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   BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20   

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https://dejure.org/2020,42637
BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20 (https://dejure.org/2020,42637)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 (https://dejure.org/2020,42637)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 5 StR 185/20 (https://dejure.org/2020,42637)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 73 StGB; § 74 StGB; § 33 BtMG
    Einziehung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Taterträgen und Tatobjekten; Eigentumserwerb; Veräußerungserlös; Wertersatz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Werts der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel; Erwerb von Betäubungsmitteln im Inland zum Verkauf als Tatobjekte hinsichtlich Einziehung

  • rewis.io

    Einziehung von unerlaubt erworbenen Betäubungsmitteln bzw. des Wertersatzes bei Verkauf oder Eigenkonsum sowie des Wertes der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2
    Einziehung des Werts der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel; Erwerb von Betäubungsmitteln im Inland zum Verkauf als Tatobjekte hinsichtlich Einziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ein häufiger Fehler bei der (Wertersatz-)Einziehung von Betäubungsmitteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung der erworbenen Betäubungsmittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20

    Einziehungsanordnung bei verbrauchten Betäubungsmitteln (Taterträge; Tatobjekte)

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20
    Bei den vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne dieser Vorschriften, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, wistra 2020, 467; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, jeweils mwN).

    Für im Inland erworbene Betäubungsmittel ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, aaO; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24).

  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung von

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20
    Bei den vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne dieser Vorschriften, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, wistra 2020, 467; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, jeweils mwN).

    b) Hier ist jedoch der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20).

  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20
    Für im Inland erworbene Betäubungsmittel ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, aaO; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24).
  • BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20

    Tatsächliche Verfügungsgewalt der zur Auslieferung eingesetzten Fahrer über das

    Auszug aus BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20
    c) Der Angeklagte V. hatte als Kopf der Bande - anders als der teils als Koordinator, teils als Verkäufer agierende Angeklagte S. - unmittelbare Verfügungsgewalt über alle aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Geldbeträge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 466).
  • BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23

    Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen

    (dd) Diesen gewichtigen Argumenten steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung Betäubungsmittel, denen unversteuerte Zigaretten insoweit jedoch einzig in der mangelnden Verkehrsfähigkeit ähneln, als Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG) des Handeltreibens bewertet (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 2. November 2023 - 6 StR 160/23 Rn. 11; Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 1 StR 134/19; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 525/18; vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, wistra 2020, 286, 287; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 29/19; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20; vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 477/19; vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Die diesen Fall betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kamen jeweils zum Ergebnis, dass es angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision nicht unbillig erscheine, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 -, juris Rn. 3; zum vollständigen Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: BGH, Beschlüsse vom 23.01.2019 - 2 StR 525/18 -, juris Rn. 2 und 4; vom 18.07.2019 - 4 StR 29/19 -, juris Rn. 2; vom 15.08.2019 - 1 StR 134/19 -, juris Rn. 2 und 4; vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 -, juris Rn. 2; vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 -, juris Rn. 8 und 10; vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), ohne dass erörtert worden wäre, ob hier auch die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3440 angefallen ist.
  • BGH, 27.09.2022 - 2 StR 61/22

    Bundeszentralregister (Verwertungsverbot: keine Berücksichtigung von

    a) Das Landgericht hat dabei übersehen, dass es sich bei den erworbenen Betäubungsmitteln nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte handelt, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 537/22

    Keine Einziehung von Tatobjekten bei Betäubungsmitteln

    Für im Inland erworbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb die Vorschrift des § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20 mwN).
  • BGH, 16.02.2021 - 5 StR 565/20

    Einziehung (Erlangung eines Vermögenswertes; Mitverfügungsmacht; rein

    Anders als der Angeklagte O., der als Kopf der Bande und Einkäufer des Rauschgifts, das in dem von ihm initiierten "Lieferservice' vertrieben wurde, unmittelbare Verfügungsgewalt über alle aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Geldbeträge hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20), agierte der Angeklagte A. nach den Feststellungen jedoch nur als Koordinator und teilweise selbst als Verkaufsfahrer.
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