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   BGH, 10.01.1973 - VIII ZR 221/71   

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https://dejure.org/1973,7201
BGH, 10.01.1973 - VIII ZR 221/71 (https://dejure.org/1973,7201)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1973 - VIII ZR 221/71 (https://dejure.org/1973,7201)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1973 - VIII ZR 221/71 (https://dejure.org/1973,7201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Maklerprovision - Rechtmäßigkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag - Anforderungen an die Auslegung eines Maklervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Courtageanspruch des Maklers, vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht, Nichtausführung des Geschäfts

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 310
  • DB 1973, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 208/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Veräußerungsverbot hinsichtlich des

    Ob bei Ausübung eines im Hauptvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts der Anspruch des Maklers auf Provision bestehenbleibt oder wegfällt, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1973 - VIII ZR 221/71 = LM BGB § 652 Nr. 42 = WM 1973, 300, 301).
  • BGH, 12.05.1975 - VIII ZR 234/73

    Ersatzfähigkeit des durch Vereitelung des Kaufes nicht realisierten, entgangenen

    Die Beklagte hat 5/6 der Kosten dieses Revisionsverfahrens sowie 5/24 der Kosten des Revisionsverfahrens VIII ZR 221/71 zu tragen.

    Soweit die Berufung hiergegen zurückgewiesen worden war, hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 1973 - VIII ZR 221/71 (= WM 1973, 300) - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • OLG Dresden, 29.03.1995 - 8 U 1068/94

    Provisionsanspruch des Maklers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

    In diesen Fällen ist es eine Frage der Auslegung des Vertrages, ob der Makler seinen Provisionsanspruch behält oder diesen etwa verliert (BGH DB 1973, 226).
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