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   BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75   

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BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75 (https://dejure.org/1977,76)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1977 - II ZR 120/75 (https://dejure.org/1977,76)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1977 - II ZR 120/75 (https://dejure.org/1977,76)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklauseln - Umdeutung einer Nachfolgeklausel in eine Eintrittsklausel - Ansprüche der Gesellschaft gegen einen verstorbenen Gesellschafter auf Rückzahlung von Entnahmen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Erbfolge in Anteile an Personengesellschaften: "Erbrechtliche" und "gesellschaftsrechtliche" Lösung, Unzulässigkeit von Nachfolgeklauseln, Umdeutung in eine Eintrittsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 139

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 225
  • NJW 1977, 1339
  • MDR 1977, 731
  • DNotZ 1977, 550
  • DB 1977, 1129
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Läßt der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge in den Anteil eines Gesellschafters nur für einen von mehreren Miterben zu, so erwirbt dieser den Anteil beim Tode des Gesellschafters, wenn die erbrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, unmittelbar im Ganzen (Weiterführung von BGHZ 22, 186, 195).

    Auch nach sorgfältiger Überprüfung des zu diesem Fragenkreis seither entstandenen Schrifttums (vgl. insbes. die Literaturhinweise und eigenen Ausführungen von Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitglied Schafts rechten bei Handelsgesellschaften, S. 151 ff, von Peter Ulmer in ZGR 1972, 195 ff, 324 ff und Festschr. für Wolfgang Schilling, S. 79 ff sowie von Flume, Festschr. für Wolfgang Schilling, S. 24 ff) hält der erkennende Senat an der zuletzt in seinem Urteil vom 22. November 1956 (BGHZ 22, 186 ff) bestätigten Rechtsprechung fest, daß sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft des persönlich haftenden Gesellschafters rechtlich nach Erbrecht vollziehen kann und in der Regel auch so vollzieht, sofern nur gesellschaftsvertragliche Klauseln den Weg dazu eröffnen.

    Das entspricht seinen bisherigen Entscheidungen (BGHZ 22, 186, 192 f; 55, 267, 269; 58, 316, 317) und einer Rechtsentwicklung, die seit dem Urteil des Reichsgerichts RGZ 16, 40 ff von der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der überwiegenden Meinung im Schrifttum getragen wird; diese kann vom Bundesgerichtshof, obwohl eine Anzahl gegenläufiger Stimmen im neueren Schrifttum (Börner, Die Erbengemeinschaft als Gesellschafter einer oHG, AcP 166, 426, 447 ff; Ebert, Die rechtsfunktionelle Kompetenzabgrenzung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht; Köbler, Erbrecht und Gesellschaftsrecht S. 99 ff; 125 ff; Stötter, DB 1970, 525, 528 ff; Kruse, Festschr. für Franz Laufke, S. 179, 184 ff) nicht zu übersehen ist, mangels zwingender gegenteiliger Argumente schon im Hinblick auf die notwendige Kontinuität einer revisionsrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt werden.

    Dagegen gibt der Senat seine in BGHZ 22, 186, 195 vertretene Ansicht auf, daß in Fällen, in denen gesellschaftsrechtlich nur einer von mehreren Miterben die Nachfolge antreten kann (sog. "qualifizierte Nachfolgeklausel"), der Gesellschaftsanteil unmittelbar nur in Höhe seiner Erbquote auf diesen übergehe, der Übrige Anteil dagegen, wenn Abfindungsansprüche insoweit nicht in Frage kommen, zunächst den überlebenden Gesellschaftern als Treuhändern des Nachfolgers anwachse.

    Die erbrechtlich gebotene Berücksichtigung der Interessen der anderen Nachlaß Interessenten, insbesondere der Pflichtteilsberechtigten und Nachlaß gläubiger, ist, wie schon oben angedeutet, auch bei dieser Lösung möglich; das hauptsächliche Anliegen des Senats im Urteil BGHZ 22, 186 ff höferechtlichen Tendenzen im Gesellschaftsrecht entgegenzutreten, die diese Interessen gefährden könnten (vgl. Rob. Fischer, Das Entscheidungsmaterial der höchst richterlichen Rechtsprechung in "Arbeiten zur Rechtsvergleichung" Nr. 80/1976 S. 12), bleibt daher unangefochten bestehen.

