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   BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22   

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https://dejure.org/2023,2291
BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22 (https://dejure.org/2023,2291)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2023 - 1 StR 333/22 (https://dejure.org/2023,2291)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 1 StR 333/22 (https://dejure.org/2023,2291)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB und des Sozialversicherungsrechts ist derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 15; BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R Rn. 18).
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für einen Beauftragten einer natürlichen Person gilt insofern nichts anderes als für ein Organ einer juristischen Person (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für bedingten Vorsatz ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich mit den Taterfolgen zumindest abfand, um sich dem operativen Geschäft widmen zu können, mögen sie ihm auch unerwünscht gewesen sein ("Billigen im Rechtssinne"; vgl. BGH, Urteile vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 368 ff. und vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für einen Beauftragten einer natürlichen Person gilt insofern nichts anderes als für ein Organ einer juristischen Person (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen der Geltung des gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für den Schuldspruch kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte selbst oder sein Vater Arbeitgeber der Beschäftigten der Funkzentrale war, da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe § 266a StGB auf den Angeklagten, auch wenn er nicht selbst Arbeitgeber war, jedenfalls als Beauftragten (§ 14 Abs. 2 StGB) anzuwenden ist, weil die Generalvollmacht als solche ausdrücklich erteilt war und der Angeklagte eigenverantwortlich entscheiden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10 Rn. 13 ff. und vom 4. September 2019 - 1 StR 579/18 Rn. 33).
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für bedingten Vorsatz ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich mit den Taterfolgen zumindest abfand, um sich dem operativen Geschäft widmen zu können, mögen sie ihm auch unerwünscht gewesen sein ("Billigen im Rechtssinne"; vgl. BGH, Urteile vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 368 ff. und vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB und des Sozialversicherungsrechts ist derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 15; BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R Rn. 18).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für den Schuldspruch kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte selbst oder sein Vater Arbeitgeber der Beschäftigten der Funkzentrale war, da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe § 266a StGB auf den Angeklagten, auch wenn er nicht selbst Arbeitgeber war, jedenfalls als Beauftragten (§ 14 Abs. 2 StGB) anzuwenden ist, weil die Generalvollmacht als solche ausdrücklich erteilt war und der Angeklagte eigenverantwortlich entscheiden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10 Rn. 13 ff. und vom 4. September 2019 - 1 StR 579/18 Rn. 33).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22
    Für einen Beauftragten einer natürlichen Person gilt insofern nichts anderes als für ein Organ einer juristischen Person (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Nach Ansicht des ersten Senats des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn das (von der Gesellschaft) originär Erlangte in ersparten Aufwendungen besteht, im Ergebnis niemals oder jedenfalls nur selten davon auszugehen, dass verschobene Vermögensvorteile Wertersatz für die ersparten Aufwendungen darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 1 StR 333/22 -, juris, Rn. 3).
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