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   BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16   

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BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16 (https://dejure.org/2017,14113)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 StR 144/16 (https://dejure.org/2017,14113)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 3 StR 144/16 (https://dejure.org/2017,14113)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 90a StGB; § 130 StGB
    Grundsätze der Mengen- und Kettenverbreitung bei Volksverhetzung und Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (Tätigkeitsdelikt; kein Verbreitungserfolg; Auf-den-Weg-bringen der Schrift; Vorsatz im Zeitpunkt der ersten Übergabe; Zugänglichmachen an einen größeren ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90a Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 2 StGB, § 130 Abs 3 StGB, § 130 Abs 5 S 2 StGB
    Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole und Volksverhetzung: "Verbreiten" von Schriften

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 90a Abs. 1 Nr. 1, § 130 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 StGB, § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 130 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole in Tateinheit mit Volksverhetzung; Kettenverbreitung von Schriften

  • rewis.io

    Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole und Volksverhetzung: "Verbreiten" von Schriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole in Tateinheit mit Volksverhetzung; Kettenverbreitung von Schriften

  • datenbank.nwb.de

    Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole und Volksverhetzung: "Verbreiten" von Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 405
  • NStZ-RR 2017, 205
  • StV 2018, 89
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98

    Kinderpornographie

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Eine Schrift verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.März 1999 -3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN).

    In den Fällen der sogenannten Mengenverbreitung ist ein vollendetes Verbreiten dementsprechend bereits dann anzunehmen, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat (BGH, Urteil vom 24.März 1999 -3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN).

    Auch in der - hier einschlägigen - Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28.September 1883 - Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8.März 1921 - II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24.März 1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN; Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27).

  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Auch in der - hier einschlägigen - Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28.September 1883 - Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8.März 1921 - II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24.März 1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN; Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27).

    Ob insoweit für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a; s. auch BGH, Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27), oder ob in diesem Zusammenhang auch eine andere Vorsatzform ausreichen kann, bedarf keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08

    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz;

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2004 -2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; Beschluss vom 16.Mai 2012 -3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird.

    Ob insoweit für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a; s. auch BGH, Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27), oder ob in diesem Zusammenhang auch eine andere Vorsatzform ausreichen kann, bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2004 -2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; Beschluss vom 16.Mai 2012 -3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird.
  • RG, 28.09.1883 - 1973/83

    Kann in der Übersendung einer Schrift mit dem Auftrage, von dem Inhalte Keuntnis

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Auch in der - hier einschlägigen - Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28.September 1883 - Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8.März 1921 - II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24.März 1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN; Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27).
  • RG, 10.10.1887 - C. 4/87

    Zur Bestimmung des Begriffes der "Verbreitung durch Schriften". 2. Erfordert der

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Verbreiten ist daher die Verbreitungstätigkeit an sich, also auch schon das Auf-den-Weg-bringen der Schrift als erster Verbreitungsakt (vgl. bereits RG, Urteil vom 10.Oktober 1887 -Rep. C. 4/87, RGSt 16, 245 f.; Beschluss vom 29.August 1930 -7 TB 62/30, 64, 292, 293; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a).
  • RG, 08.03.1921 - II 1560/20

    Kann die Herstellung eines unzüchtigen Films zum Zweck seines Verkaufs an eine

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Auch in der - hier einschlägigen - Fallgruppe der Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (st. bisherige Rspr.; vgl. bereits RG, Urteile vom 28.September 1883 - Rep. 1973/83, RGSt 9, 71, 72; vom 8.März 1921 - II 1560/20, RGSt 55, 276, 277; BGH, Urteil vom 24.März 1999 - 3 StR 240/98, NJW 1999, 1979, 1980 mwN; Beschluss vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn.27).
  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Soweit hierzu in einzelnen Entscheidungen ausgeführt wird, die Weitergabe einer Schrift an einen einzelnen bestimmten Empfänger reiche noch nicht zur Tatbestandserfüllung aus, wenn nicht feststehe, dass dieser seinerseits die Schrift Dritten überlassen werde (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2004 -2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; Beschluss vom 16.Mai 2012 -3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 -1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500), folgt hieraus nicht, dass zur Tatvollendung über die Weitergabe der inkriminierten Schrift vom Täter an seinen Empfänger hinaus objektiv gesichert sein muss, dass es zu weiteren Überlassungen der Schrift an eine oder mehrere Personen kommen wird.
  • RG, 29.08.1930 - 7 TB 62/30

    Begriff des "Erscheinens" einer Druckschrift.

