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   BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95   

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https://dejure.org/1995,161
BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 46 StGB
    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung durch die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung ausgeschlossen ist

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines Nachteils - Strafzumessung - Zäsurwirkung einer früheren Strafe - Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 53, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 310
  • NJW 1996, 667
  • MDR 1996, 509
  • NStZ 1996, 382
  • StV 1996, 206
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Die neu erkennende Strafkammer wird zu berücksichtigen haben, dass den sich aus der Bildung mehrerer Gesamtstrafen ergebenden Folgen durch Gewährung von Härteausgleichen Rechnung zu tragen ist (BVerfG NStZ 1999, 500; BGHSt 41, 310 ff.; Fischer a.a.O. § 55 Rn. 13a).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Strafbarkeit wegen Beseitigung eines Strichcodes vor dem Kassieren

    Es obliegt dem Tatgericht daher, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen der neuerlich abgeurteilten Taten der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und der Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (BGHSt 41, 310; BGH NStZ-RR 2009, 367; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 StR 582/17).
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Weil aber die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist (BGHSt 36, 270), muss die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugendstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigt und ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, [275 ff.]; BGHSt 41, 310, [312]).
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