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   BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20   

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BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20 (https://dejure.org/2021,5552)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - 3 StR 486/20 (https://dejure.org/2021,5552)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 (https://dejure.org/2021,5552)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Veräußerung von Betäubungsmitteln; Sachlich-rechtlicher Mangel der fehlerhaften Berechnung des aus der Tat erlangten Verkaufserlöses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Veräußerung von Betäubungsmitteln; Sachlich-rechtlicher Mangel der fehlerhaften Berechnung des aus der Tat erlangten Verkaufserlöses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Da ein Teil des aus den Kokainverkäufen erlangten Erlöses in Höhe von insgesamt 5.426 EUR als Bargeld bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, war der Betrag dieses der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden Bargelds (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187) - was das Landgericht im Ergebnis zutreffend bedacht hat - bei der Berechnung der Höhe der anzuordnenden Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB von dem Gesamterlös in Abzug zu bringen.

    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).

  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20

    Änderung der Einziehungsanordnung

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Da ein Teil des aus den Kokainverkäufen erlangten Erlöses in Höhe von insgesamt 5.426 EUR als Bargeld bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, war der Betrag dieses der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden Bargelds (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187) - was das Landgericht im Ergebnis zutreffend bedacht hat - bei der Berechnung der Höhe der anzuordnenden Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB von dem Gesamterlös in Abzug zu bringen.

    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).

  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 428/20

    Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Einer namentlichen Benennung der weiteren Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20

    Änderung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist daher die Revision auch auf die nichtrevidierende Mitverurteilte K. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Da ein Teil des aus den Kokainverkäufen erlangten Erlöses in Höhe von insgesamt 5.426 EUR als Bargeld bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, war der Betrag dieses der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden Bargelds (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187) - was das Landgericht im Ergebnis zutreffend bedacht hat - bei der Berechnung der Höhe der anzuordnenden Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB von dem Gesamterlös in Abzug zu bringen.
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 474/14

    Einziehung (Angabe der einzuziehenden Gegenstände im Urteil)

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist daher die Revision auch auf die nichtrevidierende Mitverurteilte K. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 12.09.2019 - 5 ARs 21/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18

    Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 08.07.2020 - 2 StR 538/19

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen schwerem

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20
    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist daher die Revision auch auf die nichtrevidierende Mitverurteilte K. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 308/20

    Berichtigung des Urteilstenors (Mittäterschaft; Gesamtschuldnerschaft bei

  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Schuldspruch wegen vollendeten

    Bei dem Bargeld handelt es sich nach den Umständen des Falles um Erlöse aus den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten, die bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzes in Abzug zu bringen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

    Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 14; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).

    Denn das einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für diesen Teil der Tatbeute betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 15; vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 28. April 2020 - 3 StR 104/20, juris Rn. 4; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, juris; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).

  • BGH, 24.11.2021 - 4 StR 358/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (außergerichtliche Einziehung); erweiterte

    Der erklärte Verzicht hindert die Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB zwar nicht (Senat, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19; jew. mwN), es bedarf einer solchen indes nicht (BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22

    Einziehung (Gesamtschuldner: Wirkung des Verzichts eines Einziehungsschuldners

    Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 EUR zudem mit der Intention der Befriedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2021 - 3 StR 126/21

    Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehungsentscheidung

    Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 14; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
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