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 144/16
    Verbreiten ist daher die Verbreitungstätigkeit an sich, also auch schon das Auf-den-Weg-bringen der Schrift als erster Verbreitungsakt (vgl. bereits RG, Urteil vom 10.Oktober 1887 -Rep. C. 4/87, RGSt 16, 245 f.; Beschluss vom 29.August 1930 -7 TB 62/30, 64, 292, 293; S/S/Eisele, StGB, 29.Aufl., § 184b Rn.5a).
  • LG Memmingen, 25.05.2023 - 4 Ns 409 Js 3586/21

    Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kostenentscheidung, Einlassung des

    Für eine sogenannte Kettenverbreitung ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des Einstellens des Inhalts in die Chat-Gruppe mit einer Weitergabe an einen nach Zahl und/oder Individualität nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis rechnet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, 2 StR 365/04, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16).

    Vollendung setzt (auch bei der Kettenverbreitung) keine Überlassung an weitere Personen voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16).

    Für eine sogenannte Kettenverbreitung ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt des Einstellens des Inhalts in die Chat-Gruppe mit einer Weitergabe an einen nach Zahl und/oder Individualität nicht mehr zu kontrollierenden Personenkreis rechnet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, 2 StR 365/04, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16).

    Vollendung setzt (auch bei der Kettenverbreitung) keine Überlassung an weitere Personen voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, 3 StR 144/16).

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Ein Verbreiten im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften ist bei Beachtung des Schutzbereichs des Art. 5 GG daher erst gegeben, wenn der inkriminierte Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder zumindest so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16, m.w.N.).

    Auch kann das Tatbestandsmerkmal bei einer Kettenverbreitung schon dann erfüllt sein, wenn die Übermittlung seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch körperliche Weitergabe - hier in Form von Teilens der übermittelten Inhalte im Internet - einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde oder wenn der Täter mit einer solchen Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen durch den Empfänger rechnet, wobei eine Weitergabe zum Zeitpunkt der Überlassung noch nicht objektiv gesichert sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16, m.w.N.).

    Soweit vom Bundesgerichtshof in der in der Anklageschrift zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16) in diesem Zusammenhang zuletzt die Frage ausdrücklich offen gelassen wurde, ob der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Inhalte durch seinen unmittelbaren Empfänger absichtlich handeln muss (so etwa BGH, Urt. v. 24.03.1999, Az. 3 StR 240/98; OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.1986, Az. Ws 156/86), oder ob in diesem Zusammenhang auch andere Vorsatzformen ausreichen können, so ist hier jedenfalls mehr zu fordern als ein bloßes Für-möglich-Halten der Weiterverbreitung durch Gruppenmitglieder bzw. eine diesbezügliche bloße "Gleichgültigkeit", zumal dann die Grenze zu einem - im Falle der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 7 StPO strafbaren - Versuch nicht mehr zu definieren wäre.

  • AG Frankfurt/Main, 06.01.2022 - 907 Ds 6111 Js 250180/19

    Verbreiten von Propagandamitteln durch Einstellen von Videos im WhatsApp-Status

    Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von der Schrift Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 3 StR 144/16, NStZ 2017, 405).
  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a

    In den Fällen der sogenannten Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 144/16 -, juris, Rn. 4).
  • LG Gießen, 29.07.2022 - 4 Ns 6110 Js 261186/18
    So hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 10.01.2017 unter 3 StR 144/16 zu dem Begriff des "Verbreitens" ausgeführt, dass derjenige eine Schrift verbreite, der sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich mache.
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