Rechtsprechung
BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 353 StPO; § 21 StGB
Grenzen der Bindungswirkung bei teilaufhebender Revisionsentscheidung (verminderte Schuldfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Prüfen der Voraussetzungen der Einschränkung der Schuldfähigkeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfen der Voraussetzungen der Einschränkung der Schuldfähigkeit
- rechtsportal.de
Prüfen der Voraussetzungen der Einschränkung der Schuldfähigkeit
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Teilaufhebung des Urteils in der Revision - Welche Feststellungen sind bindend?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 64
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.12.2012 - 2 StR 481/12
Neuerhebung der Feststellungen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das …
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3;… Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2;… Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.). - BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des …
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Wird bei einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch rechtskräftig, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275). - BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen …
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Wird bei einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch rechtskräftig, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275).
- BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung)
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6;… Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3;… Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2;… Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.). - BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00
Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6;… Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3;… Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.). - BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08
Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft …
Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22
Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6;… Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2;… Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).
- BGH, 17.01.2023 - 4 StR 216/22
Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern (sexuelle Handlungen vor einem Kind); …
Das neue Tatgericht hat aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB - ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 383/22 Rn. 5;… Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; jew. mwN). - BGH, 09.05.2023 - 4 StR 114/23
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: Prognose, bloße …
Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) ebenfalls auf, um dem neuen Tatgericht insbesondere die erneute Prüfung, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, auf einer widerspruchsfreien - auch mit Blick auf § 21 StGB neu festzustellenden (vgl. hierzu BGH…, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 216/22 Rn. 14; Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 383/22 Rn. 5) - Tatsachengrundlage hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten zu ermöglichen. - BayObLG, 22.02.2024 - 206 StRR 59/24
Strafaussetzung zur Bewährung, Urteilsgründe, Freiheitsstrafe, Bayerisches …
Ebenso verhält es sich, wenn, wie hier gemäß § 353 StPO, infolge einer lediglich teilweisen Aufhebung durch ein übergeordnetes Gericht ein Teil einer vorangegangenen Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022, 4 StR 383/22, BeckRS 2022, 32803 Rn. 5).