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   BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 33/15   

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https://dejure.org/2016,2987
BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 33/15 (https://dejure.org/2016,2987)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 - VIII ZR 33/15 (https://dejure.org/2016,2987)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15 (https://dejure.org/2016,2987)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 1 S 2 BGB, § 2 Nr 10 BetrKV
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Pflegekosten für eine der Öffentlichkeit zugängliche Garten- oder Parkfläche; Umlagefähigkeit von Kosten für die Müllbeseitigung in Außenanlagen

  • IWW

    § 2 Nr. 10 BetrKV, § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 556 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widmung von Garten- oder Parkflächen für die Nutzung der Öffentlichkeit durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst; Erforderlicher Bezug von Garten- oder Parkflächen zur Mietsache; Umlage der Kosten der Pflege dieser Flächen als Betriebskosten auf ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten für Gartenpflege bei öffentlichen Parkflächen nicht auf den Mieter umlegbar; §§ 556 Abs. 1 BGB; 2 Nr. 10 BetrKV

  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Pflegekosten für eine der Öffentlichkeit zugängliche Garten- oder Parkfläche; Umlagefähigkeit von Kosten für die Müllbeseitigung in Außenanlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 10
    Widmung von Garten- oder Parkflächen für die Nutzung der Öffentlichkeit durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst; Erforderlicher Bezug von Garten- oder Parkflächen zur Mietsache; Umlage der Kosten der Pflege dieser Flächen als Betriebskosten auf ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 556 Abs. 1 ; BetrKV § 2 Nr. 10
    Widmung von Garten- oder Parkflächen für die Nutzung der Öffentlichkeit durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst; Erforderlicher Bezug von Garten- oder Parkflächen zur Mietsache; Umlage der Kosten der Pflege dieser Flächen als Betriebskosten auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Kosten für öffentliche Flächen nicht umlegbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Mietrecht: Pflege von öffentlichen Garten- oder Parkflächen gehört nicht zu Betriebskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenumlage für öffentliche Parkflächen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenumlage - und die Kosten der Gartenpflege

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflege öffentlicher Grünflächen als Betriebskosten?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen stellen keine Betriebskosten dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegekosten der Außenanlage umlagefähig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umlagefähigkeit von Gartenpflegekosten für allgemein zugängliche Parkanlage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskosten: Keine Kostenumlage für Flächen der Öffentlichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflegekosten der Außenanlage umlagefähig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Sind bei Wohnraummiete die Kosten der Pflege von Außenanlagen umlagefähige Betriebskosten?

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Kosten für Gartenpflege: nicht umlegbar, wenn Grünfläche allgemein zugänglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pflege öffentlicher Gartenfläche nicht als Betriebskosten umlegbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflegekosten für zur Nutzung von jedermann bestimmte Garten- oder Parkflächen nicht umlagefähig - Mieter nicht zur Zahlung der Betriebskostenposition Gartenpflegekosten verpflichtet

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Betriebskosten für öffentliche Garten- und Parkflächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten der Gartenpflege bei öffentlich zugänglichen Freiflächen? (IMR 2016, 143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1439
  • MDR 2016, 508
  • NZM 2016, 353
  • ZMR 2016, 434
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09

    Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 33/15
    Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 2010, VIII ZR 137/09, NZM 2010, 274 Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, NZM 2010, 274 Rn. 24) gehören die Kosten der Beseitigung des auf Gemeinschaftsflächen der Mietsache durch Mieter oder Dritte abgestellten Sperrmülls auch insoweit zu den umlagefähigen Betriebskosten, als sie auf die Beseitigung unberechtigt abgestellten Mülls entfallen.

    Wie sich aus dem Senatsurteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 137/09, aaO Rn. 26) ergibt, bedarf es einer solchen Aufschlüsselung nicht, wenn der Vermieter - wie hier die Beklagte - mit dem Hauswart getrennte Verträge über die umlagefähigen und die nicht umlagefähigen Arbeiten abgeschlossen hat; auch ein Einsichtsrecht des Mieters besteht bezüglich der Belege, die sich ausschließlich auf die nicht umlagefähigen Kosten beziehen, in einem derartigen Fall nicht.

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 33/15
    Denn wie der Senat zwischenzeitlich - in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung - entschieden hat (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, unter II 3 c, zur Veröffentlichung bestimmt), berührt es die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht, dass nicht umlagefähige Kostenanteile in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt oder insoweit vorgenommene Rechenschritte nicht erläutert worden sind.
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung zu umlegbaren und nicht umlegbaren Betriebskosten nicht immer eindeutig ist (MünchKommBGB/Schmid, § 556, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, WuM 2016, 214 Rn. 15, zur Frage der Umlagefähigkeit von Kosten der Parkpflege).
  • LG Berlin, 08.04.2021 - 67 S 335/20

    Zur Umlagefähigkeit von Rauchmelder- und Müllentsorgungskosten

    Die Kosten der Beseitigung des auf Gemeinschaftsflächen der Mietsache durch Mieter oder Dritte abgestellten Sperrmülls unterfallen nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH den ausweislich Anlage 4 Nr. 1 f) des Mietvertrages umlegbaren Kosten der "Müllbeseitigung" (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, NJW 2010, 1198, beckonline Tz. 24; Urt. v. 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, WuM 2016, 214, juris Tz. 15).

    Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll entfällt, für den Dritte verantwortlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, WuM 2016, 214, juris Tz. 15).

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 117/21

    Umlagefähigkeit von Kosten für Wartung von Rauchwarnmeldern sowie Überprüfung der

    Der durch das vorgenannte Merkmal beschriebene erforderliche Bezug der Kosten zur Mietsache (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NZM 2016, 353 Rn. 13) besteht nach der Senatsrechtsprechung unabhängig davon, ob die von dem Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks vorgenommene Maßnahme der Müllbeseitigung auch durch den auf Zahlung von Betriebskosten in Anspruch genommenen Mieter oder allein durch andere Mieter oder Dritte veranlasst wurde und ob deren Verhalten als vertrags- oder rechtswidrig einzuordnen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, NZM 2010, 274 Rn. 24 [zur Beseitigung von unberechtigt abgestelltem Sperrmüll]; vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, aaO Rn. 15 [zur Beseitigung von durch Dritte verursachten Verunreinigungen]; BeckOGK-BGB/Drager, Stand: 1. Juli 2021, § 556 Rn. 65; MünchKomm-BGB/Zehelein, 8. Aufl., § 1 BetrKV Rn. 16).
  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 107/20

    Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums als

    a) Diese Vorschrift umfasst die Kosten der Pflege von - wie vorliegend - zum Wohnanwesen gehörenden, gemeinschaftlichen Gartenflächen, die nicht dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen oder der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung überlassen sind, unabhängig davon, ob der Mieter diese Gartenfläche auch tatsächlich nutzt (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 135/03, WuM 2004, 399 unter II 1 und 2; vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439 Rn. 13).

    Vielmehr reicht auch ein mehrjähriger Turnus aus (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356 Rn. 15; vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08, NJW 2010, 226 Rn. 14; siehe auch Senatsurteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439 Rn. 15).

  • LG Berlin, 25.09.2019 - 65 S 132/19

    Mietverhältnis: Umlagefähigkeit von Kosten für die Pflege von zur Nutzung durch

    (vgl. BGH, Urt. 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439, nach beck-online Rn. 13f.).
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.08.2017 - 106 C 46/17

    Kleinreparaturklausel - Wirksamkeit

    Sofern die Beklagten auf BGH NJW 2016, 1439 verweisen, geht dieses fehl.
  • AG Frankenthal, 15.02.2019 - 3a C 288/18

    Rückforderung von Betriebskosten bei nicht ordnungsgemäßer Wertstofftrennung

    4 Soweit der Nebenkostenabrechnung Kosten der Müllbeseitigung in Höhe von insgesamt EUR 18.334,38 (EUR 16.258,82 Abfallentsorgungsgebührenbescheid der Stadtwerke F... und EUR 2.177,71 aus 14 Einzelrechnungen des EBF sowie einer Rechnung der Dienstleistung L... für Sperrmüllentsorgung) zugrunde gelegt werden, handelt es sich bei den Kosten der Müllbeseitigung um Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1, Abs. 4 BGB .Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.01.2010, NZM 2010, 274 ff. (Rn. 24) bereits die Umlagefähigkeit der Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls bejaht, ebenso die Umlagefähigkeit der Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen durch Dritte (BGH NZM 2016, 353).
  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits

    aa) Die Kosten für den Betrieb der chipgesteuerten Müllschleusenanlage als Müllmengenerfassungsanlage und der durch die wiederkehrende Beseitigung von (zu entsorgenden) Beistellungen der Mieter oder Dritter ausgelöste Aufwand sind als Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV dem Grunde nach auf die Kläger umlegbar (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 33/15, WuM 2016, 214 Rn. 15; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, WuM 2010, 153 Rn. 24).
  • LG Lübeck, 22.12.2016 - 14 S 178/15

    Umlage von Wärmecontractingkosten nur mit vertraglicher Vereinbarung!

    Nach der Entscheidung des BGH (10,2.16, VIII ZR 33/15) geht Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder auch durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden, der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren, der über das in § 556 BGB Absatz 1 Satz Z BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestartet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkostenden Mietern angelastet werden (BGH a. a. O.).
  • LG München I, 17.04.2019 - 14 S 15269/18

    Umlegbarkeit von Kosten für einen 24-Stunden Wach- und Sicherheitsdienst aus den

    Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § BGB § 556 Absatz 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist; liegt eine derartige Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden (BGH, Urteil v. 10.02.2016, VIII ZR 33/15, NJW 2016, 1439).
  • LG Hamburg, 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

    Betriebskostenabrechnung beim Gewerberaummietvertrag: Reichweite des

  • LG Berlin, 25.07.2017 - 63 S 33/17

    Umlage der Kosten einer Gemeinschaftsanlage möglich?

  • AG Berlin-Schöneberg, 16.11.2016 - 11 C 141/16

    Kosten der Grünpflege für öffentliche Grünanlagen sind nicht umlegbar!

  • AG Hamburg, 01.08.2019 - 49 C 430/18

    Sperrmüllkosten als umlagefähige Betriebskosten

  • AG Düsseldorf, 18.06.2021 - 37 C 755/19

    Erfolgreiche Feststellungsklage

  • AG Berlin-Schöneberg, 19.10.2016 - 103 C 73/16
  • AG Bonn, 08.04.2022 - 203 C 84/21
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