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   BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11   

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https://dejure.org/2012,8151
BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11 (https://dejure.org/2012,8151)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 (https://dejure.org/2012,8151)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11 (https://dejure.org/2012,8151)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB
    Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Wasserschaden in einer Nachbarwohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Unanwendbarkeit von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf Beeinträchtigungen vom Nutzungsbereich eines Bruchteilseigentümers auf einen anderen Bruchteilseigentümer; Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigungen zwischen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeeinträchtigung im Verhältnis von Bruchteilseigentümern

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung von Bruchteilseigentümern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern; Teilflächen zur alleinigen Nutzung

  • rewis.io

    Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Wasserschaden in einer Nachbarwohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Anwendbarkeit der Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf Beeinträchtigungen vom Nutzungsbereich eines Bruchteilseigentümers auf einen anderen Bruchteilseigentümer; Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigungen zwischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bruchteilseigentümern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Schadensausgleich in Miteigentümergemeinschaft

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern

  • blog.de (Kurzinformation)

    Haftung von Miteigentümern nur bei Verschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Miteigentümer haften untereinander nicht ohne Verschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Miteigentümer haften untereinander nicht ohne Verschulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bruchteilseigentum und Nachbarausgleich

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis von Bruchteilseigentümern! (IMR 2012, 205)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2343
  • MDR 2012, 580
  • NZM 2012, 542
  • WM 2013, 231
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; jeweils mwN).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190).

    b) Nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich setzt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen Eingriff von außen handelt.

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Senat verneint im Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), sowie im Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371).

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch prozessual verschiedene Ansprüche sind (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374), so wurden doch beide von dem auf Ersatz aller aufgrund des Defekts des Durchlauferhitzers entstandenen und noch entstehenden Schäden gerichteten Klagebegehren erfasst, sind also Streitgegenstände geworden.

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Senat verneint im Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), sowie im Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    Da der vorgetragene Sachverhalt einen solchen Anspruch von vornherein mit erfasst, liefe eine das Rechtsschutzziel auf die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen der Klägers deutlich zuwider (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
    Zwar geben Miteigentümer, die sich im Wege einer Nutzungsregelung (§ 745 Abs. 2 BGB) die Wohnungen untereinander zur jeweils alleinigen Nutzung zugewiesen haben und diesem schuldrechtlichen Alleinnutzungsrecht durch Eintragung in das Grundbuch (§ 1010 BGB) dingliche Wirkung haben zukommen lassen, zu erkennen, dass sie im Hinblick auf "ihre" Wohnung tatsächlich wie Alleineigentümer der Wohnung angesehen werden sollen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    (1) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232 Rn. 9 mwN; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10).

    (dd) Der analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Verhältnis von Sondereigentümern untereinander steht schließlich nicht entgegen, dass der Senat mit Blick auf im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte von Bruchteilseigentümern (§ 1010 BGB) eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint hat (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232).

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 3 U 7/12

    Ansprüche unter Mietern zweier Arztpraxen wegen eines Wasserschadens

    Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 - zitiert nach Juris, Rz. 8).

    Der Anspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobemissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -, in dem dort entschiedenen Fall war durch einen Riss am Durchlauferhitzer Wasser in die darunter liegende Wohnung eingedrungen).

    Der Bundesgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Mieter bzw. Eigentümer als Störer angesehen: In dem dem Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 - zugrunde liegenden Fall den Mieter, in dessen Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer zum Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung geführt hat.

    Der Senat hält mit dem Landgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Emissionen (Urteil vom 12.03.2003 - V ZR 180/03 -), zum Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel am Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 -) und zum Ausgleichsanspruch eines Bruchteilseigentümers gegen einen anderen Bruchteilseigentümer desselben Grundstücks bei einer von dessen alleinigem Nutzungsbereich ausgehenden Beeinträchtigung (Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -) für einen Sondereigentümer einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgeht (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 1744 mit zustimmender Anmerkung Dötsch in ZMR 2006, 391; Wenzel NJW 2005, 241, 244; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 09.10.2006 - 32 Wx 116/06 - zitiert nach Juris Rz. 16).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 24 U 294/20

    1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im

    Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).

    Diese Regelung ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, denn das Wasser ist nicht von einem anderen Grundstück eingedrungen, sondern von einem Grundstücksteil in einen anderen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03; Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris).

  • LG Krefeld, 10.02.2016 - 2 O 102/13

    Mauerzerstörung - Eigentumsverletzung - Abzug Neu für Alt

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aus § 906 Abs. 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch hergeleitet werden, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, soweit er gegen diese Einwirkungen nicht gem. § 1004 BGB, sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, vorgehen konnte (vgl. BGH JZ 1968, 64; NJW 1995, 3195; NJW 2012, 2343).
  • LG Memmingen, 28.12.2017 - 34 O 611/16

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Schadenminderungspflicht,

    cc) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt des Weiteren voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11).
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