senat für Zivilsachen BGHZ 72, 339 wohl zu recht mißbilligt hat, die dem Revisionskläger davon drohende Unbilligkeit praktisch wieder vollkommen aufhob, so daß der besondere kostenrechtliche Grundsatz eigentlich nur theoretische Bedeutung hatte.

    Hilfsweise nicht im Hinblick auf die Annahme der Hauptrevision (vgl. BGHZ 67, 310 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]), sondern im Hinblick auf deren sachlichen Erfolg.

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese Vorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegnerisches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; BGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Er möchte die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision - hier also je zur Hälfte - auferlegen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz a) gehindert.

    Aus § 97 ZPO läßt sich eine etwaige Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Anschlußrevision selbst zu tragen, deswegen jedenfalls nicht unmittelbar herleiten, weil nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Großen Senats (BGHZ 4, 229, 233 f; 72, 339, 340) die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. auch BGHZ 67, 305, 306).

    Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307).

    bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77

    Festsetzung des Streitwertes für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung

    Er sieht sich hieran durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 - III ZR 168/65 = BGHZ 67, 305 (Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen sein soll, wenn die Anschlußrevision ihre Wirkung infolge der Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO) verliert.

    Bereits der Ausgangspunkt in BGHZ 67, 305, 311 (unter II), bei Nichtannahme der Revision ergehe über denGegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist bedenklich; denn die Ablehnung der Annahme der Revision führt den - durch das Anschlußrechtsmittel aufgeschobenen - Eintritt der Rechtskraft und damit die endgültige Abweisung des mit der Anschlußrevision verfolgten Anspruchs herbei (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

    Die in BGHZ 67, 305, 311 befürwortete Analogie zu § 19 Abs. 3 und 4 GKG müßte folgerichtig dazu führen, daß - ebenso wie bei Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen, über die nicht entschieden wird - bei Nichtannahme der Revision der Wert der Anschlußrevision auch bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bliebe.

    Der III. Zivilsenat will diesen Schluß - den der beanstandete Leitsatz b in BGHZ 67, 305 offenläßt - auch nicht ziehen; er hat mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich auf Antrag den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren zusammengerechnet festgesetzt.

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Sie halten die Erfolglosigkeit des Zurückweisungsantrags für eine mögliche Bedingung; aus ihnen ergibt sich nicht aber, daß dies die einzig zulässige Bedingung sein soll (vgl. auch BGHZ 67, 305, 310) [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75].
  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

    Er möchte den Streitwert für den Revisionsrechtszug unter Zusammenrechnung der Werte von Revision und Anschlußrevision festsetzen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen ist, wenn die Anschlußrevision infolge der Ablehnung der Annahme der Revision ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 554 b ZPO).

    Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer unselbständigen Anschlußrevision; wenn diese auch ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn ist, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (BGHZ 4, 229, 233; 67, 305, 306), so bestehen doch keine Bedenken, sie hinsichtlich der Streitwertberechnung wie ein Rechtsmittel zu behandeln.

  • BGH, 14.05.1991 - XI ZB 2/91

    Zulässigkeit einer Anschlußberufung

    a) Die unselbständige Anschlußberufung ist nach dem Gesetz mit der Berufung eng verbunden und lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (BGHZ 4, 229, 233; 67, 305, 306 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]; 80, 146, 148; 83, 371, 376 f. m.w.Nachw.).
  • BSG, 09.01.1997 - 4 RA 116/95

    Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision

    Im Hinblick auf die hiermit verbundene zumindest teilweise Annäherung an ein eigenständiges Rechtsmittel bedarf es dabei auch einer gesonderten Kostenentscheidung (BGHZ 4, 240; 17, 398 ff; 67, 305 ff; 86, 51 ff, 552).
  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 111/76

    Ablehnung der Änderung einer Wertfestsetzung auf Grund des materiellen

  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1

  • OLG Düsseldorf, 30.09.1993 - 18 U 39/93

    Schadensersatzanspruch wegen einer falschen Streitwertfestsetzung

  • BGH, 02.11.1977 - VIII ZR 128/76

    Anforderungen an eine Berufungsschrift - Zweifelsfreie Bezeichnung des

  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 187/76

    Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch

  • BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 217/76

    Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch

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