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BGH, 09.11.2000 - 4 StR 476/00 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Schuldspruchänderung aufgrund der Verjährung des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Antrag des Generalsbundesanwalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.07.2001 - 2 StR 287/01
Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in der DDR
Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00).Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - m.w.N.).