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   BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21   

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https://dejure.org/2021,56879
BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,56879)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,56879)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,56879)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1054 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs

  • IWW

    § 1059 Abs. 2, § ... 1060 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO, § 276 Abs. 3 BGB, § 1054 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 1054 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, Art. 34 Abs. 1 EuGVVO, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 1059 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3, § 577 Abs. 1 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 278 Satz 2 BGB, § 31 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 1059 Abs. 4 ZPO, § 128 Abs. 4 ZPO, § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gehörsrechtsverletzung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs; Lizenzerteilung zur Nutzung des Medikaments in klinischen Studien und zur Vermarktung hinsichtlich Kausalität ...

  • rewis.io
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Schiedsabrede, Schiedseinrede, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den ...

  • rechtsportal.de

    Gehörsrechtsverletzung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs; Lizenzerteilung zur Nutzung des Medikaments in klinischen Studien und zur Vermarktung hinsichtlich Kausalität ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu einer Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs durch Perpetuierung einer dem Schiedsgericht unterlaufenen entscheidungserheblichen Gehörsrechtsverletzung; zu den Anforderungen an die ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist ein Schiedsspruch zu begründen? (IBR 2022, 217)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Das Damoklesschwert des rechtlichen Gehörs ... (IBR 2022, 216)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 590
  • SchiedsVZ 2022, 228
  • WM 2022, 576
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    aa) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 19 mwN).

    Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

    Eine solche Ausnahme liegt jedoch im Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Oberlandesgericht nicht vor, weil ein Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Verstößen gegen den ordre public aufzuheben und das Gehörsrecht Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/17, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 17, 31 und 33; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

    Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dem Oberlandesgericht im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren seinerseits eine Gehörsrechtsverletzung oder ein sonstiger für ihre Zulässigkeit relevanter Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 38 mwN).

    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24), sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).

    Eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO wegen Verstoßes gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 16/84

    Einigung auf die Anwendung deutschen Verfahrensrechts im Verfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24), sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).

    Darin liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 96, 40, 48 f. [juris Rn. 40]; zur Einordnung unstreitigen Vortrags als streitig vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10, juris Rn. 12).

  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 90/18

    Möglichkeit der Zurückverweisung einer Sache an das Schiedsgericht in direkter

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Eine solche Ausnahme liegt jedoch im Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Oberlandesgericht nicht vor, weil ein Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Verstößen gegen den ordre public aufzuheben und das Gehörsrecht Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/17, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 17, 31 und 33; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

    Unabhängig von der Frage, ob der Streitfall hierfür angesichts der festgestellten Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts geeignet ist, fehlt es am erforderlichen Antrag einer Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2019, 318 Rn. 24 bis 26; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 45 f.).

    Nach § 128 Abs. 4 ZPO, § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 90/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24), sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 70/17

    Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Unabhängig von der Frage, ob der Streitfall hierfür angesichts der festgestellten Gehörsrechtsverletzung des Schiedsgerichts geeignet ist, fehlt es am erforderlichen Antrag einer Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2019, 318 Rn. 24 bis 26; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 45 f.).

    Auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 70/17, juris Rn. 2 bis 8).

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Die Ziffer 1 des Tenors des Schiedsspruchs kann isoliert bestehen bleiben, weil die Wirksamkeit des Lizenzvertrags und des Herstellungsvertrags mit Blick auf die von der Antragsgegnerin erklärten Kündigungen vorgreiflich für den von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist (zum Maßstab für eine Teilaufhebung vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, NJW 2009, 1747 Rn. 30; zur Teilurteilsfähigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 Rn. 7).

    Auch die in Ziffer 3 des Tenors des Schiedsspruchs enthaltene Kostenentscheidung kann insgesamt keinen Bestand mehr haben (vgl. BGH, NJW 2009, 1747 Rn. 37).

  • BVerfG, 08.02.2021 - 1 BvR 242/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung von Eilrechtsschutz gegen die

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 26).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 26).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Diesem Anliegen kann insbesondere durch ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechnung getragen werden, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen kann (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 f. [juris Rn. 47 und 49]).

    Erfolgt diese Rechtsverletzung in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 49 f.]).

