Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2001 - StB 16/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7364
BGH, 09.11.2001 - StB 16/01 (https://dejure.org/2001,7364)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2001 - StB 16/01 (https://dejure.org/2001,7364)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2001 - StB 16/01 (https://dejure.org/2001,7364)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,7364) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 304 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 1 DNA-IFG; § 81 g StPO; § 111d StPO; § 70 Abs. 2 StPO; Art. 19 Abs. 4 GG
    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs); DNA-Feststellungsgesetz; Körperzellenentnahme; Analogie; Rechtsschutz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    DNA - DNA-Identifizierungsmuster - Entnahme von Körperzellen - Beschwerde - Zulässigkeit

  • Judicialis

    StPO § 81 g; ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 304 Abs. 5; ; StPO § 111 d; ; StPO § 70 Abs. 2; ; DNA-IFG § 2; ; DNA-IFG § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 765
  • StV 2002, 59
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat bisher lediglich die Arrestanordnung nach § 111 d StPO als Unterfall der Beschlagnahme (BGHSt 29, 13) und die Anordnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen gemäß § 70 Abs. 2 StPO als Unterfall der Verhaftung (BGHSt 36, 192) als beschwerdefähig angesehen.

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (§ 2 DNA-IFG, § 81 g Abs. 2, § 81 f Abs. 2 StPO) käme die Intensität des Eingriffs hier zudem ohnehin nur der der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329).

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).

  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).

    Sie käme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Konflikt (BGHSt 45, 37, 40).

  • BGH, 11.05.1979 - StB 26/79
    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat bisher lediglich die Arrestanordnung nach § 111 d StPO als Unterfall der Beschlagnahme (BGHSt 29, 13) und die Anordnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen gemäß § 70 Abs. 2 StPO als Unterfall der Verhaftung (BGHSt 36, 192) als beschwerdefähig angesehen.

  • BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99

    Molekulargenetische Untersuchung (Speichelprobe,

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).
  • BGH, 09.10.1997 - StB 9/97

    Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BGH, 09.11.2001 - StB 16/01
    Zwar hat bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, etwa gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) der Richter, der die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat, dem Grundrechtsverstoß auf Gegenvorstellung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.; s. auch §§ 33 a, 311 a StPO).
  • BGH, 23.08.2023 - StB 48/23

    Verwerfung der Beschwerde; Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der

    Die Entscheidung des Ermittlungsrichters über den Antrag auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Beschuldigten unterfallen diesem Katalog nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 21. März 2002 - StB 3/02, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 5. April 2018 - StB 2/18, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Durchsuchung 2 Rn. 16).

    Sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen im Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. § 81a Abs. 2, § 81e Abs. 1, § 81f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2014 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 31 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45).

  • BGH, 12.03.2002 - StB 5/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters (Ergänzung

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 10/23

    Verwerfung der Gehörsrüge

    Auch stellt allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 17.06.2020 - StB 16/20

    Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidung des Ermittlungsrichters am BGH

    Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird die angefochtene Maßnahme nicht von der gesetzlichen Regelung des § 304 Abs. 5 StPO erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 16.08.2005 - StB 14/05

    Keine Beschwerde gegen Anordnung der TÜ

    Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 12.03.2002 - 3 BJs 16/00

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Erweiterung des Haftbefehls durch

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).
  • BGH, 16.08.2005 - 7 BJs 146/85

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH zur

    Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).
  • KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung

    Denn Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rdn. 68 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - juris Rdn. 5; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 11 LA 82/05 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99 - juris Rdn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01 - juris Rdn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht