Rechtsprechung
BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- lexetius.com
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 906 Abs 2 S 2 BGB
Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Wasserschaden in einer Nachbarwohnung - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
Unanwendbarkeit von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf Beeinträchtigungen vom Nutzungsbereich eines Bruchteilseigentümers auf einen anderen Bruchteilseigentümer; Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigungen zwischen ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeeinträchtigung im Verhältnis von Bruchteilseigentümern
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine verschuldensunabhängige Haftung von Bruchteilseigentümern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern; Teilflächen zur alleinigen Nutzung
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage, ob die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, Anwendung finden
- rewis.io
Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Wasserschaden in einer Nachbarwohnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
Anwendbarkeit der Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf Beeinträchtigungen vom Nutzungsbereich eines Bruchteilseigentümers auf einen anderen Bruchteilseigentümer; Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigungen zwischen ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bruchteilseigentümern?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Bruchteilseigentümern
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Schadensausgleich in Miteigentümergemeinschaft
- mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern
Besprechungen u.ä. (2)
- mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis von Bruchteilseigentümern! (IMR 2012, 205)
Verfahrensgang
- LG Aurich, 06.01.2011 - 2 O 179/10
- OLG Oldenburg, 20.05.2011 - 6 U 18/11
- BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11
Papierfundstellen
- NJW 2012, 2343
- MDR 2012, 580
- NZM 2012, 542
- WM 2013, 231
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis …
bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).(1) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232 Rn. 9 mwN;… PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10).
(dd) Der analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Verhältnis von Sondereigentümern untereinander steht schließlich nicht entgegen, dass der Senat mit Blick auf im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte von Bruchteilseigentümern (§ 1010 BGB) eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint hat (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232).
- OLG Köln, 11.09.2012 - 3 U 7/12
Ansprüche unter Mietern zweier Arztpraxen wegen eines Wasserschadens
Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 - zitiert nach Juris, Rz. 8).Der Anspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sog. Grobemissionen, wie etwa Wasser (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -, in dem dort entschiedenen Fall war durch einen Riss am Durchlauferhitzer Wasser in die darunter liegende Wohnung eingedrungen).
Der Bundesgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Mieter bzw. Eigentümer als Störer angesehen: In dem dem Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 - zugrunde liegenden Fall den Mieter, in dessen Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer zum Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung geführt hat.
Der Senat hält mit dem Landgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Emissionen (Urteil vom 12.03.2003 - V ZR 180/03 -), zum Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers bei Nutzungsbeeinträchtigung durch Mängel am Gemeinschaftseigentum (Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 -) und zum Ausgleichsanspruch eines Bruchteilseigentümers gegen einen anderen Bruchteilseigentümer desselben Grundstücks bei einer von dessen alleinigem Nutzungsbereich ausgehenden Beeinträchtigung (Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11 -) für einen Sondereigentümer einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB für gegeben, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung von einem anderen Sondereigentum ausgeht (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 1744 mit zustimmender Anmerkung Dötsch in ZMR 2006, 391; Wenzel NJW 2005, 241, 244; offengelassen: OLG München…, Beschluss vom 09.10.2006 - 32 Wx 116/06 - zitiert nach Juris Rz. 16).
- LG Krefeld, 10.02.2016 - 2 O 102/13
Mauerzerstörung - Eigentumsverletzung - Abzug Neu für Alt
Nach ständiger Rechtsprechung kann aus § 906 Abs. 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch hergeleitet werden, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, soweit er gegen diese Einwirkungen nicht gem. § 1004 BGB, sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, vorgehen konnte (vgl. BGH JZ 1968, 64; NJW 1995, 3195; NJW 2012, 2343). - OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 24 U 294/20
Keine verschuldensunabhängige Haftung unter den Mietern
Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).Diese Regelung ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, denn das Wasser ist nicht von einem anderen Grundstück eingedrungen, sondern von einem Grundstücksteil in einen anderen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03; Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris).
- LG Memmingen, 28.12.2017 - 34 O 611/16
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Schadenminderungspflicht, …
cc) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt des Weiteren voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11).