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   BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09   

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BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09 (https://dejure.org/2011,5910)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - IX ZB 237/09 (https://dejure.org/2011,5910)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09 (https://dejure.org/2011,5910)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 289 Abs 1 S 1 InsO, § 290 InsO
    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von effektivem rechtlichen Gehör dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsanträgen der Gläubiger; Erfassung der Mitteilung hinsichtlich einer Widerspruchserklärung im Prüfungstermin und Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit eines Schuldners im Termin von ...

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von effektivem rechtlichen Gehör dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsanträgen der Gläubiger; Erfassung der Mitteilung hinsichtlich einer Widerspruchserklärung im Prüfungstermin und Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit eines Schuldners im Termin von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Belehrungspflicht über Versagungsanträge zu Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 695
  • WM 2011, 839
  • DB 2011, 15
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO lediglich als Sollbestimmung ausgestaltete Hinweispflicht auf den zur Erlangung der Restschuldbefreiung erforderlichen Eigenantrag bei Vorliegen eines Fremdantrags ist als zwingende Hinweispflicht zu lesen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Schuldner mit dem Hinweis auch eine Frist für die Stellung eines Eigenantrags zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f).

    Versäumt das Insolvenzgericht die Fristsetzung, kann der Schuldner notfalls Restschuldbefreiung durch einen isolierten hierauf gerichteten Antrag erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f).

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9).

    Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 10).

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Nach den zivilprozessualen Regeln setzt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 296 Abs. 1 ZPO) die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 276 Abs. 2, § 277 Abs. 2 ZPO voraus (BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225 f; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 296 Rn. 9c).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Ein solcher Antrag ist für die Dauer von drei Jahren unzulässig (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 11 bis 18).
  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 70/03

    Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 -IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Dies gilt auch für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6) und nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; zusammenfassender Überblick bei G. Pape, Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 329 ff).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Dies gilt auch für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6) und nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; zusammenfassender Überblick bei G. Pape, Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 329 ff).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 InsO, den rechts-unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen, im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 9).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
    Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 -IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfährt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO; vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 6 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 228/08, NZI 2011, 193 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837 Rn. 6 f).
  • BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit

    Im Versagungsverfahren ist dem Schuldner effektives rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16, WM 2017, 1118 Rn. 10; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 290 Rn. 149).

    Deswegen darf ein nach dem Schlusstermin gehaltener Vortrag des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden ist, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO), oder wenn ihm das Insolvenzgericht ausdrücklich Gelegenheit gibt, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern, und dadurch verhindert, dass der Schuldner im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vorträgt (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, aaO).

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11

    Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des

    Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

    Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist der Schuldner jedoch rechtzeitig vor dem Schlusstermin darauf hinzuweisen, dass Versagungsanträge gegen ihn gestellt werden können und er in der Regel nur im Schlusstermin zu diesen Anträgen Stellung nehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 12).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10

    Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners:

    Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).

    Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 7 ff).

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Auch im Rahmen der Sperrfrist-Rechtsprechung, die zu der gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO im Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage entwickelt wurde, ist der Bundesgerichtshof stets davon ausgegangen, dass ein weiterer Antrag auf Restschuldbefreiung in zulässiger Weise allenfalls in einem neu eröffneten Insolvenzverfahren gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 11; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, WM 2015, 483 Rn. 7).
  • BGH, 18.04.2011 - IX ZB 161/09

    Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung von Versagungsanträgen als Voraussetzung

    b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, zVb).

    Dies gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuldner (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO).

  • BGH, 20.07.2011 - IX ZB 53/11

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der

    Grundsätzlich hat sich der Schuldner zwar im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsansträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).

    Überdies hat der Bundesgerichtshof nach Erlass der vorinstanzlichen Beschlüsse entschieden, dass nachträgliche Erklärungen des Schuldners nur dann ausgeschlossen sind, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 7 ff).

  • BGH, 12.12.2013 - IX ZB 107/12

    Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Anzeige des

    Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf den  Ausschluss neuen Vorbringens, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011, 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 117/11

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei einem Basieren der angefochtenen

  • AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen Rechtsgrund der

  • AG Köln, 15.02.2017 - 72 IN 594/13

    Insolvenzplan, darstellender Teil, berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit,

  • AG Köln, 15.05.2019 - 72 IN 269/17

    Beachten der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem

  • AG Hamburg, 26.03.2012 - 67c IN 322/07

    Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO bei Verstoß gegen die

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