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
    Darin liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 96, 40, 48 f. [juris Rn. 40]; zur Einordnung unstreitigen Vortrags als streitig vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

  • BGH, 17.02.2016 - IV ZR 353/14

    Krankheitskostenversicherung: Begriff der bedingungsgemäßen Krankheit;

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

    Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

  • BGH, 31.10.2002 - V ZR 100/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 130/81

    Feststellung des Willens eines Jugendlichen zur Brandstiftung auf Grund von

  • BGH, 23.04.1959 - VII ZR 2/58

    Nachprüfung von Schiedssprüchen

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 145/14

    Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Anträge der Prozessparteien i.R.d.

  • BVerfG, 27.09.2018 - 1 BvR 426/13

    Keine Hinweispflicht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast beim subjektiven

  • BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 94/18

    Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf fehlerhafte Ersatzzustellung:

  • BVerfG, 15.09.2014 - 2 BvR 2192/13

    Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme trotz Verstoßes gegen den Anspruch auf

  • BVerfG, 29.01.2018 - 1 BvQ 70/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 23.06.2009 - 1 BvR 2355/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 92/09

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Begründung

  • BGH, 18.12.2008 - V ZR 110/08

    Zulässigkeit des Zurückweisens eines neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz;

  • BGH, 24.09.2019 - VIII ZR 289/18

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit;

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 213/82

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - Anforderungen an einen Schiedsspruch

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, WM 2022, 576 [juris Rn. 25]).

    Es gilt jedoch der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 53]).

    Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 23] mwN).

    Eine Gehörsrechtsverletzung ist für den Schiedsspruch entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 9] mwN; Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZR 166/20, juris Rn. 19; BGH, WM 2022, 576 [juris Rn. 78]).

  • OLG Köln, 26.08.2022 - 19 Sch 17/22
    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris).

    Sie brauchte sich nicht mit jedem einzelnen Punkt des Parteivorbringens zu befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris).

    Vielmehr waren die konkreten seitens der Antragstellerin ermittelten Werte für die vorgenommene rechtlichen Würdigung aufgrund der dargestellten Gründen schlicht unerheblich und daher - auch unter Berücksichtigung der geringeren Begründungsanforderungen für Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris; vgl. hierzu auch oben) - nicht im Einzelnen zu erörtern.

    Schließlich ist der Antragstellerin entgegen zu halten, dass ihre Argumentation einer Entgeltbemessung im Wesentlichen auch unter dem Oberbegriff des Zueigenmachens des Verwendungsrisikos erfolgt ist (vgl. die als AS 2, Bl. 179 ff. GA, vorgelegte Schiedsklagebegründung vom 28.02.2018, etwa Rz. 51 ff., Schiedsklagereplik, vom 31.01.2020, Rz. 900 ff.), mit welchem sich das Schiedsgericht ausführlich auseinander gesetzt hat und hinsichtlich dessen eine ebenso ausführliche Auseinandersetzung mit allen hierzu angeführten Indizien von vornherein nicht erforderlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris).

    Zunächst gilt auch hier der Grundsatz, dass sich das Schiedsgericht zwar mit wesentlichen Verteidigungsmitteln befassen, aber nicht zu jedem Punkt ihres Parteivorbringens Stellung nehmen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris).

  • OLG Frankfurt, 01.12.2022 - 26 Sch 4/22

    Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts

    Dies hängt u. a. damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501).

    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20 -, BeckRS 2020, 39395; Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501).

    Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501; in diesem Sinne für Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ auch Wolff, in: ders. (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V, Rdnr. 558).

    Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.).

  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, WM 2022, 576 Rn. 25; Beschluss vom 7. Juni 2018, I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 Rn. 14; Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30).

    Es gilt jedoch der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. BGH WM 2022, 576 Rn. 53).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH WM 2022, 576 Rn. 51; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Hiervon unberührt bleiben aber die Begründungsanforderungen, die dem Schiedsgericht im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erwachsen können (BGH WM 2022, 576 Rn. 53).

  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Ein Verstoß hiergegen ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 71 m. w. N.).

    Er geht unmittelbar aus dem Inhalt des Schiedsspruchs hervor und kann daher auch ohne eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge der Parteien berücksichtigt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53), nachdem er Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 gewesen ist.

  • BGH, 12.01.2023 - I ZB 41/22

    Verweigerung eines Schiedsrichters bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife

    Auch im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 53]; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 14]).
  • BayObLG, 07.12.2022 - 101 Sch 76/22

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs

    Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigten (BT-Drs. 13/5274, S. 58; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021, I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 Rn. 53; OLG München, Teilbeschl.
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris).
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