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   BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81 (S)   

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BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81 (S) (https://dejure.org/1981,426)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1981 - 3 StR 368/81 (S) (https://dejure.org/1981,426)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S) (https://dejure.org/1981,426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 174 Abs. 1 S. 3; StPO (1975) § 338 Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines Gerichtsbeschlusses - Angabe von Gründen

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 298
  • NJW 1982, 948
  • MDR 1982, 243
  • NStZ 1982, 254 (Ls.)
  • StV 1982, 106
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Es heißt weiter, die Entscheidung müsse "aus sich heraus verständlich" sein und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit der Angabe des Ausschließungsgrundes in dem Beschluß abhebt und es nicht einmal genügen läßt, daß - ohne eine solche Angabe - der maßgebliche Grund offen zutage liegt (vgl. BGHSt 27, 187, 188; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77), ist der Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG , der die Angabe dieses Grundes bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses zwingend verlangt (BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme läßt sich, im Gegensatz zu einem stillschweigenden Verweisen auf eine vom Gericht für unmißverständlich erachtete Sachlage, sprachlich mit dem gesetzlichen Erfordernis, den Ausschließungsgrund "anzugeben", vereinbaren (vgl. BGHSt 1, 334, 335).

    Allerdings erfüllt ein solcher Beschluß nicht die in manchen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehobene Voraussetzung, daß ein Ausschließungsbeschluß "aus sich heraus verständlich" sein müsse (vgl. BGHSt 1, 334, 336; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - und vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Diese Forderung wurde aufgestellt in Fällen, in denen die Beschlüsse einen Grund für die Ausschließung überhaupt nicht angaben (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; vgl. auch BGHSt 2, 56) oder in denen wegen der pauschalen Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift, die mehrere Ausschließungsgründe enthält, der maßgebliche Grund für die Ausschließung im dunkeln blieb (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Ergibt die Bezugnahme auf die Begründung eines vorangegangenen Beschlusses, mit dem die für die Ausschließung maßgeblichen Gründe verkündet worden sind, Klarheit darüber, daß die gleichen Gründe auch den neuerlichen Beschluß tragen, so ermöglicht auch ein solcher Beschluß den Prozeßbeteiligten seine Rechtmäßigkeit auf sicherer Grundlage zu prüfen (vgl. BGHSt 1, 334, 336).

    Ob "sich die Begründung in erster Linie an die Prozeßbeteiligten, an eine allgemein zu verstehende 'Öffentlichkeit', an die gerade anwesenden Zuhörer oder an alle gemeinsam richtet", hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 334, 336 offengelassen.

    Soweit es in früheren Entscheidungen heißt, die Möglichkeit, den Grund aus früheren Beschlüssen zu ermitteln, genüge nicht, war dabei an vorangegangene Beschlüsse gedacht, auf die der zu überprüfende Beschluß nicht Bezug genommen hatte (vgl. BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77; ähnlich BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt war, mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes müsse mitgeteilt werden (vgl. BGH GA 1975, 283), lassen erkennen, daß es dabei allein um eine eindeutige Begründung des Beschlusses ging (BGHSt 27, 117, 118/119; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Der Bundesgerichtshof läßt daher auch einen bloßen Hinweis auf die maßgebliche Gesetzesvorschrift dann genügen, wenn sich aus ihm der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit zweifelsfrei ergibt (BGHSt 27, 117 ).

    Für das zwingende Erfordernis einer allein aus dem Inhalt des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses heraus sich ergebenden Verständlichkeit des Ausschließungsgrundes könnte allenfalls die Erwägung sprechen, es sei erforderlich, daß die Prozeßbeteiligten oder die gerade anwesenden Zuhörer bei seiner Verkündung selbst diesen Grund zu hören bekommen, sei es auch nur mittels eines unmißverständlichen und keine Zweifel offenlassenden Hinweises auf eine Gesetzesvorschrift (vgl. BGHSt 27, 117, 119).

    Der Forderung, daß die im Gerichtssaal bei der Verkündung des Beschlusses zufällig anwesenden Vertreter der Öffentlichkeit vom Gericht stets ausdrücklich über die genaue Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung aufgeklärt werden müßten, ist der Senat bereits in BGHSt 27, 117, 119/120 in Zusammenhang mit der Frage entgegengetreten, ob der unmißverständliche Hinweis auf eine Gesetzesstelle genügt.

