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   BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06   

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https://dejure.org/2007,4396
BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06 (https://dejure.org/2007,4396)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2007 - V ZR 281/06 (https://dejure.org/2007,4396)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2007 - V ZR 281/06 (https://dejure.org/2007,4396)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz bei Schlechterfüllung eines konkludent zustande gekommen Beratungsvertrages; Vorhersehbarkeit des Abrutschens eines Mietpools in die Verlustzone für ein erfahrenes Unternehmen der Wohnungswirtschaft; Kausalität zwischen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Falschberatung über Mietpool

  • Judicialis

    HBG § 161 Abs. 2; ; HBG § 128 Satz 1; ; BGB § 123

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Haftung des Verkäufers einer Immobilie wegen Verstoßes gegen Beratungspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beratungspflichten über Mietpoolgefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Spezifische Mietpoolrisiken bei der Berechnung der Erträge zu berücksichtigen! (IMR 2008, 283)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass eine Verletzung des Beratungsvertrags vorliegt, wenn der Verkäufer ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt (Senatsurt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) und dies auch dann gilt, wenn der Käufer auf Empfehlung des Verkäufers einem Mietpool beitritt.

    Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu der Annahme einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung gelangen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Vermutung der Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss (dazu Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) zwar nur eingreift, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO, 2021 f.).

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 227/06

    Voraussetzungen eines neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    Insbesondere gibt die von der Revision geltend gemachte jederzeitige Kündbarkeit des Mietpoolvertrages hierfür nichts her (vgl. Senatsurt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, S. 9 f. des Umdrucks).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    In solchen Fällen muss nicht nur das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten, sondern auch das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen nicht nur angesprochen, sondern auch - etwa durch Abschläge bei den Einnahmen oder durch Zuschläge bei den monatlichen Belastungen - angemessen bei der Darstellung der Erträge berücksichtigt werden (Senatsurt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176 m.w.N.).
  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    Dabei hat der Verkäufer im Zeitpunkt der Beratung bereits abzusehende ungünstige Veränderungen der Mieteinnahmen oder Unterhaltungskosten zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 156, 371, 378).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    Da es bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo - anders als bei § 123 BGB - nicht um den Schutz des Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel der Entschließungsfreiheit geht (dazu grundlegend Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f. m.w.N.), scheitert der Anspruch an der unstreitig nach Vertragsschluss erfolgten Einzahlung.
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu der Annahme einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung gelangen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Vermutung der Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss (dazu Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) zwar nur eingreift, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO, 2021 f.).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
    Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu der Annahme einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung gelangen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Vermutung der Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss (dazu Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021, 2022; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) zwar nur eingreift, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO, 2021 f.).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Allerdings bestünde hier wegen einer arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, weil der Beklagten - nach ihrem Vorbringen - durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden sei (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 281/06 NZM 2008, 379; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 NJW 2011, 2785; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 WM 2013, 942).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

    Allerdings bestünde hier wegen einer arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, weil der Beklagten - nach ihrem Vorbringen - durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden sei (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 281/06 NZM 2008, 379; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10 NJW 2011, 2785; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 WM 2013, 942).
  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

    Vor diesem Hintergrund darf der Käufer trotz Erläuterung der Funktionsweise des Mietpools davon ausgehen, dass der Verkäufer das - immer bestehende - Mietausfallsrisiko (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 281/06, Umdruck S. 5) einkalkuliert hat und nicht schon jeder Leerstand oder sonstiger Mietausfall dazu führt, dass die vorgerechnete Rendite nicht mehr erzielt werden kann.
  • OLG Hamm, 21.02.2008 - 22 U 145/07

    Arglistige Täuschung wegen verschwiegener fehlender Baugenehmigung - Angaben "ins

    Für die Möglichkeit eines solchen Konflikts müssen indes Anhaltspunkte gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2007, Az.: V ZR 227/06, Rn. 18 f., Urteil vom 9. November 2007, Az. V ZR 281/06, Rn. 11).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung

    Der hohe Standard einer Immobilie ist wie die Lage ein für die Bewertung maßgebender Umstand, weil er sich auf den Vermietungserfolg auswirkt (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 7 und vom 9. November 2007 - V ZR 281/06, NZM 2008, 379 Rn. 8).
  • OLG Celle, 18.12.2008 - 16 U 101/08

    Beratungspflichten des Verkäufers einer Immobilie bei Beitritt zu einem Mietpool

    Im Hinblick auf den Beitritt zu einem Mietpool - wie er auch hier erfolgt ist - muss ebenfalls nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 9. November 2007 und 30. November 2007 - V ZR 281/06 und V ZR 284/06, beide übrigens ebenfalls die Beklagten betreffend. ebenso bereits Urteile des Senats vom 4. April 2006 - 16 U 135/05, vom 2. Mai 2005 - 16 U 285/05 sowie vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06) nicht nur das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten, sondern auch das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen nicht nur angesprochen, sondern auch - etwa durch Abschläge bei den Einnahmen oder durch Zuschläge bei den monatlichen Belastungen - angemessen bei der Darstellung der Erträge berücksichtigt werden (ebenso bereits BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06).

    Dabei hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen (V ZR 281/06), dass der Verkäufer schon unabhängig von konkreten Anhaltspunkten (zur Änderung des Vermietungsstandes oder der Zahlungsmoral) "das - immer bestehende - Vermietungs- und Leerstandsrisiko angemessen in die Kalkulation einstellen muss".

  • OLG Frankfurt, 30.06.2014 - 1 U 253/11

    Aktivlegitimation der Treuhandanstalt zum Verkauf ehemaliger DDR-Verlage

    Da es bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo -- anders als bei § 123 BGB - nicht um den Schutz des Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel der Entschließungsfreiheit geht (vgl. BGH NZM 2008, 379 [juris Rn. 9]), scheitert der Anspruch bereits am fehlenden Eintritt eines kausalen Vermögensschadens .
  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 22 U 113/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Pflichten aus

    Die Vermutung der Kausalität greift allerdings nur dann ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet (vgl. BGH, Urteile vom 30.11.2007 - V ZR 284/06 - und vom 09.12.2007 - V ZR 281/06 - ).
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