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   BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08   

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BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08 (https://dejure.org/2011,54)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - IV ZR 251/08 (https://dejure.org/2011,54)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - IV ZR 251/08 (https://dejure.org/2011,54)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Geldtransport III

    Nr 3.1 ValorenAVB 1981, Nr 3.3.5 ValorenAVB 1981, Nr 5.1 S 1 ValorenAVB 1981, Nr 9.3.3 Abs 2 ValorenAVB 1981, Nr 16.4.2 ValorenAVB 1981
    Geld- und Valorentransportversicherung: Begriff des Versicherungsfalls bei vertraglichem Verbot der Gutschrift abgelieferten Geldes auf ein Eigenkonto des Versicherungsnehmers; Bindung an die Pflicht zur Anspruchserhebung gegen den führenden Versicherer bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einzahlung auf ein eigenes Konto durch ein Geld- und Werttransportunternehmen als Versicherungsfall

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichen der Wertgrenze

  • rewis.io

    Geld- und Valorentransportversicherung: Begriff des Versicherungsfalls bei vertraglichem Verbot der Gutschrift abgelieferten Geldes auf ein Eigenkonto des Versicherungsnehmers; Bindung an die Pflicht zur Anspruchserhebung gegen den führenden Versicherer bei ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Geld- und Valorentransportversicherung: Begriff des Versicherungsfalls bei vertraglichem Verbot der Gutschrift abgelieferten Geldes auf ein Eigenkonto des Versicherungsnehmers; Bindung an die Pflicht zur Anspruchserhebung gegen den führenden Versicherer bei ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; BGB § 142
    Begriff des Versicherungsfalls in einer Geld- und Werttransportversicherung bei unzulässiger Zwischeneinzahlung von transportiertem Bargeld auf eigenes Konto (Geldtransport III)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242
    Einzahlung auf ein eigenes Konto durch ein Geld- und Werttransportunternehmen als Versicherungsfall

  • rechtsportal.de

    ZPO § 544 Abs. 2 S. 1, 2; EGZPO § 26 Nr. 8
    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichen der Wertgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche aus "Valorenversicherung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs eines Geld- und Werttransportunternehmens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heros - Geldtransporte und ihre versicherungsrechtlichen Folgen

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 94/08

    Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff

    BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07

    Urteile gegen Hauptangeklagte im "Heros-Verfahren" rechtskräftig

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Heros Unternehmensgruppe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 478
  • MDR 2012, 94
  • VersR 2012, 178
  • WM 2012, 122
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages zur Geldentsorgung es ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutbringt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 - HEROS I - Geltransport I).

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).

    Bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Transportversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22) nicht zu einem solchen Schluss gelangen.

    Diesem Vertrag hat das Berufungsgericht überzeugend und von der Revision nicht angegriffen die Verpflichtung der A.     GmbH entnommen, das Bargeld im Zuge der Übergabe an die Deutsche Bundesbank unmittelbar - mithin ohne Zwischenschaltung eines ihrer Konten - auf ein Konto der Streithelferin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (anders der Sachverhalt in: Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09, VersR 2011, 923 Rn. 20 ff.).

    Darin, dass die im Anschluss anstehenden Überweisungen auf Konten der Auftraggeber pflichtwidrig unterblieben wären, läge kein "stofflicher" Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nicht mehr versichertem Buchgeld (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 50 f.).

    aa) Die Klägerin muss als Anspruchstellerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann obliegt es den Beklagten als Versicherer nachzuweisen, dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 41).

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).

    Die versicherte Gefahr, dass das Bargeld während der Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8), wäre schon zuvor mit der Übergabe des Geldes und der - dann vertragsgemäßen - Einzahlung auf ein Konto der A.     GmbH gebannt gewesen.

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)).
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Wie der Senat mit Beschluss vom 21. September 2011 (HEROS II - IV ZR 38/09 unter II 2 b) entschieden hat, ist ein vertraglicher, im Voraus erklärter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss unwirksam, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt worden ist, die nicht Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB ist.
  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 227/92

    Rechtsnatur der Einigung der Vertragsparteien über die vertraglich vereinbarte

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Bei der Annahme, einem derartigen Schweigen Bedeutung beizumessen, ist insbesondere bei außergewöhnlichen und besonders bedeutsamen Geschäften Vorsicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163 unter 2 c).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Zinsen hieraus nach § 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 291 Satz 2 BGB stehen ihnen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (§ 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO, § 187 BGB entsprechend; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 c).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Ein solcher ist nur gegeben, wenn der sich in missverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 unter II 1 und vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, NJW 1990, 454 unter 3 b bb 1).
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Ein solcher ist nur gegeben, wenn der sich in missverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 unter II 1 und vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, NJW 1990, 454 unter 3 b bb 1).
  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79

