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   BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15   

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BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15 (https://dejure.org/2016,9095)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15 (https://dejure.org/2016,9095)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - RiZ(R) 4/15 (https://dejure.org/2016,9095)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 RiG RP, § 7 Abs 1 RiG RP
    Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

  • IWW

    § 7 Abs. 1 LRiG RP, § 5 Abs. 1 LRiG RP, § 7 Abs. 2 LRiG RP, § 75 Abs. 1 LBG RP, § ... 3 Nr. 1 AZV, § 73 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 LBG RP, § 2 ArbZVO RP, § 48a Abs. 1 Nr. 1 DRiG, § 76c Abs. 1 DRiG, § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG, § 76a DRiG, § 76c DRiG, §§ 76a bis 76e DRiG, § 62 Abs. 9 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes, § 10 Abs. 1 LRiG RP, § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP, § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG RP, § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZVO RP, § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP, § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für einen Richter

  • rewis.io

    Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LRiG RP § 5 Abs. 1; LRiG RP § 7 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für einen Richter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 676
  • NVwZ 2016, 1349
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88

    Ermäßigung der Dienstzeit durch teilweise Freistellung

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
    Die Verwendung des Wortes "Dienst" anstelle des Wortes "Arbeitszeit" ist allein dem Umstand geschuldet, dass für Richterinnen und Richter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463).

    (2) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie der Dienstgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) angenommen hat - die Kontinuität in der Ableistung wesentliches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Teilzeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem Wechsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist.

    Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne Zeitabschnitte des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass Richterinnen und Richter zur kontinuierlichen Bearbeitung der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463).

    Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF wollte der Bundesgesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter auch im Blockmodell (als "Sabbatical") vorsehen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 13/9350, S. 1 und 3).

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
    Die Verwendung des Wortes "Dienst" anstelle des Wortes "Arbeitszeit" ist allein dem Umstand geschuldet, dass für Richterinnen und Richter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463).

    Dessen ungeachtet haben Richterinnen und Richter innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen, so dass der von vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern durchschnittlich zu leistende Dienst pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.) und daher Maßstab für die Bemessung des im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes sein kann.

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 7/08

    Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung eines Richters im Blockmodell; § 76c

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
    Von der durch § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF eröffneten Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er demnach keinen Gebrauch gemacht (zum Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 17).

    Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber mit § 76a DRiG eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwaltung überlassen (vgl. BVerwG, DRiZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 18 bis 26).

  • BGH, 15.11.2007 - RiZ(R) 3/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung eines

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
    Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber mit § 76a DRiG eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwaltung überlassen (vgl. BVerwG, DRiZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 18 bis 26).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
    Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber mit § 76a DRiG eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwaltung überlassen (vgl. BVerwG, DRiZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 18 bis 26).
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