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   BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11   

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BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - IX ZB 163/11 (https://dejure.org/2013,509)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 2 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 203, 80, 292 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 296 Abs. 1 Nr. 2; EGInsO Art. 103 f.; InsO §§ 6, 7; BGB 2033 Abs. 1
    Schuldnerobliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am ...

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
    Zur Obliegenheit des Schuldners, von Todes wegen erworbenes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2033 Abs. 1
    Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während der Laufzeit der Abtretungserklärung; Verpflichtung eines Schuldners zur Übertragung seines Anteils am ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Restschuldbefreiung und die Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auch Miterbe ist bei Restschuldbefreiung zur Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes einer Erbschaft an den Treuhänder verpflichtet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldner muss ererbten Miteigentumsanteil an Immobilie an Treuhänder in Geld zahlen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erben in der Insolvenz

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erben in der Insolvenz: Herausgabe von ererbtem Vermögen während der Wohlverhaltensphase

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 870
  • MDR 2013, 490
  • DNotZ 2013, 614
  • NZI 2013, 191
  • FamRZ 2013, 448
  • WM 2013, 276
  • Rpfleger 2013, 285
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Es ist Aufgabe des Schuldners, seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unternommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZVI 2009, 509 Rn. 6).
  • AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 39; FK-Ahrens,InsO, 6. Aufl., § 295 Rn. 50; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 12; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.53; Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., S. 132; Neher, Der Erbanfall in der Insolvenz, S. 205 ff, 209; Kesseler, RNotZ 2003, 557, 561; Messner, ZVI 2004, 433, 435; Busch, ZVI 2011, 77, 83; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 66, 67; aA Preuß, NJW 1999, 3450, 3452; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 295 Rn. 13; Hess, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 42 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 19b; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (1997), S. 159; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., Rn. 291).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19).
  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obliegenheitsverletzungen dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NZI 2011, 329 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten;

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
    Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - erweiterte Hilfe - Aufwendungsersatz -

    Dieser Obliegenheit kommt der Schuldner nach, indem er eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder leistet (BGH, Beschluss vom 10.1.2013 - IX ZB 163/11 -, juris Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 616/14

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Rechnungslegung

    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (vgl. Braun-Pehl, a.a.O., § 295 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

  • AG Hamburg, 26.10.2016 - 68g IK 115/09

    Zum Ablauf des RSB-Versagungsverfahrens bei Erwerb von Todes wegen

    Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat (BGH ZVI 2013, 114 ).
  • AG Göttingen, 15.01.2015 - 74 IN 94/10

    Zur Reichweite der Obliegenheiten des Schuldners bei einem Erbfall während der

    Ein Schuldner ist nämlich verpflichtet, bei Bestehen einer Erbengemeinschaft aktiv zu werden im Wege der Auseinandersetzung und Verwertung des Nachlasses auch gegen den Willen des Miterben (BGH, Beschl. v. 10.01.2013 - IX ZB 163/11, NZI 2013, 191 = ZInsO 2013, 303 = ZVI 2013, 114 ).
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