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   BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13   

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https://dejure.org/2015,43383
BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13 (https://dejure.org/2015,43383)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2015 - XII ZB 586/13 (https://dejure.org/2015,43383)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 (https://dejure.org/2015,43383)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 VersAusglG, § 5 Abs 4 S 2 VersAusglG, § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von Wertsteigerungen nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eines privat krankenversicherten Ausgleichspflichtigen an ...

  • IWW

    § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, § ... 53 VersAusglG, § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 20 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1587 g Abs. 2 BGB, §§ 20 ff. VersAusglG, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG, § 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG, §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 2, 40 Abs. 2 VersAusglG, § 3 Abs. 1 VersAusglG, § 40 VersAusglG, §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V, §§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 6 Abs. 7 SGB V, § 106 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VI, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Abstellen auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von Wertsteigerungen nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eines privat krankenversicherten Ausgleichspflichtigen an ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG §§ 5, 20

  • rechtsportal.de

    Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Abstellen auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - und die Krankenversicherungskosten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1315
  • MDR 2016, 277
  • FamRZ 2016, 442
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA-FamR/Wagner/Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK-BGB/Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Beschwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind.

    Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) oder für Krankenhausbehandlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) - vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38).

    c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37).

    cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64).

    dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberechnung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an seinen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899).

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA-FamR/Wagner/Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK-BGB/Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Beschwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind.

    c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37).

    Dies erscheint mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung - insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig - nicht nähergetreten ist.

    cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64).

    dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberechnung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an seinen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009, XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008, XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512).

    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 13).

    Beim schuldrechtlichen Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN).

    Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009, XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008, XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512).

    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 13).

    Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN).

  • OLG Bremen, 23.02.2012 - 5 UF 76/11

    Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "vergleichbare Aufwendungen" ausschließlich solche Belastungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725).

    cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08

    Versorgungsausgleich: Gesetzliches Ehezeitende und Dispositionsbefugnis bei

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung).

    Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03

    Versorgungsausgleich: Anwartschaften nach dem BeamtenVG ; Bewertung von

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung).

    Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    a) Grundsätzlich können die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versorgungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12 - FamRZ 2013, 1361 Rn. 18 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN).

    Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren den erweiterten Teilausgleich nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die das Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13
    Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, wodurch in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

  • OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 11 UF 3/11

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Auf den Ausgleichswert entfallende

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 604/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich der arbeitsvertraglich von einer

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 28).

    Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn- oder Verbraucherpreisentwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 12 f.).

    Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der gewöhnlichen nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in der Anwartschaftsphase auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 17).

  • BGH, 10.05.2023 - XII ZB 30/23

    Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem

    Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert, das heißt der Hälfte des Ehezeitanteils der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 14).

    Unberücksichtigt beim Wertausgleich nach der Scheidung bleiben danach im Wesentlichen nur solche nachehezeitlichen Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 19 mwN).

    Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 41 mwN).

    Das gilt hier schon deswegen, weil die Ehefrau ihre Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44 mwN).

    cc) Auch lassen sich aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen erheben, dass das Oberlandesgericht den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt hat, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und der Gesamtrente aus dem Anrecht multipliziert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 49).

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG dient grundsätzlich der Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 41, 44).

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 343/23
    Das betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben und (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18).

    Der Senat hat zwar ergänzend bereits darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz oder die Gesetzesmaterialien keine starre Kürzung der in Abzug zu bringenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben ist und eine solche unter Halbteilungsgesichtspunkten insbesondere dann zu Bedenken führen kann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung bereits durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung deutlich gemindert hat (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44).

    bb) Auch ergeben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt hat, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und den Gesamtalterseinkünften multipliziert hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23 - FamRZ 2023, 1279 Rn. 32 und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 49 mwN).

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
    Entsprechend formuliert der Bundesgerichtshof auch in beiden Fällen übereinstimmend, dass nachehelich veränderte Umstände (nur) zu berücksichtigen seien, wenn ihnen ein Ehezeitbezug zukommt (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694; BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 599/19, FamRZ 2012, 851; BGH, sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 1 H, Rn. 181 für den gesetzlichen Versorgungsausgleich; BGH, Beschl. v. 11.06.2008 - XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512; BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442 sowie Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 9. Aufl. (2021), Kap. 4 C, Rn. 35 für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich).

    Diese Entscheidung ist mit Beschluss vom 09.12.2015 (XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442) bestätigt worden; bereits zuvor, mit Beschluss vom 01.10.2014 (XII ZB 635/13, FamRZ 2015, 37) hat der Bundesgerichtshof die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der tatsächlichen, durch die vorzeitige Verrentung niedrigeren Anrechte ebenfalls nicht beanstandet.

    Zwar wird vertreten, dass bei einer privaten Krankenversicherung Prämienanteile herauszurechnen seien, die ein zusätzliches, die gesetzliche Versicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken; dies gilt aber nicht, wenn - wie vorliegend - der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragslast durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (von hier 1.100,00 EUR, Bl. 348 d.A.) bereits deutlich gemindert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442).

    Zur Ermittlung des auf die Ausgleichsrente entfallenden Anteils dieser Beiträge sind diese daher mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtrente (2.500,02 EUR, Bl. 376 d.A.) zu multiplizieren (BGH,Beschl. v. 09.12.2015 - XII ZB 586/13, FamRZ 2016, 442; Rz. 49; Beck Großkommentar-Fricke (Stand: 01.08.2022), § 20, Rn. 64).

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2018 - 20 UF 153/17

    Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des

    Es handelt sich also nicht etwa um Aufwendungen ohne Versicherungscharakter, die aus diesem Grunde - wie etwa Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbaren Aufwendungen im Sinne der Vorschrift sind (BGH NJW 2016, 1315 Rn. 43 m.w.N.).

    Beide vorgenannten Auffassungen hat der Bundesgerichtshof zuletzt - ohne dazu abschließend entscheiden zu müssen - mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz als zweifelhaft bezeichnet (Beschluss vom 09.12.2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44 und 48; vgl. auch Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 20 VersAusglG Rn. 37 und 40; Borth, FamRZ 2011, 1871 f.).

    Der gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert entfallende Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ergibt sich durch Multiplikation der berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und den Gesamtversorgungseinkünften des Antragsgegners (vgl. BGH FamRZ 2016, 442 Rn. 49; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895 Rn. 79; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 20 VersAusglG Rn. 9, jeweils m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 05.05.2020 - 9 UF 31/20
    Das Rubrum und die Entscheidung des Amtsgerichts im Übrigen war allerdings auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 42 FamFG - auch durch das mit der Sache befasste (Rechts-)Beschwerdegericht (vgl. dazu Zöller-Feskorn/-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 FamFG Rdnr. 1 i.V.m. § 319 ZPO Rdnr. 22; BGH FamRZ 2016, 442; OLG Hamm FamRZ 2016, 549; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 16. April 2015, Az. 10 UF 235/14 - jeweils zitiert nach juris) - dahin zu berichtigen, dass im Rubrum sowie in Ziffer 2. Absätze 1 bis 3 des Tenors jeweils das bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Versicherungskonto des Antragsgegners statt mit 65... richtig mit 25... zu bezeichnen ist .
  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender

    Wegen aller anderen für die Bewertung erheblichen Tatsachen kommt es allein auf die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit an, namentlich dann, wenn die nachehezeitliche Wertverbesserung auf individuellen Umständen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beruht (BGH v. 9.12.2015 - XII ZB 586/13, juris Rn. 18 f.).
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