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   BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21   

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https://dejure.org/2021,56583
BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - V ZB 25/21 (https://dejure.org/2021,56583)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 15 Abs 2 S 3 BNotO, § 65 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 53 BeurkG
    Verfahren bei Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar: Auf neue Tatsachen gestützte Beschwerde und Umfang der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts; Pflicht des Notars zur Prüfung von Bescheiden oder Gutachten über den Wert eines Grundstücks im Rahmen seiner ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15; BeurkG § 53
    Wucherähnliches Geschäft; Vollzug eines Kaufvertrags bei Vorliegen eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines über ein Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 15 Abs. 2 Satz 3; BeurkG § 53; FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 1
    Notarieller Vollzug der Vertragsurkunde zum Grundstückskauf trotz geltend gemachter Nichtigkeit wegen vertraglicher Nebenabrede und Wucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 1 Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit eines über ein Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Prüfpflicht eines Notars bei Wertgutachten eines Grundstücks

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Umfang der Überprüfung einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO wegen der Verweigerung einer Tätigkeit des Notars; grundsätzlich keine Pflicht des Notars, auf der Grundlage von Bescheiden oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks die Unwirksamkeit eines ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notarielle Vollzugspflicht bei Grundstückskauf trotz Gutachten über Wucherähnlichkeit (IMR 2022, 160)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 428
  • MDR 2022, 527
  • DNotZ 2022, 271
  • FGPrax 2022, 88
  • FamRZ 2022, 711
  • WM 2022, 1949
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18

    Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Die Pflicht, vollzugsreife Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, besteht auch dann, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärungen mit beachtlichen Gründen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 16, 40; Beschluss vom 5. Februar 2020 - V ZB 6/20, juris Rn. 6 f.).

    Der Beteiligte kann solche Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45).

    Der Notar hat von dem Vollzug einer notariellen Urkunde nur dann abzusehen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 19 f.).

  • BGH, 05.02.2020 - V ZB 6/20

    Pflicht des Notars zum Einreichen von vollzugsreifen Urkunden beim Grundbuchamt;

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Die Pflicht, vollzugsreife Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, besteht auch dann, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärungen mit beachtlichen Gründen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 16, 40; Beschluss vom 5. Februar 2020 - V ZB 6/20, juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies zwar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu; hierbei handelt es sich aber lediglich um eine tatsächliche Vermutung (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 12 ff.), die erschüttert werden kann.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 306/12

    Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - V ZB 25/21
    Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG sowie dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 306/12, NJW-RR 2013, 193 Rn. 11); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen (so auch BeckOK BNotO/Sander [31.07.2021], § 15 BNotO Rn. 136 f.).
  • BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22

    Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte;

    Ein im Rahmen der Notarbeschwerde allein zu prüfendes pflichtwidriges Handeln des Notars (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) liegt nicht vor.
  • BGH, 02.08.2023 - VII ZB 28/20

    Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57

    Das nach § 15 Abs. 2 BNotO für die Prüfung der Verweigerung einer notariellen Amtstätigkeit zuständige Beschwerdegericht ist hierbei nicht an die Beschwerdebegründung gebunden, sondern hat das Ersuchen im Hinblick auf alle Umstände zu prüfen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen können (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 Rn. 5, 9, NJW-RR 2022, 428).

    Eine evident unwirksame Vertragsbestimmung darf ein Notar weder beurkunden noch vollziehen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21 Rn. 5, NJW-RR 2022, 428; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 171/14 Rn. 21, NJW-RR 2016, 695).

  • BGH, 24.05.2023 - V ZB 22/22

    Bestimmen des Inhalts und Umfangs der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung

    Ein im Rahmen der Notarbeschwerde allein zu prüfendes pflichtwidriges Handeln des Notars (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) liegt nicht vor.

    c) Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5).

  • LG Karlsruhe, 05.04.2023 - 11 T 268/22

    Beschwerde gegen den Vorbescheid des Notars über die Vollziehung eines

    Der Beteiligte kann solche Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg nur beim Prozessgericht geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45; Milzer, FGPrax 2022, 88, 89 beck-online); gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Grziwotz, IMR 2022, 160).

    Der Notar hat von dem Vollzug einer notariellen Urkunde nur dann abzusehen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 19 f.; zuletzt: BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5, beck-online).

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