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   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 640/18   

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https://dejure.org/2019,1645
BGH, 10.01.2019 - 1 StR 640/18 (https://dejure.org/2019,1645)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 640/18 (https://dejure.org/2019,1645)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18 (https://dejure.org/2019,1645)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe: erforderliche Gesamtbetrachtung); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (weite Auslegung: Vermittlung eines einzelnen Betäubungsmittelgeschäfts)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel bei einmaliger Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Fehlende Durchführung einer Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen durch das Gericht bei Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 117
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 128/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder

    Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbesondere auch bei Vermittlung eines Absatzgeschäftes oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78, NJW 1979, 1259; Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 12. Januar 1995 - 4 StR 757/94 jeweils mwN; vgl. zur Einziehung des Werts von Taterträgen in Vermittlungsfällen BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22).

    Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch bei Vermittlungsgeschäften die allgemeinen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57), wobei insbesondere auf die Bedeutung des Tatbeitrags, das Tatinteresse und die Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12).

    In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtwürdigung der für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme relevanten Kriterien vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.).

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 168/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die eigennützige Förderung fremder

    Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbesondere auch bei Vermittlung eines Absatzgeschäftes oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (BGH, Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 232/78, NJW 1979, 1259; Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 12. Januar 1995 - 4 StR 757/94 jeweils mwN; vgl. zur Einziehung des Werts von Taterträgen in Vermittlungsfällen BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22).

    Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch bei Vermittlungsgeschäften die allgemeinen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57), wobei insbesondere auf die Bedeutung des Tatbeitrags, das Tatinteresse und die Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20; Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12).

    In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtwürdigung der für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme relevanten Kriterien vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.).

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zu den wesentlichen Anhaltspunkten für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, zählt auch der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 ? 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122), wobei vor allem darauf abzustellen ist, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, juris Rn. 5, mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

    Dies gilt auch für die von ihm vermittelte Veräußerung von zwei Kilogramm Amphetamin angesichts der Bedeutung seines konkreten Tatbeitrags, seines Tatinteresses und seines Willens zur Tatherrschaft (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117 f.).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbesondere auch bei Vermittlung eines Absatzgeschäftes oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117; vom 2. Juli 2010 - 5 StR 42/10, NStZ-RR 2010, 319 je mwN).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Errichten und Betreiben einer internetgestützten Handelsplattform, die dazu dient, den Kontakt zwischen Käufern und Verkäufern herzustellen und Möglichkeiten zur Verkaufsabwicklung zur Verfügung stellt (zu Vermittlungsgeschäften vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ-RR 2011, 57; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18, NStZ-RR 2019, 117; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 675 f. je mwN).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 104/20

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (wertende Gesamtbetrachtung)

    a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18 Rn. 5 und vom 8. Januar 2013 - 5 StR 606/12 Rn. 3; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 Rn. 6 ff.), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15 Rn. 4).
  • LG Hagen, 28.06.2021 - 46 KLs 3/21
    Selbst wenn der Nutzer "N2" nicht als Zwischenkäufer aufgetreten, sondern selbst nur als Weitervermittler aufgetreten wäre, ist ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des Handeltreibens auszufüllen (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 97; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 423 ff., 431 ff.), da die weite Begriffsdefinition des Handeltreibens auch derlei unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen einschließt (BGH NStZ-RR 2019, 117).
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