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   BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55   

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https://dejure.org/1956,4202
BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55 (https://dejure.org/1956,4202)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1956 - 1 StR 191/55 (https://dejure.org/1956,4202)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1956 - 1 StR 191/55 (https://dejure.org/1956,4202)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei mehreren selbständigen Falschaussagen § 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u.a. BGHSt 2, 233; 7, 332) [BGH 24.05.1955 - 2 StR 6/55].
  • BGH, 30.04.1953 - 3 StR 12/53
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Zutreffend hat die Strafkammer die falsche Bekundung in der Berufungsverhandlung nur als eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) gewürdigt (BGHSt 4, 140), da der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen wurde, daß er seine Aussage unter Berufung auf seinen früher geleisteten Eid zu erstatten habe, eine solche Versicherung jedoch nicht abgab.
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 391/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Das wäre rechtlich zu beanstanden, da sich der Angeklagte durch die Berufung auf § 157 StGB mit dem Bestreiten seiner Schuld in Widerspruch gesetzt hätte (BGH 1 StR 391/53 vom 22. September 1953).
  • BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Diesen Gesichtspunkt hat zwar der 3. Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 5, 269, in dem er zu entscheiden hatte, ob § 157 StGB angewendet werden kann, wenn die uneidliche Falschaussage in demselben Rechtszug beschworen wird, mitverwertet.
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei mehreren selbständigen Falschaussagen § 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u.a. BGHSt 2, 233; 7, 332) [BGH 24.05.1955 - 2 StR 6/55].
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei mehreren selbständigen Falschaussagen § 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u.a. BGHSt 2, 233; 7, 332) [BGH 24.05.1955 - 2 StR 6/55].
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Inzwischen hat aber der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß GSSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 entschieden, daß der Meineid eine durch die feierliche Bekräftigung ausgezeichnete schwere Form der vorsätzlichen falschen Aussage ist.
  • BGH, 20.12.1955 - 1 StR 357/54
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
    Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, so kann nach dem angeführten Beschluß des Großen Senats § 157 StGB nicht angewendet werden, es sei denn, daß der Beschwerdeführer wegen einer vor der ersten gerichtlichen Vernehmung liegenden Tat eine Bestrafung befürchtete und sich hierdurch bestimmen ließ, die Unwahrheit zu sagen (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 19.05.1970 - 1 StR 185/69

    Strafbarkeit wegen Meineids, Betrugs in zweiundzwanzig Fällen und zweimaligen

    Daß der Angeklagte sich nicht auf Eidesnotstand (§ 157 StGB) berufen hat, entband das Gericht, wie bereits angedeutet, nicht von der Verpflichtung, über die Annahme mildernder Umstände im Sinne von § 154 Abs. 2 StGB hinaus das Vorhandensein der in § 157 StGB aufgeführten besonderen Milderungsgründe zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1953 - 1 StR 391/53 - und vom 10. Januar 1956 - 1 StR 191/55).
  • BGH, 13.12.1960 - 1 StR 507/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafniderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigte daß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 StR 191/55 vom 10. Januar 1956; 1 StR 178/60 vom 31. Mai 1960).
  • BGH, 10.07.1962 - 1 StR 234/62

    Rechtsmittel

    Daß der Angeklagte sich, soweit das Urteil erkennen läßt, nicht auf Eidesnotstand berufen hat, machte diese Prüfung nicht entbehrlich; denn der Angeklagte bestritt seine Schuld und konnte sich daher nicht auf § 157 Abs. 1 StGB berufen, ohne sich mit seiner sonstigen - rechtlich zulässigen - Verteidigung in Widerspruch zu setzen (BGH Urt. vom 15. Dezember 1954 - 1 StR 206/54; S. 4, 5 - undvom 10. Januar 1956 - 1 StR 191/55; S. 4, 5).
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