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   BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17   

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https://dejure.org/2018,1219
BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 (https://dejure.org/2018,1219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB a.F.; § 73d StGB a.F.
    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und Additionsfehler; Wertersatz; Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; uneingeschränkte Überzeugung vom Herrühren des Verfallsgegenstands aus rechtswidrigen Taten; vernünftige Zweifel an deliktischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73 StGB, Art. ... 316h Satz 2 EGStGB, § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1, 2 StGB, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 33 Abs. 1 BtMG, § 73d Abs. 1 StGB, §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 244 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 301 StPO, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz für die aus den Taten erlangten Vermögenswerte (hier: Bargeld); Berechnung des Verfallsbetrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz für die aus den Taten erlangten Vermögenswerte (hier: Bargeld); Berechnung des Verfallsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 165/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Erlangung aus rechtswidrigen Taten;

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, aaO).
  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22
    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

    Das wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114, 115; vom 28. August 2018 - 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335; vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17 und Beschluss vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11) beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

    aa) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen im Sinne des § 73a StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass die von der Anordnung erfassten und im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt sind, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17; Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

    Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).
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