  • BGH, 08.11.1977 - 1 StR 509/77

    Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Grundes mit

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Es heißt weiter, die Entscheidung müsse "aus sich heraus verständlich" sein und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt war, mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes müsse mitgeteilt werden (vgl. BGH GA 1975, 283), lassen erkennen, daß es dabei allein um eine eindeutige Begründung des Beschlusses ging (BGHSt 27, 117, 118/119; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Allerdings erfüllt ein solcher Beschluß nicht die in manchen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehobene Voraussetzung, daß ein Ausschließungsbeschluß "aus sich heraus verständlich" sein müsse (vgl. BGHSt 1, 334, 336; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - und vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    Diese Forderung wurde aufgestellt in Fällen, in denen die Beschlüsse einen Grund für die Ausschließung überhaupt nicht angaben (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; vgl. auch BGHSt 2, 56) oder in denen wegen der pauschalen Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift, die mehrere Ausschließungsgründe enthält, der maßgebliche Grund für die Ausschließung im dunkeln blieb (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Diese Forderung wurde aufgestellt in Fällen, in denen die Beschlüsse einen Grund für die Ausschließung überhaupt nicht angaben (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; vgl. auch BGHSt 2, 56) oder in denen wegen der pauschalen Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift, die mehrere Ausschließungsgründe enthält, der maßgebliche Grund für die Ausschließung im dunkeln blieb (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

    In BGHSt 2, 56, 57 hat er - in einem Fall, in dem ein Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit überhaupt nicht angegeben worden war - ausgesprochen, die Allgemeinheit solle "durch den Beschluß des Gerichts erfahren", aus welchem Grunde ihr die Möglichkeit der Beobachtung, ob das Recht gewahrt wird, entzogen wird.

  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG geht im wesentlichen dahin, daß der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit ergeben muß, daß weder ein stillschweigender Hinweis noch die Möglichkeit genügt, den Grund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder Anträgen zu ermitteln (vgl. u.a. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH GA 1975, 283; BGH bei Holtz MDR 1976, 988).

    Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit der Angabe des Ausschließungsgrundes in dem Beschluß abhebt und es nicht einmal genügen läßt, daß - ohne eine solche Angabe - der maßgebliche Grund offen zutage liegt (vgl. BGHSt 27, 187, 188; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77), ist der Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG , der die Angabe dieses Grundes bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses zwingend verlangt (BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283).

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 417/77

    Ausdrücklicher gesetzlicher Begründungszwang bei Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit der Angabe des Ausschließungsgrundes in dem Beschluß abhebt und es nicht einmal genügen läßt, daß - ohne eine solche Angabe - der maßgebliche Grund offen zutage liegt (vgl. BGHSt 27, 187, 188; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77), ist der Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG , der die Angabe dieses Grundes bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses zwingend verlangt (BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283).

    Soweit es in früheren Entscheidungen heißt, die Möglichkeit, den Grund aus früheren Beschlüssen zu ermitteln, genüge nicht, war dabei an vorangegangene Beschlüsse gedacht, auf die der zu überprüfende Beschluß nicht Bezug genommen hatte (vgl. BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77; ähnlich BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).

  • BGH, 27.04.1976 - 5 StR 122/76

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Rechtmäßiger Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Es heißt weiter, die Entscheidung müsse "aus sich heraus verständlich" sein und "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bieten (BGHSt 1, 334; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).

    Allerdings erfüllt ein solcher Beschluß nicht die in manchen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehobene Voraussetzung, daß ein Ausschließungsbeschluß "aus sich heraus verständlich" sein müsse (vgl. BGHSt 1, 334, 336; BGH VRS 37, 62; BGH, Urteile vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - und vom 8. November 1977 - 1 StR 509/77).

  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Lediglich der 1. Strafsenat hat in den Urteilen vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 (bei Holtz MDR 1976, 988) und vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 (JR 1979, 434, 435) eine Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses nicht genügen lassen.
  • BGH, 01.10.1980 - 4 StR 547/80
    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Soweit es in früheren Entscheidungen heißt, die Möglichkeit, den Grund aus früheren Beschlüssen zu ermitteln, genüge nicht, war dabei an vorangegangene Beschlüsse gedacht, auf die der zu überprüfende Beschluß nicht Bezug genommen hatte (vgl. BGHSt 1, 334; BGH GA 1975, 283; BGH, Beschluß vom 23. November 1977 - 3 StR 417/77; ähnlich BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81
    Lediglich der 1. Strafsenat hat in den Urteilen vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 (bei Holtz MDR 1976, 988) und vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 (JR 1979, 434, 435) eine Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses nicht genügen lassen.
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Insoweit ist die Lage nicht anders als bei einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Begründung eines Öffentlichkeitsausschlusses durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher verkündeten Gerichtsbeschluss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S), BGHSt 30, 298, 303 f.; vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 119 f.; vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119).
  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 325/98

    Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit

    a) Die durch § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts der Unterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1, 334, 336; 30, 298, 303; BGH StV 1982, 106, 108) und der späteren Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch das Revisionsgericht (BGH StV 1996, 135 mit Anm. Park; Diemer in KK 4. Aufl. Rdn. 4 zu § 174 GVG; K.Schäfer/Wickern in LR 24. Aufl. § 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ff.; Park NJW 1996, 2213, 2214).