  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Nach dem Tode von Hermann Zi. - vor Abschluß des Prozeßvergleichs - bestand nach alledem die Kommanditgesellschaft, wenn § 13 Abs. 1 keine Möglichkeit für einen teilweisen Anteilserwerb der Söhne Sch. enthielt, nur aus dem Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter mit seinem um den Anteil des Erblassers vermehrten Gesellschaftsanteil und der Beklagten zu 2 als Kommanditisten, an deren Beteiligung sich nichts geändert hatte, line irgendwie geartete Berechtigung des Beklagten zu 1 hinsichtlich des vererbten Gesellschaftsanteils kam von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Machtbereich eines Testamentsvollstreckers, wie das Reichsgericht und der erkennende Senat wiederholt entschieden haben (RGZ 170, 392; BGHZ 24, 106, 113; Sen. Urt. II ZR 102/63 v. 22.11.65, WM 1966, 188), nicht auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (und schon gar nicht auf den nach dem Rechtsübergang nicht mehr abspaltbaren ererbten Teil des Anteils des Klägers) erstreckt.

    Die in BGHZ 24, 106, 113 offengelassene, im Schrifttum unterschiedlich beantwortete, vom Reichsgericht (RGZ 172, 199) verneinte Frage, ob sich die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers auch ohne eine solche Übertragung auf vererbte Kommanditanteile erstrecken kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung.

  • BGH, 22.11.1965 - II ZR 102/63

    Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers - Testamentarische Verfügung

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Nach dem Tode von Hermann Zi. - vor Abschluß des Prozeßvergleichs - bestand nach alledem die Kommanditgesellschaft, wenn § 13 Abs. 1 keine Möglichkeit für einen teilweisen Anteilserwerb der Söhne Sch. enthielt, nur aus dem Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter mit seinem um den Anteil des Erblassers vermehrten Gesellschaftsanteil und der Beklagten zu 2 als Kommanditisten, an deren Beteiligung sich nichts geändert hatte, line irgendwie geartete Berechtigung des Beklagten zu 1 hinsichtlich des vererbten Gesellschaftsanteils kam von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Machtbereich eines Testamentsvollstreckers, wie das Reichsgericht und der erkennende Senat wiederholt entschieden haben (RGZ 170, 392; BGHZ 24, 106, 113; Sen. Urt. II ZR 102/63 v. 22.11.65, WM 1966, 188), nicht auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (und schon gar nicht auf den nach dem Rechtsübergang nicht mehr abspaltbaren ererbten Teil des Anteils des Klägers) erstreckt.
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Daß der Kläger Miterbe nach Hermann Zi. ist, berührt den Erwerb von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1 nicht, weil ein (auch nur teilweises) Erlöschen dieses Anspruchs durch Vereinigung von Forderung und Schuld im Falle der Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker nicht in Betracht kommt (BGHZ 48, 214).
  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 258/67

    Begriff des Fehlens der gesetzlichen Vertretung; Eintragung der beschränkten

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Das entspricht seinen bisherigen Entscheidungen (BGHZ 22, 186, 192 f; 55, 267, 269; 58, 316, 317) und einer Rechtsentwicklung, die seit dem Urteil des Reichsgerichts RGZ 16, 40 ff von der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der überwiegenden Meinung im Schrifttum getragen wird; diese kann vom Bundesgerichtshof, obwohl eine Anzahl gegenläufiger Stimmen im neueren Schrifttum (Börner, Die Erbengemeinschaft als Gesellschafter einer oHG, AcP 166, 426, 447 ff; Ebert, Die rechtsfunktionelle Kompetenzabgrenzung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht; Köbler, Erbrecht und Gesellschaftsrecht S. 99 ff; 125 ff; Stötter, DB 1970, 525, 528 ff; Kruse, Festschr. für Franz Laufke, S. 179, 184 ff) nicht zu übersehen ist, mangels zwingender gegenteiliger Argumente schon im Hinblick auf die notwendige Kontinuität einer revisionsrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt werden.
  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 143/69

    Nießbrauch an einem Kommanditanteil

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Das entspricht seinen bisherigen Entscheidungen (BGHZ 22, 186, 192 f; 55, 267, 269; 58, 316, 317) und einer Rechtsentwicklung, die seit dem Urteil des Reichsgerichts RGZ 16, 40 ff von der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der überwiegenden Meinung im Schrifttum getragen wird; diese kann vom Bundesgerichtshof, obwohl eine Anzahl gegenläufiger Stimmen im neueren Schrifttum (Börner, Die Erbengemeinschaft als Gesellschafter einer oHG, AcP 166, 426, 447 ff; Ebert, Die rechtsfunktionelle Kompetenzabgrenzung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht; Köbler, Erbrecht und Gesellschaftsrecht S. 99 ff; 125 ff; Stötter, DB 1970, 525, 528 ff; Kruse, Festschr. für Franz Laufke, S. 179, 184 ff) nicht zu übersehen ist, mangels zwingender gegenteiliger Argumente schon im Hinblick auf die notwendige Kontinuität einer revisionsrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt werden.
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Daher scheitert der gewollte automatische Anteilsübergangen auf den außenstehenden Dritten nach der zwar im Schrifttum auf Widerstand stoßenden (vgl. u.a. Harry Westermann, Personengesellschaftsrecht 2. Aufl. Rz. I 559 m.w.N.), bisher aber ständigen Rechtsprechung der Gerichte schon daran, daß eine Verfügung zugunsten Dritter für unzulässig gehalten wird (BGHZ 41, 95 f m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56

    Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma;

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Dem Schrifttum, das sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und (mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen) überwiegend für die unmittelbare Vollnachfolge des begünstigten Miterben ausgesprochen hat, ist im Ergebnis zu folgen (vgl. u.a. A. Hueck, JZ 1957, 222 ff; Reinicke, NJW 1957, 561 ff; Siebert, BB 1957, 18, 19 f; Wiedemann a.a.O. S. 193 ff; Schlegelberger/Geßler a.a.O. § 139 Anm. 25 a; Peter Ulmer, Großkomm. z. HGB 3. Aufl. § 139 Anm. 49 ff m.w.N.).
  • RG, 17.03.1886 - I 12/86

    Fortbestehen einer offenen Handelsgesellschaft mit den Erben eines verstorbenen

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Das entspricht seinen bisherigen Entscheidungen (BGHZ 22, 186, 192 f; 55, 267, 269; 58, 316, 317) und einer Rechtsentwicklung, die seit dem Urteil des Reichsgerichts RGZ 16, 40 ff von der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und der überwiegenden Meinung im Schrifttum getragen wird; diese kann vom Bundesgerichtshof, obwohl eine Anzahl gegenläufiger Stimmen im neueren Schrifttum (Börner, Die Erbengemeinschaft als Gesellschafter einer oHG, AcP 166, 426, 447 ff; Ebert, Die rechtsfunktionelle Kompetenzabgrenzung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht; Köbler, Erbrecht und Gesellschaftsrecht S. 99 ff; 125 ff; Stötter, DB 1970, 525, 528 ff; Kruse, Festschr. für Franz Laufke, S. 179, 184 ff) nicht zu übersehen ist, mangels zwingender gegenteiliger Argumente schon im Hinblick auf die notwendige Kontinuität einer revisionsrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt werden.
  • RG, 10.01.1944 - II 103/43

    1. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Mitgliedschaftsrechte des Erben

    Auszug aus BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
    Die in BGHZ 24, 106, 113 offengelassene, im Schrifttum unterschiedlich beantwortete, vom Reichsgericht (RGZ 172, 199) verneinte Frage, ob sich die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers auch ohne eine solche Übertragung auf vererbte Kommanditanteile erstrecken kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung.
  • RG, 04.03.1943 - II 113/42

    1. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Mitgliedschaftsrechte des Erben

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Dieser wäre, sollte das zutreffen, kraft Gesetzes und mit derselben Berechtigung wie der Verstorbene Gesellschafter der GbR geworden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, 229; Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 5. Aufl., § 727 BGB Rn. 31 f.).
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Eine solche Zustimmung ist allerdings jedenfalls erforderlich; sie kann im Gesellschaftsvertrag oder auch später erteilt werden (BGHZ 68, 225, 241; Sen.Urt. v. 25. Februar 1985 - II ZR 130/84, WM 1985, 656, 657 = NJW 1985, 1953, 1954).

    Eine Besonderheit bei der Vererbung einer solchen Beteiligung (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) besteht aber darin, daß sie bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben übergeht, die nach letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt und geeignet sind; das entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden wie auch des für das Erbrecht zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 186, 191 ff.; BGHZ 68, 225, 237; BGHZ 91, 132, 135; BGHZ 98, 48, 50 f.).

    Nach der ständigen, auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, der die überwiegende Auffassung im Schrifttum gefolgt ist, kann ein Testamentsvollstrecker den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht verwalten (RGZ 170, 392, 394 f.; BGHZ 24, 106, 112 f.; BGHZ 68, 225, 239; für die BGB-Gesellschaft Sen.Urt. v. 24. November 1980 - II ZR 194/79 aaO; ebenso für die Nachlaßverwaltung bezüglich eines Anteils an einer offenen Handelsgesellschaft BGHZ 47, 293, 295 ff.; vgl. ferner die Nachweise bei Schmitz, ZGR 1988, 140, 144 f.).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Dagegen spricht nicht nur, dass Tarifverträge in der Regel auch Pflichten des Arbeitnehmers begründen, die nicht ohne weiteres im Sinne einer Gesamtbewertung von begünstigenden und benachteiligenden Regelungen außer Acht gelassen werden können (s. auch BGH 10. Februar 1977 - II ZR 120/75 - zu I 2 b aa der Gründe, BGHZ 68, 225, 232).
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