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   BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10   

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https://dejure.org/2012,7692
BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10 (https://dejure.org/2012,7692)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2012 - V ZR 8/10 (https://dejure.org/2012,7692)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 (https://dejure.org/2012,7692)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.09.2008 - IX ZA 21/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs gegen die Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10
    Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZA 41/06

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10
    Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10
    Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15

    Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG

    Eine Gehörsrüge nach § 44 FamFG findet gegen eine Entscheidung, mit der bereits eine Gehörsrüge zurückgewiesen worden ist, aber nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2012, Az. V ZR 8/10, Tz. 2; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 7 UF 1272/13, Tz. 5; beide zitiert nach juris; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 44 FamFG, Rn. 51; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 44 FamFG, Rn. 2; Bacher in BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand: 01.03.2020, § 321a ZPO, Rn. 6).
  • BGH, 06.06.2016 - V ZA 35/15

    Richterablehnung: Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers;

    Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).

    Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).

  • BAG, 19.11.2014 - 10 AZN 618/14

    Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

    Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 -; zuvor schon BVerfG 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5) .

    Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 3 mwN) .

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