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   BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16   

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https://dejure.org/2016,52919
BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16 (https://dejure.org/2016,52919)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2016 - V ZR 84/16 (https://dejure.org/2016,52919)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - V ZR 84/16 (https://dejure.org/2016,52919)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 45 Abs 1 S 1 BauO ND
    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben; Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis

  • IWW

    § 139 BGB, § ... 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 4, 8 WEG, § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, § 94 BGB, § 5 Abs. 1 WEG, § 8 WEG, § 3 WEG, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 3, 21 Abs. 5 Nr. 2
    Zuständigkeit des Sondereigentümers für Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorgaben bzgl. Sondereigentum; Abgrenzung zur Zuständigkeit der WEG für Erfüllung der Anforderungen an Stellplatznachweis

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Sondereigentümers zur Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wer haftet für baurechtswidrigen Zustand in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ???

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 3
    Verteilung der Kostentragung zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an Gemeinschafts- und Sondereigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben; Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 3
    Pflicht des Sondereigentümers zur Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten

  • rechtsportal.de

    WEG § 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
    Pflicht des Sondereigentümers zur Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben auf eigene Kosten

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben; Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis als Aufgabe aller Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauordnungsrechtliche Vorgaben muss der einzelne Eigentümer selbst erfüllen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen bei der Eigentumswohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungseigentum oder Teileigentum?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungseigentum - und der Stellplatznachweis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Erfüllung etwaiger das Sondereigentum betreffender bauordnungsrechtlicher Vorgaben

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Baurechtswidrige Zustände in der WEG (Stellplatznachweis)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragung bei Sanierungsmaßnahmen an Wohnungseigentum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer muss bei WOhnungseigentum welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben erfüllen und die Kosten hierfür tragen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondereigentum: Wer muss bauordnungsrechtliche Vorgaben erfüllen? (IMR 2017, 105)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Stellplatznachweis obliegt allen Wohnungseigentümern! (IMR 2017, 106)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 462
  • MDR 2017, 757
  • DNotZ 2017, 938
  • NZM 2017, 224
  • ZMR 2017, 317
  • BauR 2017, 927
  • ZfBR 2017, 256
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016, V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zählen hierzu sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7) als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016- V ZR 250/14, aaO; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 74 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    c) Soweit er das Gemeinschaftseigentum betrifft, kann der Beschluss entsprechend § 139 BGB aufrechterhalten werden (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 10).

    Diese Voraussetzung ist aber erfüllt, da anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit das objektiv Vernünftige gewollt hätten (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 13); daran gemessen wäre ein auf das Gemeinschaftseigentum begrenzter Beschluss mit den Stimmen des Beklagten als Mehrheitseigentümer zweifelsfrei zustande gekommen.

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten in diese Pläne daher grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8, jeweils mwN).

    Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in dem Teilungsvertrag oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, aaO Rn. 6).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats zählen hierzu sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7) als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016- V ZR 250/14, aaO; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 74 f.).

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten in diese Pläne daher grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8, jeweils mwN).

    Schließlich wäre selbst ein bestehender Widerspruch nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - durch den Vorrang des Aufteilungsplans aufzulösen, sondern indem die in dem Teilungsvertrag getroffenen Regelungen als vorrangig angesehen werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8 aE.; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 15 Rn. 16a mwN).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    bb) Beschlossen worden ist zu TOP 2, zu ermitteln, "welche Sanierungsmaßnahmen am Haus (...) durchgeführt werden müssen, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen." Die Auslegung des Beschlusses, die der Senat uneingeschränkt selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.), ergibt, dass die Ermittlung der angemessenen Kosten für Sanierungsmaßnahmen insgesamt umfasst sind, also auch etwaige Kosten, die das Sondereigentum betreffen.

    Denn der Beschluss ist aufgrund der Bindung etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus sich heraus objektiv und nächstliegend auszulegen (näher Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, aaO).

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Für Maßnahmen am Sondereigentum besteht generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Denn in Betracht kommt ein solcher Anspruch nur unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27), also dann, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Zwar kommt dies regelmäßig nur dann in Betracht, wenn zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschluss auch als Teilregelung gefasst worden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 21).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

    Auszug aus BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16
    Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten in diese Pläne daher grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Dann sind die Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung des Senats verpflichtet, Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum zu ergreifen (Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11, ZMR 2012, 713 Rn. 10; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 13; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8).
  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Zwar wird zwangsläufig (auch) die Nutzung des Sondereigentums der Klägerin unterbunden, weil die Ebenen 1 bis 3 teils im Sondereigentum und teils zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. § 5 Abs. 2 WEG); das lässt aber für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Gemeinschaft ihre auf das gemeinschaftliche Eigentum beschränkte Beschlusskompetenz (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, ZMR 2017, 317 Rn. 23 mwN) überschreiten wollte.
  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 13 mwN).