    Abschluss eines Mietvertrages über ein Ladenlokal - Vorliegen von Baumängeln und

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08
    Birgt die Wertung eines Schweigens als Willenserklärung für den Schweigenden rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, so ist Zurückhaltung zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43 unter II 3 b bb; Staudinger/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu §§ 116144 Rn. 76).
  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07

    Umfang einer Transportversicherung

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

  • BGH, 24.03.1954 - VI ZR 114/52

    Rechtsmittel

  • RG, 08.10.1909 - II 32/09

    1. Kann aus einem Bordellkaufe, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 247/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 156/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die - vertragsgemäße - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

    bb) Diese Vorgaben entnimmt das Berufungsgericht für die Entsorgung von Restgeldkassetten jedoch fehlerhaft dem zwischen der Klägerin, der ... AG und der C.    AG geschlossenen Vertrag über das sogenannte ... -Verfahren (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 b und c).

    Zudem hat es nicht beachtet, dass bei einer Abwicklung auf diesem Wege eine Versicherung unter dem Vertrag CLS 100-03 nur solange besteht, wie die Klägerin Auftraggeberin der von der A.    GmbH durchgeführten Transporte ist (vgl. dazu Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 4 a und b cc).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die - vertragsgemäße - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports ist für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserheblichen Duldung kein Raum, da dies dazu geführt hätte, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die  vertragsgemäße  Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die - vertragsgemäße - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Nach den festgestellten Umständen zur Abwicklung des Geldtransports ist für ein stillschweigendes Abbedingen der vertraglichen Vereinbarung oder die Annahme einer rechtserheblichen Duldung kein Raum, da dies dazu geführt hätte, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10

    Geldtransport I

    Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) sind im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 auszugsweise wiedergegeben.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/08 (unter II 1) näher dargelegt hat, ist der Anwendungsbereich der in Ziffer 15.4 Satz 1 VB vereinbarten - lediglich passiven - Prozessführungsklausel nicht eröffnet.

    Dazu ist hier erforderlich, dass zum einen das Transportgut der Deutschen Bundesbank überlassen wird und diese zum anderen die - den Vorgaben des Auftraggebers entsprechende - Anweisung erhält, welchem Konto das noch "stofflich" vorhandene Bargeld gutzuschreiben ist (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 c).

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die zu entsorgenden Gelder einem erweiterten, teils nicht mehr versicherten Zugriff durch die Versicherungsnehmerin ausgesetzt gewesen wären (vgl. Senatsurteil im Verfahren IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BGH, 08.12.2011 - IV ZR 5/10

    Geld- und Valorentransportversicherung: Anfechtung des Versicherungsvertrags

    Das ist dann anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 b).

    Abgesehen davon hätte eine - hier nicht festgestellte - bloße Duldung von Verstößen des Werttransportunternehmens gegen das vereinbarte Nicht-Konto-Verfahren im Übrigen weder zu einer Änderung seiner entsprechenden Verpflichtung aus dem Transportvertrag geführt (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 d) noch läge - wie die Beklagte meint - darin eine Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person.

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 179/10

    Klage des Versicherten einer Geld- und Valorentransportversicherung:

    Ein solcher Zugriff ist anzunehmen, wenn die geschuldete Übergabe bei Ablieferung des Transportgutes nicht nach den Weisungen der Klägerin ausgeführt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 b), ohne dass die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - aufgrund von § 242 BGB gehindert ist, sich auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zu berufen.

    (1) In diesem Zusammenhang ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 4 des zwischen der Klägerin und der HEROS Transport GmbH geschlossenen Rahmenvertrages entnehmen will, es sei Letzterer untersagt gewesen, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf ein für die HEROS-Gruppe eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen (so auch der Sachverhalt in den Senatsurteilen vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 und IV ZR 173/10; anders dagegen im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 52 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 156/09, juris Rn. 18 ff. und - IV ZR 247/09 aaO Rn. 20 ff.).

    Allein das Schweigen der Klägerin als Auftraggeberin der Transporte führte nicht zu einem Rechtsverlust und durfte von der insofern nicht schutzwürdigen HEROS Transport GmbH auch nicht als Verzicht auf die Rechte der Klägerin aus dem Transportvertrag verstanden werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08 unter II 3 d).

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

    Ein solcher ist nur gegeben, wenn der sich in missverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH-Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 251/08, Rz 42).
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 204/10

    Wirksamkeit des Ausschlusses einer Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

    Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwerde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an.
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.01.2015 - 8 O 5750/14

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers durch den

    Spätestens mit der Zahlungsverweigerung, welche die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 13.06.2014 erklärte (Anlage K 3), befand sie sich gem. § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB ab 14.06.2014 (vgl. BGH VersR 2012, 178) in Verzug.
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 233/09

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 33/09

    Kriterien zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 229/10

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 115/11
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 152/10

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 17/11

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 264/10

    Anspruch auf Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der

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