Rechtsprechung
BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 1 AO; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung: Hinterziehung von Einkommensteuer bei Zufluss an Kapitalgesellschaft als nahestehende Person) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einkommensteuer
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einkommensteuer - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG München I, 08.03.2022 - 6 KLs 301 Js 126218/20
- LG München I, 11.03.2022 - 6 KLs 301 Js 126218/20
- BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Papierfundstellen
- NStZ 2023, 298
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte …
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
GmbH", "C." und" Fr." an die "mc." und die Schweizer Gesellschaften "AH." und "s." (teilweise) um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelte, die die Gewinne der deutschen Hotelgesellschaften nicht schmälerten und deren Ansatz als Betriebsausgaben daher zur Verkürzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer in den jeweils verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen führte (zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 11 mit Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung).Die bei den deutschen Hotelgesellschaften eingetretenen Vermögensminderungen waren durch das Gesellschaftsverhältnis zum Angeklagten veranlasst (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 11 mit Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung).
- BFH, 22.10.2014 - I B 169/13
VGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende Person
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Zwar kann eine empfangende Kapitalgesellschaft grundsätzlich auch dann eine "nahe stehende Person" sein, wenn an ihr nicht die gleichen Gesellschafter (beherrschend) wie an der leistenden Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH…, Urteil vom 8. Oktober 2008 - I R 61/07 Rn. 20; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - I B 169/13 Rn. 17). - BFH, 16.02.2022 - X R 3/19
Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer …
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Ein Durchgriff durch die Gesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 2022 - X R 3/19 Rn. 27 ff. mwN).
- BFH, 08.10.2008 - I R 61/07
Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende …
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Zwar kann eine empfangende Kapitalgesellschaft grundsätzlich auch dann eine "nahe stehende Person" sein, wenn an ihr nicht die gleichen Gesellschafter (beherrschend) wie an der leistenden Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - I R 61/07 Rn. 20;… Beschluss vom 22. Oktober 2014 - I B 169/13 Rn. 17). - BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07
Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 …
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Sofern die Zuwendung allein auf dem Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung) weitergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/07 Rn. 21 mwN aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung). - BFH, 10.12.2019 - VIII R 33/16
Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung - Begründungsmangel
Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22
Eine Beziehung, die auf die außerbetriebliche Zuwendung schließen lässt, kann auch gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art sein, wie etwa eine wechselseitige, auf jahrelange geschäftliche Zusammenarbeit zurückgehende Verbindung (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - VIII R 33/16 Rn. 17;… Klein/Jäger, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 420).