    Demzufolge gehört es (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs (vgl. § 2 Abs. 5, § 33 BauO Berlin) entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11, ZMR 2012, 713 Rn. 10; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 14; Jennißen/Heinemann, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 68).

    Angaben in dem Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeutung zu (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 17; jeweils mwN).

    Dagegen ist es Sache der jeweiligen Sondereigentümer, etwaige (räumlich) das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben auf eigene Kosten zu erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 23).

    Dies wäre auch nicht zulässig, weil es im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen an die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung des Gebäudes eingehalten werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 21).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Der Senat hat dies zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, WuM 2017, 170 Rn. 21, jeweils zu § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG aF; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171 zu § 16 Abs. 3 WEG aF).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17

    Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und

    Dazu können auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Anforderungen gehören, wie etwa die Schaffung baurechtlich vorgesehener Stellplätze oder eines zweiten Rettungswegs (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 10 ff.; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, ZWE 2017, 177 Rn. 13).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21

    Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich

    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass es den Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum generell an der Beschlusskompetenz fehlt (vgl. Senat Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, WuM 2017, 170 Rn. 23; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 14).
  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

    Ist die Zweckbestimmung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen (§ 10 Abs. 3 WEG), so kommt es bei der Auslegung wie bei allen Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn an, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen (oder zulässigerweise in Bezug Genommenen) ergibt (BGH NZM 2020, 667 (668); NJW 2018, 41 (45); NJW-RR 2017, 1042 (1043); NJW-RR 2017, 462 (463)).

    In der Regel handelt es sich hierbei nur um einen unverbindlichen Nutzungsvorschlag (BGH NJW-RR 2017, 462 (463); NJW-RR 2015, 1037 (1038); ZWE 2013, 168 (169); ZWE 2010, 178; OLG Karlsruhe ZWE 2017, 90 (91)), weil dem Aufteilungsplan lediglich eine sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion zukommt.

    Dies muss aber aus der Bezugnahme in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung eindeutig hervorgehen (BGH NJW-RR 2017, 462 (463)).

    Stehen die Nutzungsangaben im Aufteilungsplan in Widerspruch zu entsprechenden Angaben in der Teilungserklärung, gehen letztere vor (BGH NJW-RR 2017, 462 (463); NJW-RR 2015, 645).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Vielmehr ist die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben hinsichtlich des Sondereigentums die Sache des jeweiligen Sondereigentümers, den auch die Folgen eines solchen Verstoßes als insoweit Verantwortlichen treffen würden (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16).

    Vielmehr richtet sich die Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit im Ausgangspunkt nach der Grundbucheintragung, und zwar nach der Teilungserklärung und dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan, wobei Angaben im Aufteilungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierbei allenfalls eine nachrangige Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 6 U 172/14

    Besitzschutzklage des Mieters von Teileigentum gegen die

    Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 9.12.2016 - V ZR 84/16, Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 1 KN 171/16

    Ausgleichsmaßnahme; Flüchtling; Milieuschutz; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des BGH v. 9. Dezember 2016 (- V ZR 84/16 -, ZfBR 2017, 256) betrifft lediglich die interne Kostenaufteilung in der Gemeinschaft, nicht die Verteilung der Ausübungszuständigkeiten für Abwehrrechte.
  • AG Erfurt, 22.06.2022 - 5 C 1260/21

    Wohnungseigentumsrecht: Vorrang einer Lasteneintragungsregelung in der

  • LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 S 77/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Entfernung einer Markisenkonstruktion;

  • LG Dresden, 21.06.2019 - 2 S 575/18

    Ist § 16 Abs. 4 WEG anwendbar ?

  • LG Hamburg, 03.07.2019 - 318 S 47/18

    Wohnungseigentumssache: Gestattung von baulichen Veräußerungen ohne Zustimmung

  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 10/17

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Erforderlichkeit der formellen Genehmigung einer

  • LG Hamburg, 15.11.2017 - 318 S 19/17

    Beseitigungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

  • LG Hamburg, 22.11.2017 - 318 S 19/17
  • KG, 13.10.2022 - 1 W 396/21

    Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnungseigentum

  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

  • LG Hamburg, 11.07.2018 - 318 S 75/17

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rückbau der seitens eines Wohnungseigentümers

  • LG München I, 11.10.2017 - 1 T 475/16
  • LG Lüneburg, 31.01.2023 - 3 S 29/22

    Nicht Dein, sondern unser Wille geschehe!

  • AG Pinneberg, 18.04.2019 - 60 C 39/18

    WEG - Unzulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei fehlerhafter

  • LG Stuttgart, 20.08.2018 - 19 S 51/17

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Bestimmtheit des Beschlusses über

  • LG Hamburg, 07.11.2019 - 318 S 47/18

    Zur Gestattung einer baulicher Veränderungen durch die Gemeinschaftsordnung

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