    Hauptverhandlung, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).

    b) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 411 145, 146; BGH NJW 1977; 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 417175; Beschl. v. 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. v. 10. März 1976 -3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 - 2 StR 591/87 BGHR aaO Begründung 3).

  • BGH, 17.09.1982 - 2 StR 139/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Die - zulässige und ausreichende (BGHSt 30, 298, 300) [BGH 09.12.1981 - 3 StR 368/81 S] - Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses zeigt vielmehr, daß es nach wie vor selbst der Auffassung war, der Ausschluß der Öffentlichkeit sei aus in der Sache liegenden Gründen geboten.
  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Die durch § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit dient neben der Nachprüfung der Entscheidung (BGH StV 1996, 135 mit Anm. Park; Park NJW 1996, 2213, 2214; Mayr in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 174 GVG; K. Schäfer/Wickern in LR 24. Aufl. § 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ff.) auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1, 334, 336; 30, 298, 303; StV 1982, 106, 108).

    Doch bedarf es insofern einer ausdrücklichen Aufklärung über die genaue Bedeutung der Vorgänge nicht (BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).

  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Eine genauere Aufklärung der Zuhörer über den Grund des Ausschlusses ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 303); es genügt auch die Angabe des Ausschlußgrundes mit den Worten des Gesetzes, wenn dieser damit eindeutig gekennzeichnet ist (vgl. Mayr a.a.O. § 172 GVG Rdn. 11).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der bloße Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung dann nicht als ausreichend angesehen, wenn diese mehrere Alternativen enthält, und sich aus dem Beschluß selbst nicht zweifelsfrei ergibt, auf welche Alternative Bezug genommen werden soll (BGHSt 27, 187; 30, 298, 301; BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1, 2).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

  • BGH, 22.07.2021 - 4 StR 200/20

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Begründungspflicht: Zweck, Verstoß, Verneinung

    Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1951 ? 1 StR 464/51, BGHSt 1, 334, 336; vom 9. Dezember 1981 ? 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303) und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 ? 3 StR 145/95, StV 1996, 135; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 174 GVG Rn. 4).

    Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhörer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 ? 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 120; vom 9. Dezember 1981 ? 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303).

  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Mit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses sind die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95

    Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des

    Die Begründung muß den maßgebenden Grund eindeutig erkennen lassen (vgl. BGHSt 27, 117; 30, 298; Mayr in KK/StPO 3. Aufl. § 174 GVG Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.N.).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen).

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 614/87

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit von der

    Die Bezugnahme auf den Beschluß vom 22. Juli 1987 ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Tatrichter die Öffentlichkeit am 24. Juli 1987 aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 22. Juli 1987 ausgeschlossen hat (BGHSt 30, 298, 300).
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Bezugnahmen "auf das Geschehen ..., welches zu den angeklagten Taten geführt hat", auf Protokollvermerke oder auf die Begründung eines vorausgegangenen (dazu noch eine andere Zeugin betreffenden) entsprechenden Beschlusses sind bedenklich zumindest unzweckmäßig, dies selbst dann, wenn der verbleibende Teil der Begründung den Mindestanforderungen noch genügt (vgl. BGH JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer; BGH StV 1982, 106; 1982, 108 - jeweils mit Nachw.).
  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

  • BGH, 30.08.1994 - 5 StR 403/94

    Hauptverhandlung - Öffentlichkeit - Ausschließungsgrund

  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 782/88

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Ausschluß von der Verhandlung - Grund für den

  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

  • BGH, 30.03.1983 - 4 StR 122/83

    Ausschluss der Öffentlichkeit und des Angeklagten während der Vernehmung eines

  • BGH, 27.11.1987 - 2 StR 591/87
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 739/83

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Erforderlichkeit der

  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

  • BGH, 24.04.1990 - 1 StR 211/90

    Verletzung der Vorschriften des öffentlichen Verfahrens wegen mangelnder

  • BGH, 25.02.1983 - 3 StR 346/82

    Anforderungen an die Wahrung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

  • BGH, 28.01.1986 - 5 StR 840/85

    Anforderungen an die Begründung des Beschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit

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