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   BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16   

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https://dejure.org/2017,54277
BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16 (https://dejure.org/2017,54277)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - IX ZR 319/16 (https://dejure.org/2017,54277)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - IX ZR 319/16 (https://dejure.org/2017,54277)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG, § 4 Abs. 6 B... FStrMG, § 129 Abs. 1 InsO, § 131 Abs. 1 InsO, §§ 130, 131 InsO, §§ 38, 39 InsO, § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG, § 1 BFStrMG, § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG

  • Wolters Kluwer

    Deckungsanfechtung von Zahlungen des Schuldners an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren; Anfechtbarkeit der die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlung eines Dritten auf Anweisung des Schuldners ...

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut bei Zahlungen des Schuldners im Guthabenabrechnungsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Adressat einer Deckungsanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131; BFStrMG § 4 Abs. 6
    Deckungsanfechtung von Zahlungen des Schuldners an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren; Anfechtbarkeit der die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlung eines Dritten auf Anweisung des Schuldners ...

  • rechtsportal.de

    Deckungsanfechtung von Zahlungen des Schuldners an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren; Anfechtbarkeit der die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlung eines Dritten auf Anweisung des Schuldners ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut bei Zahlungen des Schuldners im Guthabenabrechnungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum richtigen Anfechtungsgegner bei der Deckungsanfechtung von Zahlungen an den Betreiber des Lkw-Maut-Erhebungssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Richtiger Anfechtungsgegner bei Zahlung im Rahmen des Lkw-Maut-Systems

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 335
  • MDR 2018, 827
  • NZI 2018, 267
  • WM 2018, 343
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271).

    Aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Mautsystems für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) als Insolvenzgläubigerin anzusehen.

    b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14; BVerwGE 137, 325 Rn. 6, 12).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwGE 137, 325 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist.

    Der Mautschuldner ist entsprechend den Feststellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 11 ff) von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG aF) befreit, wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut als Betreiberin von der Streithelferin beauftragten Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.

    Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war das sogenannte Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20 ff).

    Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

    bb) Die Revision meint jedoch, anders als in dem im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG nicht ausgegangen werden.

    Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes angefallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den Mautschuldnern abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14) berufen zu können.

    Die Beklagte würde die Zahlungen der Mautschuldner vereinnahmen, ohne diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin auf die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

    Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf unterschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 13).

    Dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nicht auseinandersetzt, entschieden.

    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).

    Nur durch die Bezahlung des Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 29).

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14; BVerwGE 137, 325 Rn. 6, 12).

    Bei der Nutzung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgestaltet wird (BVerwGE 137, 325 Rn. 12).

    Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beklagten nutzt (BVerwGE 137, 325 Rn. 6).

    Zudem war die Beklagte Gläubigerin eines von der Schuldnerin befriedigten Entgeltanspruchs, weil die Schuldnerin durch die an die Beklagte bewirkte Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde (ebenso BVerwGE 137, 325 Rn. 6).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwGE 137, 325 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist.

    In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs ist schließlich bestimmt, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht (BVerwGE 137, 325 Rn. 6).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Die Grundsätze, nach denen die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser - wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar, dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZInsO 2014, 1004 Rn. 14 mwN) - nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden.
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).
  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    In den angefochtenen Zahlungen liegt infolge des Vermögensabflusses die von § 129 Abs. 1 InsO geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/11, ZInsO 2011, 421 Rn. 17).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 58/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung einer Lastschrift über die

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16
    Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/11, ZInsO 2011, 421 Rn. 17).
  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

  • BGH, 06.04.2006 - IX ZR 185/04

    Benachteiligung der Gläubiger durch Weiterleitung der Erlöse aus der Einziehung

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 87/06

    Schadensersatzansprüche der Finanzbehörden wegen strafbaren

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 126/17

    Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen

    Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen zunächst an den Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 11; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 16/18

    Baumarkt - Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung: Drittzahlung als nur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 46; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, BGHZ 208, 243 Rn. 16; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, NZI 2018, 267 Rn. 8; vgl. auch BAGE 146, 323 Rn. 13; BAGE 153, 163 Rn. 13).
  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 758/14 - Rn. 18 ff.; 13. November 2014 - 6 AZR 632/13 - Rn. 13; 13. November 2014 - 6 AZR 869/13 - Rn. 15 ff., BAGE 150, 22; 21. November 2013 - 6 AZR 159/12  - Rn. 13 , BAGE 146, 323 ; BGH 9. November 2017 -  IX ZR 319/16  - Rn. 8 ; 17. Dezember 2015 -  IX ZR 287/14  - Rn. 16 , BGHZ 208, 243 ) .
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 12 U 68/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des

    Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urt. v. 09.11.2017 - IX ZR 319/16, DZWIR 2018, 184, 185 Rn. 8; BGH, Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421, 422 Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente

    Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Leistung u.a. dann inkongruent, wenn sie vom Gläubiger "nicht in der Art" beansprucht werden konnte (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8).
  • KG, 17.04.2018 - 14 U 65/17

    Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit dem Mauterhebungssystem für Lkw

    Aus diesem Grund kam auch ein Bargeschäft bei dem Urteil des Senats vom 29.11.2016 - 14 U 167/14 - und auf die dagegen gerichtete Revision bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2017 - IX ZR 319/16 - nicht in Betracht, da Drittzahlungen der Geschäftsführer der dortigen Schuldnerin vorlagen, die als inkongruente Deckungen anfechtbar waren (BGH Rn. 8).

    Bei diesem Rechtsverhältnis handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag (vgl. BGH Urteile vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 - Rn. 14 und 09.11.2017 - IX ZR 319/16 - Rn. 11).

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