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   BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06   

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BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 5 StR 349/06 (https://dejure.org/2006,2992)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 1 StPO; § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen (Konzentrationsmaxime; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; nicht revisible Ordnungsvorschrift; ausnahmsweiser Ausschluss des Beruhens)

  • lexetius.com

    StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO (Dr. Friedrich von Freier; HRRS 4/2007, S. 139 ff.)

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 96
  • NStZ 2007, 163
  • StV 2007, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 432/05

    Konzentrationsmaxime; Frist zur Urteilsverkündung; keine Darlegungen zum Beruhen

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06
    Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

    Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn - wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt - die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).

  • RG, 07.12.1923 - I 810/23

    Tragweite der Bestimmung des § 267 StPO., daß die Verkündung des Urteils

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06
    Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn - wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt - die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).
  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 605/13

    Urteilsverkündungsfrist (Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Verkündung);

    Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO befunden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 58/07 und vom 30. November 2008 - 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07).
  • BGH, 30.11.2006 - 4 StR 452/06

    Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die

    Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteilsverkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel (gegen BGH HRRS 2006 Nr. 986).

    Demgegenüber neigt der 5. Strafsenat neuerdings in einem Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 349/06 - mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung zu der Auffassung, die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sei "als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen" könne. Dem vermag der erkennende Senat nicht folgen. Schon der klare Wortlaut der Vorschrift ("muss", "ist") lässt es ausgeschlossen erscheinen, der Vorschrift lediglich den Charakter einer bloßen - nicht revisiblen - Ordnungsvorschrift zu geben.

  • BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07

    Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Der Charakter einer Ordnungsvorschrift ergibt sich entgegen der nicht tragend formulierten Auffassung des 5. Strafsenats (NStZ 2007, 163) auch nicht aus der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198).
  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerungen von drei Tagen über zehn Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren (vgl. BGHSt 33, 217, 218; vgl. aber auch BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3; dagegen Verkündung 4 und 5).
  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Der 5. Strafsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 9. November 2006 (5 StR 349/06) ausgeführt, der Senat neige zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von 11 Tagen in § 268 Abs. 3 StPO nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen sei, obwohl nach dem Wortlaut der Norm bei Nichteinhaltung der Frist "mit der Hauptverhandlung von neuem" zu beginnen ist.
  • OLG Schleswig, 24.10.2013 - 1 Ss OWi 139/13

    Verkündung eines Urteils durch den Bußgeldrichter binnen 11 Tagen nach Schluss

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, da ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters vom 9. Oktober 2013 (BI. 144 d. A.) es nicht sicher feststeht, dass die abschließende Urteilsberatung innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3 = NJW 2007, 96 ).".
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