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   BGH, 10.01.1996 - 3 StR 242/80   

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https://dejure.org/1996,5142
BGH, 10.01.1996 - 3 StR 242/80 (https://dejure.org/1996,5142)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1996 - 3 StR 242/80 (https://dejure.org/1996,5142)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 3 StR 242/80 (https://dejure.org/1996,5142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil - Weiterleitung eines Wiederaufnahmeantrags an das zuständige Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 140; StPO § 367

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 229/76

    Zuständigkeit des Bundegerichtshof für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 242/80
    Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. November 1995 zutreffend ausgeführt hat, entscheidet über Wiederaufnahmeanträge gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. April 1978 - 2 StR 229/76; BGH GA 1985, 419).
  • BGH, 23.01.1985 - 2 ARs 6/85

    Revisionsentscheidung als Beschluß - Wiederaufnahmeantrag - Zuständigkeit -

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 242/80
    Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. November 1995 zutreffend ausgeführt hat, entscheidet über Wiederaufnahmeanträge gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. April 1978 - 2 StR 229/76; BGH GA 1985, 419).
  • BGH, 27.10.1998 - 1 StR 631/76
    Deshalb ist der Antrag des Verurteilten, der beim Senat eingereicht werden durfte, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 1996 - 1 StR 105/72 - sowie BGHR StPO § 367 Zuständigkeit 1).
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