Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6873
BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 5 StR 338/06 (https://dejure.org/2006,6873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 15 i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 55 StGB
    Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen: Geltendmachung tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerüberhänge; Tatvorsatz: Vereinbarung nur zum Schein); Strafzumessung (Berücksichtigung einer erst später ergangenen Verurteilung; Darlegung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft auf den Vorwurf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Verrechnung des Vorsteuerüberhangs mit der Umsatzsteuerzahllast des die Leasingrestwerte veräußernden Unternehmens

  • Judicialis

    StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Berücksichtigung einer nach der Tat erfolgten weiteren Verurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1993 - 4 StR 287/93

    Möglichkeit des Treffens einer Kostenentscheidung bei einer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechtsgehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleistung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung ausnahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Angeklagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die Strafkammer auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleistung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung ausnahmsweise bereits auf der Ebene der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechtsgehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; Jäger NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01

    Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der Häufung von Straftaten; Verbot einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06
    Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21).
  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

  • BGH, 23.08.2023 - 2 StR 275/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Generalbundesanwalts zur schweren

    Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
  • OLG Köln, 13.11.2015 - 1 RVs 205/15

    Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Hinzu kommt, dass eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH NStZ 2007, 150).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 32/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung später begangener Straftaten)

    Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 33/14
    Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 133/14

    Rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung einer nach der Tat ergangenen

    Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht