Rechtsprechung
BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 247 StPO
Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden; erneute Vernehmung eines Zeugen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 4
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 4
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Ausschluss der Öffentlichkeit bei wiederholter Zeugenvernehmung
Verfahrensgang
- AG Hannover, 26.10.2006 - 276 Gs 77/06
- BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
- LG Hannover, 12.06.2009 - 33a KLs 3754 Js 88878/06
- LG Hannover, 15.06.2009 - 33 KLs 4/09
- LG Hannover, 11.11.2010 - 33 KLs 4/09
- BGH, 06.09.2011 - 3 StR 131/11
- OLG Oldenburg, 19.11.2012 - 1 Ws 667/12
- OLG Oldenburg, 27.11.2012 - 1 Ws 667/12
- OLG Oldenburg, 09.10.2013 - 1 Ws 544/13
- BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 286
- StV 2009, 680
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des …
Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447).
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines …
Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214). - BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer …
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140). - BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; …
Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08).