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   BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68   

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BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68 (https://dejure.org/1969,574)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1969 - III ZR 35/68 (https://dejure.org/1969,574)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1969 - III ZR 35/68 (https://dejure.org/1969,574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Beschluss als "Urteil in einer Rechtssache"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 326
  • NJW 1969, 876
  • MDR 1969, 375
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.03.1968 - III ZR 72/65

    Kein Aufopferungsanspruch wegen spruchgerichtlicher Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10).

    Der Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß es mit dem Wesen der Rechtskraft unverträglich wäre, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen angeblicher Unrichtigkeit, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erfüllt, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von den Prozeßordnungen eingeräumten Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das materielle (Haftungs-) Recht zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden könnte (vgl. hierzu vor allem BGHZ 50, 14 sowie ferner Steffen, DRiZ 1968, 237; 1969, 45).

  • BGH, 28.10.1965 - III ZR 166/63

    Auslegung des Begriffes "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63 - (LM BGB § 839 G Nr. 10) die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde durch den sogenannten "Dreierausschuß" des Bundesverfassungsgerichts, dem insoweit eine vergleichbare negative Kontrollfunktion zukommt wie dem Gericht bei seiner Entscheidung im Eröffnungsverfahren, als "Urteil" in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs. 2 BGB angesehen, obwohl auch dieser Beschluß mit den Worten der Revision ein "urteilsverhinderndes" Erkenntnis ist.
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 92/65

    Entmündigungsbeschluß als Urteil in einer Rechtssache

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10).
  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 272/51

    Amtspflichtverletzung einer Spruchkammer

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10).
  • BGH, 26.04.1954 - III ZR 6/53

    Kostenentscheidung als Urteil in einer Rechtssache

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10).
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Ohne einen Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann aber das Hauptverfahren nicht durchgeführt werden; der Beschluß ist Prozeßvoraussetzung, bei deren Fehlen das dennoch in Gang gesetzte Hauptverfahren eingestellt werden muß (BGHSt 10, 278 [279]).
  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68
    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die (prozeßtechnische) Form als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend sein muß (vgl. BGHZ 10, 55 [57 ff.]; 13, 142 [143]; 36, 379 [382]; 46, 106; 50, 14; LM BGB § 839 G Nr. 10).
  • OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00

    Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Staatsanwalt; Beamter; Auskunft; Straftat;

    In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (BGH, Urteil vom 10.02.1969, Az.: III ZR 35/68, NJW 1969, 786; offengelassen: BGH, NJW 1970, 1543, 1544).

    Vielmehr sind darunter alle Entscheidungen zu verstehen, die - wie hier - ein Prozessrechtsverhältnis für die Instanz ganz oder teilweise mit bindender Wirkung beenden oder in einem geordneten Verfahren mit den wesentlichen Merkmalen eines Urteilsverfahrens, insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs - wie hier -, zu Stande kommen (Erman-Küchenhoff/Hecker, BGB, 10. Auflage, § 839, Rdn. 63; BGH, NJW 1969, 876 f. für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens).

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 43/73

    Verfahrensrecht - Gleichstellung von Urteilen und Beschlüssen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (wiedergegeben in BGHZ 51, BGHZ 51 Seite 326, BGHZ 51 Seite 327 = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 876) ist für den Anwendungsbereich der Vorschrift nach den mit ihr vom Gesetzgeber verfolgten Zielen nicht so sehr die äußere Form, als vielmehr das Wesen der richterlichen Entscheidung maßgebend.

    Beschlüsse können danach nur "Urteilen in einer Rechtssache" gleichgestellt werden, wenn sie nicht nur, was ein Urteil ohnehin voraussetzt, von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Rechtsstreits oder eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, BGHZ 10 Seite 55, BGHZ 10 Seite 59, BGHZ 10 Seite 60 = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 1298; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 379, BGHZ 36 Seite 382 = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 1500), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "urteil-vertretendes Erkenntnis" sind (BGHZ 46, BGHZ 46 Seite 106 = NJW 1966, NJW Jahr 1966 Seite 2307; BGHZ 51, BGHZ 51 Seite 326, BGHZ 51 Seite 328 = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 876; Steffen, aaO, S. 237, 238).

    Der Senat hat daher auch die den Beschlüssen nach § 153 III StPO a.F. ähnlichen Beschlüsse nach § 383 I StPO bereits als "Urteile in einer Rechtssache" im Sinn von § 839 II BGB angesehen (BGHZ 51, BGHZ 51 Seite 326, BGHZ 51 Seite 329 = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 876).

  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 61/82

    Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Handlungen von Richtern -

    Armenrechtsbeschlüsse weisen in mehrfacher Hinsicht nicht die Merkmale auf, die für ein "Urteil in einer Rechtssache" kennzeichnend sind (hierzu vgl. Senatsurteil BGHZ 51, 326 m.w.Nachw. aus der Rspr. des erkennenden Senats; ferner BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 520; MünchKomm/Papier § 839 Rdn. 206).

    Gerichtliche Entscheidungen im Armenrechtsprüfungsverfahren alten Rechts können schon deshalb nicht als "Urteil in einer Rechtssache" angesehen werden, weil ihnen die dem Urteil vorbehaltene Rechtskraftwirkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 51, 326, 329) fremd ist; das frühere Armenrecht konnte jederzeit entzogen werden, wenn sich ergab, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist (§ 121 ZPO a.F.; vgl. demgegenüber jetzt § 124 ZPO).

  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im

    In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß § 839 Abs. 2 BGB nicht nur Urteile im formellen Sinn erfaßt, sondern auch urteilsvertretende Erkenntnisse sowie Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für diese Entscheidungen zu gewinnen (BGHZ 10, 55/59 f.; 36, 379/382 ff.; 46, 106; BGH, JZ 1968, 463; BGHZ 51, 326/327 ff.; 64, 347/349; KG, KGR 2001, 93; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 523; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 429 ff.; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839, Rz. 224 ff.).

    Aus der Beendigungswirkung für die Instanz wird sodann seit der Entscheidung BGHZ 51, 326/327 gefolgert, der Haftungsbeschränkung liege der Gedanke zugrunde, daß es mit dem Wesen der Rechtskraft unverträglich wäre, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen angeblicher Unrichtigkeit, die den Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht erfüllt, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von der Prozeßordnung eingeräumten Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das materielle Recht zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden könnte (BGHZ 64, 347/349; MünchKomm./ Papier, BGB, 3. Aufl., § 839 Rz. 321; RGRK, a.a.O. Rz. 514).

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Dabei ist es unerheblich, ob diese Entscheidung formal als Urteil, als Beschluss oder in Form einer Verfügung ergeht (BGH NJW 1969, 876 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 11.01.2000 - 1 U 151/99

    Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung; Ausstellung eines

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