Rechtsprechung
BGH, 09.11.2000 - 4 StR 476/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schuldspruchänderung aufgrund der Verjährung des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Antrag des Generalsbundesanwalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in …
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - 4 StR 476/00
Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4). - BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
Verfolgungsverjährung; Verfahrenshindernis; Nötigung bei zur Tatzeit …
Auszug aus BGH, 09.11.2000 - 4 StR 476/00
Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00), so daß eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht kommt.
- BGH, 25.07.2001 - 2 StR 287/01
Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in der DDR
Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00).Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - m.w.N.).
- BGH, 07.06.2023 - 5 StR 405/22
Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zur Beihilfe
Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Gesamtergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (…BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00; vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00).